Appeal Dismissed for Failure to Meet Legal Standards in Social Security Contribution Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which upheld a ruling by the Zurich Cantonal Compensation Office concerning personal contributions to the old-age and survivors' insurance. The complainant challenged the lower court's decision but did not provide specific reasons or evidence to demonstrate how the decision violated federal law, merely disputing the correctness of the initial findings. The individual also requested to be granted access to the files to make an additional submission and asked for a public hearing, neither of which were granted. The Federal Tribunal had to address whether the complaint met the essential legal requirements for such appeals.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Dismissed for Failure to Meet Legal Standards in Social Security Contribution Case: The complainant challenged the lower court's decision but did not provide specific reasons or evidence to demonstrate how the decision violated federal law, merely disputing the correctness of the initial findings. The individual also requested to be granted access to the files to make an additional submission and asked for a public hearing, neither of which were granted. The Federal Tribunal had to address whether the complaint met the essential legal requirements for such appeals.
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KI-generiertThe appeal was not admitted (no entry) under the simplified procedure.
The decision waived the collection of court costs due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_208/2023
Urteil vom 13. April 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2022 (AB.2022.00052).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. März 2023 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2022,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
dass grundsätzlich nur die während der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereichten Rechtsschriften zu beachten sind (Urteil 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen), weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei Akteneinsicht zu gewähren, damit er anschliessend eine ergänzende Eingabe einreichen könne, abzuweisen ist,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse betreffend persönlicher Beiträge bestätigte,
dass der Beschwerdeführer lediglich pauschal die Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen bestreitet, ohne jedoch nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt,
dass daran auch der Antrag auf Durchführung einer "Gerichtsverhandlung" nichts ändert, weil eine solche öffentliche Verhandlung (im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) grundsätzlich im erstinstanzlichen Sozialversicherungsprozess durchzuführen wäre und er sich nicht mit der Begründung des kantonalen Gerichts auseinandersetzt (offensichtlich unbegründete Beschwerde; rein rechnerische und zudem höchst banale Materie), weshalb auf eine solche vorliegend verzichtet werden durfte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mit diesem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. April 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Nabold