Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid and Assigned Counsel in Invalidity Insurance Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual against a decision by the Federal Administrative Court regarding the denial of free legal representation in an invalidity insurance matter. The Federal Administrative Court granted the individual's request for exemption from process costs but denied the request for free legal representation because the individual's legal representative failed to demonstrate being registered in a cantonal lawyers' register or having a longstanding trust relationship and adequate knowledge of Swiss social insurance law. The appeal argued these conditions were met, but failed to properly engage with the court's reasoning, attempting instead to introduce new evidence not permitted at this stage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid and Assigned Counsel in Invalidity Insurance Proceedings: The Federal Administrative Court granted the individual's request for exemption from process costs but denied the request for free legal representation because the individual's legal representative failed to demonstrate being registered in a cantonal lawyers' register or having a longstanding trust relationship and adequate knowledge of Swiss social insurance law. The appeal argued these conditions were met, but failed to properly engage with the court's reasoning, attempting instead to introduce new evidence not permitted at this stage.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the simplified procedure based on this procedural provision due to insufficient grounds.
The court waived the collection of judicial costs in application of this provision for the appeal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_205/2020
Urteil vom 25. Mai 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Oswald.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus R. Reiser,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. März 2020 (C-6905/2019).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. April 2020 (Poststempel) gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2020 betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz das Gesuch des A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insoweit guthiess, als sie den Rechtsuchenden von der Bezahlung der Prozesskosten befreite,
dass sie hingegen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und der Einsetzung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als amtlich bestellter Anwalt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht abwies, wobei sie feststellte, der Rechtsvertreter habe nicht den Nachweis erbracht, dass er entweder in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sei oder zwischen ihm und seinem Auftraggeber ein mehrjähriges Mandats- und Vertrauensverhältnis bestehe und er über hinreichende Kenntnis des schweizerischen Sozialversicherungsrechts verfüge,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend macht, die Voraussetzungen des langjährigen Mandatsverhältnisses sowie der hinreichenden Sachkenntnis seien erfüllt, und ein Schreiben vom 17. April 2020 ins Recht legt, gemäss dem die Vertretung seit dem Jahr 2011 bestehe und ein langjähriges Vertrauensverhältnis entstanden sei,
dass er sich durch diese Vorbringen indes nicht mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, nämlich damit, dass vor dieser weder das Bestehen eines langjährigen Mandatsverhältnisses noch die hinreichende Sachkenntnis des Vertreters nachgewiesen wurde,
dass er vielmehr versucht, den vor Vorinstanz nicht erbrachten Nachweis eines langjährigen Mandats- und Vertrauensverhältnisses durch Einführen eines vor Bundesgericht unzulässigen echten Novums nachzuholen ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23),
dass die Beschwerde damit den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Mai 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Oswald