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9C_204/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Formal Deficiencies in AHV Reimbursement Case

Geschäftsnummer 9C_204/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant filed a complaint against a decision made by the Federal Administrative Court concerning the rejection of a request for the refund of old-age and survivors' insurance contributions. The appeal was found to lack sufficient legal basis and did not meet the necessary requirements to demonstrate any legal violations in the contested decision. Specifically, the appellant failed to provide adequate justification for their claims regarding the alleged promise of a refund made by the opposing party. As a result, the appeal was dismissed without further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Formal Deficiencies in AHV Reimbursement Case: The appeal was found to lack sufficient legal basis and did not meet the necessary requirements to demonstrate any legal violations in the contested decision. Specifically, the appellant failed to provide adequate justification for their claims regarding the alleged promise of a refund made by the opposing party. As a result, the appeal was dismissed without further consideration.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV-Beiträge Rückerstattung von Versicherungsleistungen Beitragsforderung Hinterlassenenversicherung Altersversicherung substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted to the proceedings under this simplified procedure provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs for the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_204/2013

Urteil vom 22. März 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 29. Januar 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 2. März 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2013,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass insbesondere keine Gründe dafür angeführt werden, dass der angefochtene Entscheid, mit welchem die Rückerstattung der vom Beschwerdeführer geleisteten AHV-Beiträge abgelehnt wurde, die massgeblichen Staatsverträge verletzen oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollte,

dass insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm (durch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2012) die Beitragsrückerstattung zugesichert worden, unbehelflich ist, da dieses Vorbringen, selbst wenn es zuträfe, am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. März 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer