Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_204/2015 KI-generiert

Claimant v. Insurance Institution (Reduction of Invalidity Pension)

Geschäftsnummer 9C_204/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman born in 1960 who worked as a manufacturing employee and sought invalidity benefits starting in 2003 due to health issues. Initially granted varying degrees of invalidity pensions, her benefits were reduced over time following medical assessments and revisions of her condition, including diagnoses of multiple health problems. After a series of evaluations, including a major revision in 2014, the authorities determined she was entitled only to a quarter pension. She contested this decision, arguing it did not reflect her actual health status and the extent of her disabilities, leading to her appeal against the ruling made by the administrative court in February 2015.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 17 Abs. 1 ATSG; Claimant v. Insurance Institution (Reduction of Invalidity Pension): Initially granted varying degrees of invalidity pensions, her benefits were reduced over time following medical assessments and revisions of her condition, including diagnoses of multiple health problems. After a series of evaluations, including a major revision in 2014, the authorities determined she was entitled only to a quarter pension. She contested this decision, arguing it did not reflect her actual health status and the extent of her disabilities, leading to her appeal against the ruling made by the administrative court in February 2015.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Rentenkürzung Bemessung der Arbeitsunfähigkeit Versicherungsleistungen Minderung der Erwerbsfähigkeit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was decided under the simplified procedure based on this article.

Art. 65 BGG

The court determined that the procedure was subject to costs based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the losing appellant based on this article.

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Claimant v. Invalidity Insurance Office (Disability Benefits Revision)
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Disability Pension Appeal: Partial Pension Awarded Due to Surgery and Reduced Work Capacity
«…der Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in einer Ge- samtbeurteilung zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2015 vom 29. April 2015 E. 6), was vorliegend erfolgt ist. Die Beschwerdeführe- rin macht sodann nichts geltend, was gegen d…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_204/2015 {T 0/2}

Urteil vom 29. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 23. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. A.a. A.________, geboren 1960, arbeitete ab 1980 als Mitarbeiterin Fabrikation in der Firma B.________ AG. Sie hatte eine Drehbank zu bedienen. Am 9. Dezember 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte ein bidisziplinäres Gutachten der Dres. med. C.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und D.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, vom 23. November 2005 ein. Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 sprach ihr die IV-Stelle Bern für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 30. April 2005 eine ganze und für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 20. November 2005 eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad von 100 % resp. 55 %); ab 1. Dezember 2005 wurde der Rentenanspruch verneint (IV-Grad von 37 %). Den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2006 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. August 2008 für die Zeit ab Mai 2005 auf. Es sprach A.________ ab diesem Zeitpunkt anstelle der halben eine Dreiviertelsrente sowie ab 1. Februar 2006 eine Viertelsrente zu.

A.b. Im Zuge einer im Juli 2010 eingeleiteten Revision bestätigte die IV-Stelle des Kantons Bern mit Vorbescheid vom 12. April 2011 die laufende Rente. A.________ erhob dagegen Einwand. Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse ab. Nachdem bei der Versicherten ein Kolon- sowie ein Bronchuskarzinom festgestellt und operiert worden war, verfügte die IV-Stelle am 6. November 2012, dass A.________ bis 30. November 2011 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2011 einen solchen auf eine ganze Rente habe.

A.c. Anlässlich der im März 2013 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle beim Zentrum E.________ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Medizinische Onkologie, Neurologie, Pneumologie, Rheumatologie, Gastroenterologie, Psychiatrie und Psychotherapie) vom 21. Oktober 2013 ein. Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2013 und Verfügung vom 13. März 2014 sprach die IV-Stelle A.________ ab 1. Mai 2014 eine Viertelsrente zu (Invaliditätsgrad von 46 %).

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Februar 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Sie beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr auch nach dem 30. April 2014 eine die Viertelsrente übersteigende angemessene Invalidenrente auszurichten.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG ).

2. Streitgegenstand bildet die vorinstanzlich bestätigte revisionsweise Ersetzung der ganzen durch eine Viertelsrente auf den 1. Mai 2014.

2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und Art. 88 bis IVV ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt ( BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349).

2.2. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht ( BGE 133 V 108 ; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167, 9C_899/2009 E. 2.1).

