Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_202/2022 KI-generiert

Claimant Ordered to Repay COVID Earnings Compensation Despite Procedural Appeal Failure

Geschäftsnummer 9C_202/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who held a position similar to an employer as the sole director of a company but received no salary from mid-April 2020 to the end of September 2021. This individual appealed a decision from the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding claims for compensation for loss of earnings during the COVID-19 pandemic, as he did not achieve the necessary minimum income to qualify for this compensation. The appeal also involved the repayment of approximately 33,203.60 Swiss Francs in daily allowances that were incorrectly issued for several months in 2021. The appeal was based on the argument that the unpaid salary was not forfeited but merely postponed due to the crisis, though no supporting evidence was provided, and it was not recorded in the company's 2020 salary declaration.

Legislator-Regeste

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Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant Ordered to Repay COVID Earnings Compensation Despite Procedural Appeal Failure: This individual appealed a decision from the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding claims for compensation for loss of earnings during the COVID-19 pandemic, as he did not achieve the necessary minimum income to qualify for this compensation. The appeal also involved the repayment of approximately 33,203.60 Swiss Francs in daily allowances that were incorrectly issued for several months in 2021. The appeal was based on the argument that the unpaid salary was not forfeited but merely postponed due to the crisis, though no supporting evidence was provided, and it was not recorded in the company's 2020 salary declaration.

Schlagwörter

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Erwerbsausfallentschädigung Auszahlung der Versicherungsleistung Zahlungsauftrag Mindesteinkommen Prozessvoraussetzung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the non-admission (failure to enter) of the appeal due to insufficient content.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied for the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_202/2022

Urteil vom 1. Juni 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19 [Pozessvoraussetzung]),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2022 (EE.2021.00057 damit vereinigt EE.2021.00058).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. April 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2022,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. April 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 140 III 264 E. 2.3),

dass das kantonale Gericht die für die Beurteilung wesentlichen rechtlichen Grundlagen, namentlich die Bestimmungen des ATSG zur Rückerstattung von bei zweifellos unrichtigen ursprünglichen Verfügungen respektive Einspracheentscheiden unrechtmässig erlangten Leistungen (Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 ATSG ) sowie der bundesrätlichen Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31), wiedergegeben hat,

dass es gestützt darauf zum Ergebnis gelangt ist, dem Beschwerdeführer, der bei der B.________ AG als alleiniger Verwaltungsrat eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleide, sei seit Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit Mitte April 2020 bis Ende September 2021 unbestrittenermassen kein Lohn ausbezahlt worden, weshalb er das für die Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erforderliche Mindesteinkommen zu keinem Zeitpunkt erreicht und somit auch keinen Lohnausfall erlitten habe,

dass dem Beschwerdeführer daher, so die Vorinstanz im Weiteren, zweifellos zu Unrecht für die Monate Januar bis Mai, Juli und September 2021 Taggelder im Betrag von insgesamt Fr. 33'203.60 ausgerichtet worden seien, welche die Beschwerdegegnerin zurückfordern könne,

dass es sich vor diesem Hintergrund erübrige, die vom Beschwerdeführer gerügte Höhe des Taggeldansatzes zu prüfen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts anführt, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),

dass er es insbesondere unterlässt, sich detailliert mit den Erörterungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen respektive zu erläutern, inwiefern diese Bundesrecht (auch in Form der von ihm erwähnten verfassungsmässigen Rechte) verletzen sollten,

dass er sich vielmehr auf den Standpunkt zu stellen scheint, er habe nicht definitiv auf seinen vertraglich zugesicherten Lohn verzichtet, sondern dessen Auszahlung krisenbedingt lediglich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, die Firma ihm also für das Jahr 2020 noch ein - einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung begründendes - Entgelt von Fr. 44'000.- schulde,

dass für die entsprechende Behauptung jedoch keinerlei Beweise beigebracht werden und der Beschwerdeführer sich namentlich auch nicht mit der Feststellung im angefochtenen Urteil befasst, wonach er in der Lohndeklaration 2020 der Firma nicht vermerkt sei (was bei dem von ihm geltend gemachten blossen Zahlungsaufschub aber wohl der Fall sein müsste),

dass die Beschwerde folglich den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass der Beschwerdeführer, wie bereits vorinstanzlich, auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ) hinzuweisen ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl