Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_205/2018 KI-generiert

Supervision of Supplementary Benefits Adjustment; Failure to Meet Substantiation Requirements

Geschäftsnummer 9C_205/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged by an individual against a decision made by the Administrative Court of a Swiss canton regarding the adjustment of supplementary benefits linked to the state pension system. The individual contested the decision, emphasizing perceived errors and injustices, but the court found that the arguments presented were insufficiently substantiated, failing to engage meaningfully with the prior findings. The court characterized the complaint as lacking sufficient grounds and mentioned previous warnings about the inadequacy of the individual's submissions. Consequently, the court decided not to entertain the complaint further and imposed court costs on the individual for the unfounded legal action.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 9 BV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 6 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Supervision of Supplementary Benefits Adjustment; Failure to Meet Substantiation Requirements: The individual contested the decision, emphasizing perceived errors and injustices, but the court found that the arguments presented were insufficiently substantiated, failing to engage meaningfully with the prior findings. The court characterized the complaint as lacking sufficient grounds and mentioned previous warnings about the inadequacy of the individual's submissions. Consequently, the court decided not to entertain the complaint further and imposed court costs on the individual for the unfounded legal action.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Rentenanpassung vereinfachtes Verfahren Ergänzungsleistung Altersleistung Leistungsbetrug Auslegung des Rechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_205/2018

Urteil vom 29. März 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,

Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 13. Februar 2018 (200 17 1045 EL).

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 13. Februar 2018 betreffend die Anpassung der Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der AHV,

in Erwägung,

dass Anfechtungsgegenstand einzig der vorinstanzliche Entscheid ist, weshalb auf die Vorbringen in der Beschwerde, soweit sie sich gegen die "Beklagte" richten, von vornherein nicht einzugehen ist,

dass der Beschwerdeführer zwar auf einzelne Erwägungen des angefochtenen Entscheids Bezug nimmt, sich mit diesen jedoch nicht auseinandersetzt, sondern eine eigen (willig) e, einzig vom gewünschten Ergebnis bestimmte Gesetzesauslegung vornimmt, worauf schon aufgrund des Legalitätsprinzips ( Art. 5 Abs. 1 BV ), des Rechtsgleichheitsgebots ( Art. 8 Abs. 1 BV ) sowie des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) nicht weiter einzugehen ist,

dass die vorinstanzliche Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung gerügt wird, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, womit es sein Bewenden hat ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),

dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorsätzlichen Prozessbetrug und Vorspiegelung falscher Tatsachen vorwirft, was an Ungebührlichkeit im Sinne von Art. 42 Abs. 6 BGG grenzt und im Wiederholungsfalle dazu führen kann, dass das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht eintritt (Urteil 5A_695/2015 vom 1. Februar 2016 E. 2),

dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG zu erledigen ist,

dass der Beschwerdeführer vom Bundesgericht mehrmals auf die ungenügende Beschwerdeführung aufmerksam gemacht und ihm auch bei fortgesetzt ähnlicher Beschwerdeführung die Auferlegung von Gerichtskosten in Aussicht gestellt wurde (so im Urteil 8C_901/2015 vom 21. Januar 2016; vgl. auch die Urteile 9C_910/2015 und 9C_911/2015, je vom 31. Dezember 2015, sowie 9C_569/2014 vom 14. August 2014),

dass dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. März 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler