Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_209/2019 KI-generiert

Municipality Responsibility for Nursing Care Costs After Relocation

Geschäftsnummer 9C_209/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a legal dispute arose between two Swiss municipalities over the responsibility for covering the remaining public costs of care provided to a woman, who had relocated from the municipality of Grüningen to an old-age center in the city of Zurich in 2008, where she lived until her passing in 2013. The City of Zurich billed the Municipality of Grüningen for these care costs accrued between September 2011 and November 2013, but Grüningen refused payment, citing her established residency in Zurich since 2008 as a reason. The matter was brought before the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which ruled in favor of Zurich, obligating Grüningen to cover the costs. Consequently, Grüningen appealed against this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the imposed financial responsibility based on where the woman's civil residence was before her entry into the care facility.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 25a Abs. 1 KVG, Art. 25a Abs. 5 Satz, Art. 25a Abs. 5 KVG, Art. 23 ZGB; Municipality Responsibility for Nursing Care Costs After Relocation: The City of Zurich billed the Municipality of Grüningen for these care costs accrued between September 2011 and November 2013, but Grüningen refused payment, citing her established residency in Zurich since 2008 as a reason. The matter was brought before the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which ruled in favor of Zurich, obligating Grüningen to cover the costs. Consequently, Grüningen appealed against this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the imposed financial responsibility based on where the woman's civil residence was before her entry into the care facility.

Schlagwörter

KI-generiert
Krankenversicherung (Krankenpflege) Altenpflege Aufenthaltswechsel Gemeindehaftung Vorschuss von Verfahrenskosten Erblasser Haushaltsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 95 lit. a BGG
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ).
Art. 95 lit. c-e BGG
Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt.
Art. 25a Abs. 1 KVG
Januar 2011 leistet einerseits die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant oder im Pflegeheim erbracht werden ( Art. 25a Abs. 1 KVG ).
Art. 25a Abs. 5 Satz
Januar 2011 leistet einerseits die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant oder im Pflegeheim erbracht werden ( Art. 25a Abs.
Art. 25a Abs. 5 KVG
Art. 25a Abs. 5 KVG in der bis Ende 2018 gültigen und hier massgebenden Fassung regelt die Restfinanzierung der ungedeckten Pflegekosten nicht genauer.
Art. 23 ZGB
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 23 ZGB , d.h.
Art. 25a KVG
Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid "im Lichte von Art. 25a KVG " das Rechtsgleichheitsgebot verletzen soll.
Art. 39 Abs. 3 KVG
Es liess sich richtigerweise von Art. 39 Abs. 3 KVG leiten und erachtete als massgebend, dass eine solche Institution Leistungen gegenüber der OKP abrechnen können müsse und in die Planung einer bedarfsgerechten Versorgung einbezogen sei.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the dispositive to order the losing party (the appellant) to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive regarding the imposition of court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the dispositive to deny the non-appellant party's claim for compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

BGE 147 V 156
Uetikon am See v. Lucerne: Retroactivity of Long-Term Care Cost-Sharing Law
«…tion - Gemeinden) bundesrechtlicher Natur ist ( BGE 144 V 280 E. 3.1 S. 284 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil 9C_209/2019 vom 22. Juli 2019 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 145 V 396 , aber in: SVR 2020 KV Nr. 2 S. 6). 3.2 Art. 25a Abs. 5 KVG…»
BGE 147 V 423
Physician's COVID-19 Loss of Earnings Claim Denied Due to Income Cap
«…Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert ( BGE 140 I 77 E. 5.1; BGE 139 I 242 E. 5.1; Urteil 9C_209/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.3.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 145 V 396 , aber in: SVR 2020 KV Nr. 2 S. 6). 5.1.3 Die W…»
BGE 145 V 380
Health Insurance Company v. Solothurn Cantonal Government Council (Tariff Repayment Dispute)
«…ekosten gehört ( BGE 144 V 280 E. 1.1 S. 282 f. mit diversen Hinweisen; BGE 140 V 58 E. 4.2 und 5 S. 62 ff.; Urteile 9C_209/2019 vom 22. Juli 2019 E. 1.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 145 V 396 ; 9C_849/2013 vom 16. Mai 2014 E. 2 mit Hinweis, i…»
BGE 145 V 396
Zurich Municipality Residual Care Cost Financing Dispute
«…für Zusatzleistungen zur AHV/IV und Stadt Zürich, Alterszentren (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_209/2019 vom 22. Juli 2019 Regeste Art. 25a Abs. 5 KVG ; § 9 Abs. 5 des Pflegegesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 2010…»
8C_110/2024 (2024-11-25)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Transitional Benefits Based on Deemed Renounceable Assets Exceeding Threshold
«…en eingetreten sind (sog. Rückanknüpfung; BGE 148 V 70 E. 5.3.2 ; 144 I 81 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 9C_209/2019 vom 22. Juli 2019 E. 6, nicht publ. in: BGE 145 V 396 , aber in: SVR 2020 KV Nr. 2 S. 6). Ordnet ein Bundesgesetz eine…»
U 2023 17 (2023-11-21) · gr
Protest Hike Route Restriction Appeal Dismissal
«…ndesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 140 I 77 E. 5.1; 139 I 242 E. 5.1; Urteil 9C_209/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.3.1). Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 8 BV Abs. 1 BV, dass die zuständ…»
604 2023 57 (2023-10-06) · fr
Tax Assessment on Agricultural Land Subdivision Upheld
«…durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 147 V 423 E. 5.1.2; 140 I 77 E. 5.1; 139 I 242 E. 5.1; Urteil BGer 9C_209/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 5.1.2. Es wurde bereits erwähnt, dass der Staat eine Steuer erhebt, die daz…»
S 2022 76 (2023-09-26) · gr
Shareholder/Manager and Spouse Appeal Denial of COVID-19 Compensation for Lost Earnings
«…eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 140 I 77 E.5.1; 139 I 242 E.5.1; Urteil Bundesgerichts 9C_209/2019 vom 22. Juli 2019 E.5.3.1). 5.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 8 Abs. 1 BV, dass die zustä…»
S 2022 83 (2023-08-29) · gr
Director's COVID-19 Compensation Repayment for Seasonal Closure
«…estaltungsvorstellungen schmälert (BGE 140 I 77 E. 5.1; BGE 139 I 242 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_209/2019 vom 22. Juli 2019 E.5.3.1). Vorliegend ergibt sich aus der Verordnung klar, dass die Erwerbsau…»
S 2022 83 (2023-08-29) · gr
Appeal Regarding Retroactive Reclamation of COVID-19 Earnings Compensation for Seasonal Hotel Operator
«…estaltungsvorstellungen schmälert (BGE 140 I 77 E. 5.1; BGE 139 I 242 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_209/2019 vom 22. Juli 2019 E.5.3.1). Vorliegend ergibt sich aus der Verordnung klar, dass die Erwerbsausfallsentschädigu…»
9C_132/2021 (2021-09-15)
Physician Denied COVID-19 Loss Compensation Due to Income Exceeding Threshold and Non-Closure Status
«…Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert ( BGE 140 I 77 E. 5.1 ; 139 I 242 E. 5.1; Urteil 9C_209/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.3.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 145 V 396 , aber in: SVR 2020 KV Nr. 2 S. 6). 5.1.3. Di…»
9C_488/2020 (2021-02-17)
Conflict of Jurisdiction Over Nursing Care Funding and Retroactive Application of Federal Law
«…. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]; BGE 144 V 280 E. 1.1 S. 282 i.f. mit Hinweisen; Urteil 9C_209/2019 vom 22. Juli 2019 E. 1.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 145 V 396 , aber in SVR 2020 KV Nr. 2 S. 6). 1.2. Zwischen…»
2C_236/2020 (2020-08-28)
Federal Supreme Court Upholds Revocation of Assistant Dentist License Based on Lack of Trustworthiness Due to Criminal Record
«…es ein weiter Gestaltungsspielraum, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (Urteil 9C_209/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.3.1, nicht publ. in: BGE 145 V 396 ; BGE 138 I 265 E. 4.1 S. 267; Urteil 1C_195/2019 vom 29.…»
9C_221/2019 (2019-10-07)
Health Insurer Reimbursement Claim Against Care Home Rates Rejected
«…flegekosten gehört ( BGE 144 V 280 E. 1.1 S. 282 f. mit diversen Hinweisen; 140 V 58 E. 4.2 und 5 S. 62 ff.; Urteile 9C_209/2019 vom 22. Juli 2019 E. 1.1 mit Hinweis, zur Publikation vorgesehen, 9C_849/2013 vom 16. Mai 2014 E. 2 mit Hinweis, in: SZ…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_209/2019

Urteil vom 22. Juli 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

Gemeinde Grüningen,

Stedtligass 12, 8627 Grüningen,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Ueli Kieser,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Stadt Zürich,

Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV,

Amtshaus Werdplatz,

Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,

2. Stadt Zürich, Alterszentren,

Walchestrasse 31/33, 8006 Zürich,

beide vertreten durch

Rechtsanwältin Caroline Busslinger, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amthaus Helvetiaplatz, Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Krankenversicherung (Krankenpflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 14. Februar 2019 (KV.2017.00074).

Sachverhalt:

A. Die am 12. November 2013 verstorbene A.________ wohnte seit Oktober 2008 im städtischen Alterszentrum B.________, Zürich. Zuvor war sie in Grüningen wohnhaft gewesen.

Am 20. Dezember 2016 stellte die Stadt Zürich, Service Alterszentren, der Gemeinde Grüningen die von der öffentlichen Hand zu tragenden Restkosten für die Pflege von A.________ für die Zeit vom 16. September 2011 bis 12. November 2013 in Rechnung. Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 lehnte die Gemeinde Grüningen diese Kostenübernahme mit Blick auf den seit Oktober 2008 bestehenden Wohnsitz von A.________ in Zürich ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2017 festhielt.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde der Stadt Zürich hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Gemeinde Grüningen, für die Restkosten der Pflege von A.________ im Alterszentrum B.________ vom 16. September 2011 bis 12. November 2013 aufzukommen (Entscheid vom 14. Februar 2019).

C. Die Gemeinde Grüningen lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sowie der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2017 wiederherzustellen, und deshalb festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Restkosten der Pflege vom 16. September 2011 bis 12. November 2013 nicht aufzukommen hat.

Die Beschwerdegegnerinnen sowie das Bundesamt für Gesundheit lassen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Streitigkeiten nach Eintritt eines Leistungsfalles fallen in die Zuständigkeit der II. sozialrechtlichen Abteilung, wenn sozialversicherungsrechtliche Leistungen umstritten sind, wozu auch die kantonale Restfinanzierung der Pflegekosten gehört (vgl. Urteil 9C_305/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 V 84 ).

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96 mit Hinweis; Urteil 9C_176/2016 vom 21. Februar 2017 E. 1.2, in: SVR 2017 KV Nr. 13 S. 59).

2.

2.1. Strittig und zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstösst, der die Gemeinde Grüningen und nicht die Stadt Zürich zur Bezahlung der im Zeitraum vom 16. September 2011 bis 12. November 2013 angefallenen Restkosten für die Pflege von A.________ im Alterszentrum B.________ verpflichtete (innerkantonale Zuständigkeit).

2.2.

2.2.1. Seit Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung am 1. Januar 2011 leistet einerseits die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant oder im Pflegeheim erbracht werden ( Art. 25a Abs. 1 KVG ). Andererseits haben sich sowohl die Versicherten als auch die öffentliche Hand an den Pflegekosten zu beteiligen. Die Modalitäten der Restfinanzierung der Pflegekosten regeln die Kantone ( Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG ), wobei diese kantonale Zuständigkeit nichts daran ändert, dass der grundsätzliche Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Pflegekosten durch die öffentliche Hand (Kanton oder Gemeinden) bundesrechtlicher Natur ist ( BGE 140 V 94 E. 3.1 S. 98 f. mit Hinweisen).

2.2.2. Art. 25a Abs. 5 KVG in der bis Ende 2018 gültigen und hier massgebenden Fassung regelt die Restfinanzierung der ungedeckten Pflegekosten nicht genauer. Den Kantonen steht in der konkreten Ausgestaltung der Restfinanzierung ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BGE 142 V 94 E. 3.2 S. 99).

2.2.3. Im Kanton Zürich bestimmt § 9 Abs. 5 des Pflegegesetzes (PfG/ZH; LS 855.1, in Kraft seit 1. Januar 2011), dass bei Pflegeleistungen von Pflegeheimen die Gemeindebeiträge von der Gemeinde zu leisten sind, in der die pflegebedürftige Person vor Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet nach dieser Bestimmung keine neue Zuständigkeit.

3.

3.1. Das kantonale Gericht definierte den Begriff des Pflegeheims gemäss der kantonalen Pflegeheimliste nach § 9 Abs. 5 PfG /ZH, wonach diejenige Gemeinde zur Restfinanzierung der Pflegekosten verpflichtet ist, in der die versicherte Person "vor Eintritt ins Pflegeheim" Wohnsitz gehabt habe. Das Alterszentrum B.________ sei mit sämtlichen Betten auf der Alters- und Pflegeheimliste. Anzuknüpfen sei daher bei der Wohnsitzgemeinde Grüningen, wo der Wohnsitz vor Eintritt ins B.________ bestanden habe.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 23 ZGB , d.h. eine Missachtung des gesetzlichen Wohnsitzbegriffs geltend. Der Umzug von Grüningen nach Zürich sei eine Wohnsitzverlegung gewesen und nicht ein "Eintritt in ein Pflegeheim". Zudem liege ein Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot vor und eine Verletzung der Gemeindeautonomie.

4.

4.1. Nach Art. 25a Abs. 5 KVG regeln die Kantone die Restfinanzierung. Von bundesrechtlicher Seite bestanden bis Ende 2018 keine Vorgaben, wonach für die innerkantonale Zuständigkeit der Restfinanzierung der Pflegekosten am Wohnsitz vor dem Heimeintritt angeknüpft wird (vgl. BGE 140 V 563 E. 5.1 S. 571). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid "im Lichte von Art. 25a KVG " das Rechtsgleichheitsgebot verletzen soll.

4.2. Im Kanton Zürich bestimmt § 9 Abs. 5 PfG /ZH, dass bei Pflegeleistungen von Pflegeheimen die Gemeindebeiträge von derjenigen Gemeinde zu leisten sind, in der die pflegebedürftige Person vor Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet nach dieser Bestimmung keine neue Zuständigkeit. Der Kanton Zürich hat sich mit dieser Regelung dafür entschieden, dass die Herkunftsgemeinde die Kosten tragen soll. Das wird mit dem in § 2 Abs. 2 PfG /ZH enthaltenen Vorbehalt unterstrichen ("Gemeinde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde, in der die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger zivilrechtlichen Wohnsitz hat. § 9 Abs. 5 bleibt vorbehalten.") Die kantonale Bestimmung knüpft somit betreffend die kommunale Zuständigkeit der Pflegekostenrestfinanzierung entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung nicht am aktuellen Wohnsitz der die Pflegeleistungen beanspruchenden Person an. Die Rüge einer Verletzung von Art. 23 ZGB , der den zivilrechtlichen Wohnsitz definiert, geht an der Sache vorbei.

5.

5.1. Das kantonale Gericht legte in einem ersten Schritt - losgelöst von der kantonalen Pflegeheimliste - dar, welche Anforderungen eine Einrichtung zu erfüllen hat, damit sie als ein Pflegeheim im Sinne von § 9 Abs. 5 PfG /ZH gilt. Es liess sich richtigerweise von Art. 39 Abs. 3 KVG leiten und erachtete als massgebend, dass eine solche Institution Leistungen gegenüber der OKP abrechnen können müsse und in die Planung einer bedarfsgerechten Versorgung einbezogen sei. In einem zweiten Schritt schloss die Vorinstanz, dass Institutionen, welche diese Voraussetzungen erfüllten, auf der vom Regierungsrat erlassenen kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt seien ( § 4 Abs. 1 PfG /ZH). In Bezug auf das Alterszentrum B.________ stellte die Vorinstanz zudem fest, sämtliche von dieser Institution zur Verfügung gestellten Pflegebetten seien auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt. Es handle sich bei dieser Einrichtung nicht um ein Wohnhaus für ältere Menschen mit selbständigen Wohnformen ohne Zulassung als Pflegeheim, dem zusätzlich eine davon unabhängige Pflegeabteilung angegliedert sei. Das Alterszentrum B.________ sei insgesamt ein Pflegeheim.

