Appeal Dismissed for Untimely Filing and Failure to Address Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA case was brought before the Swiss Federal Tribunal involving a complaint by an individual against a health insurance company concerning issues related to health insurance premiums and cost participation. The complaint stemmed from the dismissal of the individual's request for the restoration of an appeal deadline by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which refused to admit the initially late-filed appeal against a decision made by the insurance company. The individual had submitted reasons for the delay, but the court found them insufficient to restore the elapsed appeal period. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, also requesting legal representation, which the Tribunal denied, deeming the appeal hopeless. The Tribunal further concluded that the complaint did not meet the necessary statutory requirements and chose not to proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 ATSG, Art. 64 Abs. 2 BGG, Art. 41 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Failure to Address Procedural Grounds: The complaint stemmed from the dismissal of the individual's request for the restoration of an appeal deadline by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which refused to admit the initially late-filed appeal against a decision made by the insurance company. The individual had submitted reasons for the delay, but the court found them insufficient to restore the elapsed appeal period. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, also requesting legal representation, which the Tribunal denied, deeming the appeal hopeless. The Tribunal further concluded that the complaint did not meet the necessary statutory requirements and chose not to proceed with it.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure due to insufficient substantiation.
The court decided not to levy court fees.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_202/2024
Urteil vom 29. April 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2024 (KV.2024.00007).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein Fristwiederherstellungsgesuch von A.________ ab und trat auf ihre Beschwerde vom 17. Januar 2024 gegen einen Einspracheentscheid der CSS Kranken-Versicherung AG vom 31. Oktober 2023 betreffend Prämien/Kostenbeteiligungen infolge verspäteter Einreichung des Rechtsmittels nicht ein. Zuvor gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Gestützt auf deren Eingabe vom 12. Februar 2024 erkannte sie, die angegebenen Gründe seien nicht geeignet, die abgelaufene Rechtsmittelfrist wiederherzustellen (vgl. Art. 41 ATSG ).
A.________ führt gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Februar 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Schreiben vom 11. März 2024 und 11. April 2024).
2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr ein Anwalt beizugeben. Das Bundesgericht bestellt einer Partei einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist ( Art. 64 Abs. 2 BGG ). Dies setzt indessen voraus, dass die Beschwerde nicht aussichtslos ist (Urteil 9C_509/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.1). Der Umstand allein, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinn von Art. 41 BGG (Urteile 7B_960/2023 vom 29. Januar 2024 E. 7, 6B_1034/2023 vom 10. November 2023 E. 5). Dem Begehren der Beschwerdeführerin um Bestellung eines Anwalts im vorliegenden Verfahren kann nicht entsprochen werden, zumal sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (E. 3 und 4; vgl. Urteil 8C_441/2019 vom 18. Juli 2019).
3.
3.1. Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).
Tritt die Vorinstanz auf eine Beschwerde nicht ein, so befasst sie sich nicht mit der Sache selbst. Gegenstand der Anfechtung eines solchen Entscheids können nur die Eintretensvoraussetzungen des vorinstanzlichen Verfahrens sein. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss sich daher mit den Gründen für das Nichteintreten auseinandersetzen. Ansonsten ist keine sachbezogene Begründung gegeben ( BGE 123 V 335 ; Urteil 9C_230/2023 vom 3. April 2023).
3.2. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihren Eingaben u.a. auf (Erwerbsersatz-) Leistungsansprüche gegenüber Beschwerdegegnerin, SUVA und Arbeitslosenversicherung resp. auf eine Rückforderung von Leistungen durch die Beschwerdegegnerin. Sie argumentiert nur inhaltlich zu ihren Leistungsansprüchen und äussert sich nicht zum - hier ausschliesslich massgebenden - prozessualen Thema der Wahrung resp. Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist.
4. Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht (vgl. oben E. 3.1 zweiter Abs.). Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. April 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Traub