Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_206/2025 KI-generiert

BAG Cost Coverage for Medical Cannabis / Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 9C_206/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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BAG Cost Coverage for Medical Cannabis / Appeal Dismissed The situation concerns an individual who lodged a "complaint" with the Cantonal Administrative Court of Bern, seeking to compel the Federal Office of Public Health (BAG) to cover the costs of medical cannabis flowers since July 2017, establish a legal basis for standardized cost assumption, and pay CHF 150,000 in damages, alongside a request for legal aid. The Cantonal Administrative Court denied the request for legal aid due to the hopelessness of the proceeding, as it found no appealable decision object and lacked functional jurisdiction, while also requesting a cost advance. The Federal Supreme Court dismissed the appeal in a simplified procedure because it concerned an interim decision (denial of legal aid and request for cost advance) and failed to meet the substantive requirements for appeal: the appellant did not address or substantiate why the lower court erred in assessing the lack of prospects for the underlying claim, particularly concerning the Cantonal Court's jurisdiction, thus failing to sufficiently demonstrate a violation of law, but the Court did not levy costs and instructed the lower court to set a new deadline for the cost advance.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; BAG Cost Coverage for Medical Cannabis / Appeal Dismissed: The Cantonal Administrative Court denied the request for legal aid due to the hopelessness of the proceeding, as it found no appealable decision object and lacked functional jurisdiction, while also requesting a cost advance. The Federal Supreme Court dismissed the appeal in a simplified procedure because it concerned an interim decision (denial of legal aid and request for cost advance) and failed to meet the substantive requirements for appeal: the appellant did not address or substantiate why the lower court erred in assessing the lack of prospects for the underlying claim, particularly concerning the Cantonal Court's jurisdiction, thus failing to sufficiently demonstrate a violation of law, but the Court did not levy costs and instructed the lower court to set a new deadline for the cost advance.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gesundheitsbezogene Angaben Verwaltungsbeschwerde sachliche Unzuständigkeit Kostenübernahme Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal could not be entertained in the simplified procedure due to failure to meet substantiation requirements.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited regarding the rejection of the request for legal aid for the Federal Tribunal proceedings, as no valid appeal was filed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to waive the collection of court costs, due to circumstances, given the outcome of the proceedings.

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

Cited to confirm that the appealed decision was a cantonal final decision in the sense required for an appeal, although the nature of the decision led to inadmissibility based on Art. 93 BGG.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Used to classify the appealed decision as an interlocutory decision regarding freedom of appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_206/2025

Urteil vom 21. Mai 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2025 (KV 200 2025 205).

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 20. Februar 2025 "Klage" beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern; er beantragte, das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG) sei zu verpflichten, die Kosten für ärztlich verordnete Cannabisblüten ab Juli 2017 zu übernehmen, eine rechtliche Grundlage zur standardisierten Kostenübernahme zu schaffen und ihm Schadenersatz von Fr. 150'000.- zu bezahlen; zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Das kantonale Verwaltungsgericht wies A.________ auf das Fehlen eines Anfechtungsobjekts und auf seine funktionelle Unzuständigkeit hin; nach weiterer Korrespondenz eröffnete es ein formelles Verfahren (KV 200 2025 205). Mit Verfügung vom 28. März 2025 wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab; zudem "ersuchte" es A.________, bis zum 11. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

2. A.________ gelangte mit Eingabe vom 2. April 2025 an das Bundesgericht. Dieses fragte ihn mit Verfügung vom 4. April 2025 an, ob die Eingabe als Beschwerde behandelt werden soll; zudem wies es ihn auf die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde und auf die innert der Beschwerdefrist bestehende Verbesserungsmöglichkeit hin. A.________ reicht am 10. April 2025 eine weitere Eingabe ein, womit er insbesondere seinen Beschwerdewillen bekräftigt. Er beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - neben der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorangehende und für das bundesgerichtliche Verfahren - die "Kostenübernahme einer medizinisch begründeten Cannabistherapie" resp. die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Anspruchs durch die "zuständigen Instanzen (KK oder BAG) " bzw. zur "Feststellung der zuständigen Stelle".

3.

3.1.

Die Verfügung vom 28. März 2025 bleibt unangefochten, soweit darin der Eingang bestimmter Schreiben des Beschwerdeführers festgestellt und deren Weiterleitung an das BAG angeordnet wurde.