Die Vorinstanz liess in sachverhaltlicher Hinsicht offen, ob die Behauptung der Beschwerdeführerin zutrifft, bei A.________ sei erst drei Jahre nach Wohnsitznahme im Alterszentrum B.________ eine Pflegebedürftigkeit eingetreten, denn bei einer niederen Pflegestufe käme unter Umständen eine Pflegefinanzierung durch die öffentliche Hand (noch) nicht in Betracht. Nach dem vom kantonalen Gericht Erwogenen sei dies ohnehin aber nicht relevant. Unabhängig vom erstmaligen Zeitpunkt, in dem Pflegeleistungen erbracht worden seien, sei nach dem klaren Wortlaut der "Eintritt in das Pflegeheim" massgebend.

5.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen weiter vor, erst drei Jahre nach Wohnsitznahme im Alterszentrum B.________ sei bei A.________ eine Pflegebedürftigkeit eingetreten. Der Umzug ins Alterszentrum sei daher kein Eintritt in ein Pflegeheim. Dafür massgebend sei, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt Pflegeleistungen beansprucht würden. D ie "Heimliste" des Kantons Zürich unterscheide nicht zwischen Altersheimen und Pflegeinstitutionen, sondern führe eine gemeinsame Liste. Indem die Vorinstanz für den Eintritt in ein Pflegeheim auf diese Liste abgestellt habe, sei der vorinstanzliche Entscheid willkürlich und verstosse gegen das Gebot der rechtsgleichen Rechtsanwendung.

5.3. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrer Auslegung von § 9 Abs. 5 PfG /ZH gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstossen hat oder in Willkür verfallen ist.

5.3.1. Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV , wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert ( BGE 140 I 77 E. 5.1 S. 80 ; 139 I 242 E. 5.1 S. 254 ; 138 I 265 E. 4.1 S. 267 ; 136 I 297 E. 6.1 S. 304 ; 136 I 1 E. 4.1 S. 5 ; 135 I 130 E. 6.2 S. 137 f. ; 134 I 23 E. 9.1 S. 42).

5.3.2. In BGE 140 V 563 setzte sich das Bundesgericht mit der kantonalen Zuständigkeit der Restfinanzierung aufgrund von Art. 25a Abs. 5 KVG in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung auseinander. Es legte dar, sowohl die Finanzierungszuständigkeit des Standort- wie auch des Herkunftskantons wiesen Vor- und Nachteile auf. Für die Variante "Standortkanton" spreche beispielsweise die grundsätzliche fiskalische Äquivalenz, sofern die betreffende Person ihren Wohnsitz verlege und somit jener Kanton für die Restkosten aufzukommen habe, in welchem auch die Steuerpflicht bestehe. Diese Lösung gewährleiste zudem die Gleichbehandlung aller Bewohner und vermöge den administrativen Aufwand zu verringern, weil ausschliesslich das Abrechnungssystem des eigenen Kantons zur Anwendung gelange. Allerdings falle bei Personen, welche mit dem Heimeintritt einen neuen Wohnsitz begründet hätten, die Zuständigkeit für die Ergänzungsleistungen (die grundsätzlich durch den Herkunftskanton ausgerichtet würden) und für die Restfinanzierung auseinander. Für die Lösung "Herkunftskanton" verwies es auf die Analogie zur Normierung in Art. 21 Abs. 1 ELG oder der Sozialhilfe (vgl. Art. 5 ZUG ). Auch werde bei dieser Variante zum einen eine Benachteiligung jener Kantone verhindert, welche gemessen am eigenen Bedarf über ein überdurchschnittliches Pflegeplatzangebot verfügten. Zum andern würden Anreize für Kantone und Gemeinden vermieden, das Angebot (insbesondere für nicht vermögende Personen) möglichst knapp zu halten. Werde am ausserkantonalen Standort der Einrichtung ein Wohnsitz begründet, führe die Zuständigkeit des Herkunftskantons allerdings zu einer unter Umständen jahrelangen Finanzierungspflicht, obwohl die betreffende Person dort keine Steuern mehr entrichte und auch sonst keine besondere Nähe mehr bestehe ( BGE 140 V 563 E. 5.2 S. 570 f.).