3. Das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums E.________ hielt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches, aktuell zervikothorakal betontes Panvertebralsyndrom (d.h. Schmerzen am Übergang zwischen den Hals- und den Brustwirbeln), beidseitige chronische Ellbogenschmerzen, eine Intercostalneuralgie mit Postthorakothomiesyndrom (d.h. Schmerzen im Bereich der Zwischenrippennerven) sowie eine postoperative funktionelle Diarrhoe fest. Aus rheumatologischer Sicht war es der Beschwerdeführerin zumutbar, in einer leidensadaptierten Beschäftigung 70 % arbeitstätig zu sein. Aus neurologischer Sicht bestand in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aus rein onkologischer Sicht lag seit Ende Mai 2012 keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr vor. Aus gastroenterologischer Sicht war, sofern am Arbeitsplatz jederzeit zugängliche sanitäre Anlagen vorhanden seien, keine Einschränkung gegeben. Aus pneumatologischer Sicht bestand eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten ohne körperliche Belastung. Aus psychiatrischer und internmedizinischer Sicht lag keine Einschränkung vor. Zusammengefasst ergab sich eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden, vorwiegend administrativen Tätigkeit ohne Zwangshaltungen des Oberkörpers, ungünstigen monotonen Belastungen der Halswirbelsäule und Überkopfarbeiten. Auch die Hände stark belastende Arbeiten sollten nicht mehr ausgeübt werden. Infolge der Rekonvaleszenzzeit nach den operativen Eingriffen bestand von Oktober 2011 bis Ende Mai 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

4. Nach dem vorinstanzlichen Entscheid erfüllt das Gutachten sämtliche an eine Expertise gestellten Anforderungen. Die Befunde und Diagnosen der behandelnden und der begutachtenden Ärzte stimmten im Wesentlichen überein. Die Differenz bestehe in der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Es sei festzuhalten, dass die Kombination mehrerer Funktionsstörungen nicht notwendig zu einer Addition der in unterschiedlichen medizinischen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsunfähigkeiten führe. Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen würden sich in der Regel die erwerblichen Auswirkungen überschneiden, weshalb die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen sei. Es liege eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung der medizinischen Situation vor, denn die Verwaltung sei beim Erlass der Verfügung vom 6. November 2012 zu Recht noch von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen.

5. Die Beschwerdeführerin rügt, aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte könne nicht auf das Gutachten des Zentrums E.________ abgestellt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Arbeitsunfähigkeit mit lediglich 30 % veranschlagt worden sei, da ihr doch schon aus rein rheumatologischer Sicht eine solche von 30 % und aus neurologischer sowie pneumologischer Sicht zusätzlich je eine solche von 20 % attestiert worden sei. Dass die Arbeitsunfähigkeit zu tief angesetzt sei, zeige sich auch darin, dass nach dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. D.________ (FMH Psychiatrie) und C.________ (FMH Rheumatologie) vom 23. November 2005 aus somatischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit vorgelegen habe. Davon werde nun auch im Gutachten des Zentrums E.________ ausgegangen. Es sei aber nicht nachvollziehbar und darum willkürlich, dass die in neurologischer und pneumologischer Sicht hinzu gekommenen Arbeitsunfähigkeiten von je 20 % sich in keiner Weise erhöhend auf die Gesamtarbeitsunfähigkeit auswirken sollen. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei zudem ein zu geringer leidensbedingter Abzug von 10 % gewährt worden, es dränge sich der maximal mögliche Abzug von 25 % auf.

6. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf die Berichte der behandelnden Ärzte beruft, gilt es zu berücksichtigen, dass aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten solche Berichte mit Vorbehalt zu würdigen sind ( BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Sie sind aber keineswegs bedeutungslos. Hier erschöpfen sich jedoch die Abweichungen vom Administrativgutachten im Wesentlichen in einer anderen Einschätzung des gleichen Sachverhaltes. Es besteht darum kein Anlass zu weiteren Abklärungen. Was den Einwand betrifft, mit 30 % sei die Arbeitsunfähigkeit zu tief angesetzt, weil bereits nach dem Gutachten von 2005 für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vorgelegen habe, ist daran zu erinnern, dass als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung dient, vorliegend somit die Verfügung vom 6. November 2012 (vorne E. 2.2). Auch führt die Kombination mehrerer Funktionsstörungen nicht notwendigerweise zu einer Addition der in verschiedenen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Bei ihrem Zusammentreffen überschneiden sich die erwerblichen Auswirkungen in der Regel. Deshalb ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen (Urteil 9C_948/2012 vom 22. Juli 2013 E. 4.3). Dass die Gutachter des Zentrums E.________ die neurologisch und pneumatologisch begründete Arbeitsunfähigkeit von je 20 % als von der aus rheumatologischer Sicht auf 30 % veranschlagten Arbeitsunfähigkeit miterfasst erachteten, ist nachvollziehbar und lässt die Expertise in keiner Weise als beweisuntauglich erscheinen. Denn mit Blick auf das im Gutachten umrissene Zumutbarkeitsprofil ist in der Tat nicht ersichtlich, inwiefern neurologische und pneumatologische Probleme zusätzlich limitierend sein sollten. Was die Höhe des leidensbedingten Abzuges anbelangt, stellt diese eine Ermessensfrage dar. Sie ist letztinstanzlich nur anders zu beantworten, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (Urteil 9C_973/2008 vom 19. Januar 2009 E. 3). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

7. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

8. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a i.V. mit Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. April 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Schmutz