Die angefochtene Verfügung ist zwar ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

, wie der Beschwerdeführer richtig erkennt. Indessen betrifft sie (soweit angefochten) allein die unentgeltliche Rechtspflege resp. Prozessführung und den Kostenvorschuss im vorinstanzlichen Verfahren. Soweit die dem Bundesgericht unterbreiteten Anträge des Beschwerdeführers auf etwas anderes zielen, ist dessen Beschwerde von vornherein unzulässig (vgl.

BGE 125 V 413

E. 1; Urteil 9C_41/2024 vom 26. März 2025 E. 2.2.3, zur Publikation vorgesehen).

3.2.

Ein Rechtsmittel hat gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (

BGE 134 V 53

E. 3.3;

133 V 286

E. 1.4). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 150 II 346

E. 1.5.3

;

148 I 104

E. 1.5). Ebenso ist mit der Beschwerde die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, soweit sie in Frage steht resp. nicht offensichtlich gegeben ist (vgl.

BGE 141 IV 289

E. 1.3; Urteil 9C_467/2024 vom 20. Januar 2025 E. 1.1).

3.3.

Bei der Verfügung vom 28. März 2025 handelt es sich nicht um einen End- oder Teilentscheid (vgl. Art. 90 f. BGG), sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 BGG

. Auch wenn sie grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken vermag (vgl.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

;

BGE 142 III 798

E. 2.3.1

;

129 I 129

E. 1.1) und ein diesbezüglicher Begründungsbedarf verneint würde, obliegt es dem Beschwerdeführer, sich zumindest hinsichtlich des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung mit der vorinstanzlichen Beurteilung der Prozessaussichten (vgl.

Art. 29 Abs. 3 BV

) substanziiert zu befassen.

Die Vorinstanz hat ausgeführt, weshalb sie voraussichtlich auf die "Klage" vom 20. Februar 2025 nicht werde eintreten können; dementsprechend hat sie auf Aussichtslosigkeit des Verfahrens KV 200 2025 205 (resp. der materiellen Klagebegehren) geschlossen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Er beruft sich im Wesentlichen auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (

Art. 29 Abs. 2 BV

), die Rechtsweggarantie (

Art. 29a BV

) sowie das Willkürverbot (

Art. 9 BV

) und erblickt in den "Ablehnungen und Nichtzuständigkeitserklärungen der Krankenkasse, des BAG und anderer Stellen" eine "faktische Rechtsverweigerung". Er macht insbesondere die vorinstanzliche Zuständigkeit nicht substanziiert geltend. Seine Beschwerde erfüllt die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten ist.

4. Dem Beschwerdeführer muss eine neue Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses für das bei der Vorinstanz hängige Verfahren eingeräumt werden (

BGE 128 V 199

E. 9; Urteil 9C_104/2025 vom 19. März 2025 E. 5).

5. Mangels einer gültigen Beschwerde scheidet für das bundesgerichtliche Verfahren nicht nur die unentgeltliche Verbeiständung (abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist), sondern auch die unentgeltliche Prozessführung aus (

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

). Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig, indessen kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

6. Soweit der Beschwerdeführer die Kostenübernahme einer medizinisch begründeten Cannabistherapie im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (mithin nach den Regeln des KVG) anstrebt (e), wird er ergänzend (und ohne präjudizielle Wirkung) auf die folgenden allgemeinen Vorgaben zum Rechtsschutz hingewiesen:

Verweigert der Krankenversicherer eine bestimmte Leistung resp. eine beantragte Kostenübernahme, kann die betroffene Person diesbezüglich vom Versicherungsträger eine anfechtbare Verfügung verlangen (vgl.

Art. 49 Abs. 1 ATSG

[SR 830.1]). Ist die betroffene Person mit deren Inhalt nicht einverstanden, kann sie gegen die Verfügung innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle, d.h. wiederum beim Krankenversicherer, Einsprache erheben. Erst gegen den entsprechenden Einspracheentscheid kann Beschwerde beim zuständigen kantonalen Sozialversicherungsgericht (im Kanton Bern: beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern) geführt werden (

Art. 56 Abs. 1 ATSG

). Nur ausnahmsweise, nämlich wenn der Krankenversicherer entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, ist die direkte Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht wegen (formeller) Rechtsverweigerung zulässig (

Art. 56 Abs. 2 ATSG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Mai 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Dormann