Diese Gedanken in BGE 140 V 563 zur fiskalischen Äquivalenz, Anreizsituation für die Gemeinden (vgl. § 5 Abs. 1 PfG /ZH) und die überproportionale Belastung von Zentrumsgemeinden lassen sich auf die kommunale Finanzzuständigkeit übertragen. Es lässt sich sachlich rechtfertigen, dass eine kantonale Bestimmung die letzte Wohnsitzgemeinde einer Person vor Eintritt in ein Pflegeheim für die Restfinanzierung zuständig erklärt. Nachdem - wie die Vorinstanz erwog - heutige Versorgungskonzepte in Altersheimen eine kontinuierliche und flexible Betreuung nach den jeweiligen Bedürfnissen vorsehen und nicht mehr zwischen "Altersheimen" sowie "Pflegeheimen" unterscheiden (vgl. auch Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 667 Fussnote 191; vgl. Antrag des Regierungsrats zum Pflegegesetz vom 28. April 2010 S. 945), ist insbesondere mit Blick auf die Praktikabilität von § 9 Abs. 5 PfG /ZH in keiner Weise zu beanstanden, dass für die Bestimmung, ob eine Institution als Pflegeheim zu qualifizieren ist, auf eine - wie es die Beschwerdeführerin nennt - "ungegliederte" Pflegeheimliste abgestellt wird und die Betreuung in einer solchen Einrichtung mit dem Eintritt gleichgesetzt wird. Dies führt auch dazu, dass Gemeinden, welche zeitgemässe Formen des Alterswohnens anbieten und gemessen am eigenen Bedarf ein überdurchschnittliches Pflegeplatzangebot anbieten, finanziell nicht benachteiligt werden. D ie vorinstanzliche Auslegung von § 9 Abs. 5 PfG /ZH basiert somit auf sachlichen Gründen und verstösst weder gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit noch ist sie willkürlich.

6. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die vorinstanzliche Auslegung verstosse gegen das Verbot der Rückwirkung. Die Vorinstanz erachte den Eintritt in eine bestimmte Institution für massgeblich. Damit knüpfe sie, in einem Jahre später liegenden Zeitpunkt, die Restfinanzierung an einen bereits vorliegenden Sachverhalt an.

Das kantonale Pflegegesetz ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Strittig ist die Finanzierung von später im Zeitraum vom 16. September 2011 bis 12. November 2013 angefallenen Pflegekosten. Dafür wird zwar am vor Oktober 2008 bestehenden Wohnsitz und damit an einem Tatsachenelement angeknüpft, das vor der zeitlichen Geltung der kantonalen Bestimmung eingetreten ist, dies führt jedoch nicht zu einer Rückwirkung des Gesetzes (vgl. zur sog. "Rückanknüpfung" BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86 f. mit Hinweisen). Dieser Einwand der Beschwerdeführerin verfängt somit nicht.

7. Gemäss der nicht willkürlichen Auslegung von § 9 Abs. 5 PfG /ZH bleibt für die Restfinanzierung der Pflegekosten nach Eintritt in ein Pflegeheim die Herkunftsgemeinde zuständig. Der aktuelle zivilrechtliche Wohnsitz der pflegebedürftigen Person ist nicht massgebend. Der vorinstanzliche Entscheid stellt somit den zivilrechtlichen Wohnsitzwechsel im Jahr 2008 nicht in Frage, weshalb sich mit diesem Umstand keine Bundesrechtswidrigkeit (Verletzung der Gemeindeautonomie) des kantonalen Entscheids begründen lässt.

8. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unbegründet.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 Art. 68 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juli 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Möckli