Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_20/2017 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance concerning Disability Pension Refusal Based on PMEDA Report

Geschäftsnummer 9C_20/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual who suffered a left-sided stroke in July 2013 filed a claim for disability benefits from the Invalidity Insurance. Following a period of reintegration at work, the individual reapplied in July 2014. The relevant Swiss authority conducted a comprehensive assessment, which concluded that the individual was able to work in a modified capacity at 100%. Consequently, a decision was made denying the claim based on an assessment that determined the disability level to be 27%. This decision was subsequently upheld by the cantonal social insurance court, leading the individual to file an appeal seeking a higher disability rating of 50%. The appeals process focused on evaluating the validity and weight of the medical assessments presented.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV; Claimant v. Invalidity Insurance concerning Disability Pension Refusal Based on PMEDA Report: Following a period of reintegration at work, the individual reapplied in July 2014. The relevant Swiss authority conducted a comprehensive assessment, which concluded that the individual was able to work in a modified capacity at 100%. Consequently, a decision was made denying the claim based on an assessment that determined the disability level to be 27%. This decision was subsequently upheld by the cantonal social insurance court, leading the individual to file an appeal seeking a higher disability rating of 50%. The appeals process focused on evaluating the validity and weight of the medical assessments presented.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung medizinisches Gutachten Invalidenrente Versicherungsleistungsanspruch Begründungspflicht begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführer) was ordered to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

VBE.2022.206 (2022-10-31) · ag
Disability Pension Appeal Dismissed Over Work Capacity Finding
«…Bundesge- richts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis auf 9C_20/2017 vom 29. März 2017 E. 3.2). Angesichts der inhaltlichen Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens besteht kein Gr…»
VBE.2022.145 (2022-09-23) · ag
Disability Benefits Appeal Denied Due to Lack of Impairment in Earning Capacity
«…undesgerichts 8C_616/2017 vom 14. De- zember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hin- weis auf 9C_20/2017 vom 29. März 2017 E. 3.2). Ebenso wenig können dem Bericht von Dr. med. F., Fachärztin für Urolo- gie, vom 6. April 20…»
VBE.2021.488 (2022-07-07) · ag
Disability Pension and Rehabilitation Claim Denial Upheld
«…es Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis auf 9C_20/2017 vom 29. März 2017 E. 3.2) und es ist grundsätzlich, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführers (Beschwerde S. 13), d…»
VBE.2021.450 (2022-03-29) · ag
Right Foot Injury and Lumbar Syndrome Disability Benefits Appeal Denied
«…Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezem- ber 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis auf 9C_20/2017 vom 29. März 2017 E. 3.2). Sie kamen in Kenntnis der Vorakten sowie der erfolgten Bildgebungen, nach Auseinandersetzung…»
VBE.2021.451 (2022-02-17) · ag
Insurer's Right to Cease Disability Payments Upheld Due to Lack of Causal Link to Workplace Accident
«…Bundes- gerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis auf 9C_20/2017 vom 29. März 2017 E. 3.2). Der Schadenmeldung vom 6. November 2020 ist ausserdem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführe…»
VBE.2021.378 (2022-01-11) · ag
Disability Pension Calculation Upheld Despite Claimant's Objections
«…Bun- desgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis auf 9C_20/2017 vom 29. März 2017 E. 3.2). Weder ein über dieses Mass hinausgehender, wel- lenförmiger Verlauf des gesundheitlichen Zus…»
8C_209/2017 (2017-07-14)
Taxi Driver Invalidity Benefit Denial Upheld
«…014. Denn diese Berichte waren den MEDAS-Gutachtern bekannt und wurden von ihnen somit berücksichtigt (vgl. auch Urteil 9C_20/2017 vom 29. März 2017 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer pauschal auf die von Dr. med. D.________ im Bericht vom 22. März…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_20/2017 {T 0/2}

Urteil vom 29. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer,

Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 14. November 2016.

Sachverhalt:

A. Der 1964 geborene A.________ meldete sich im August 2013 unter Hinweis auf einen am 8. Juli 2013 erlittenen linksseitigen Hirninfarkt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach einer zunächst erfolgreichen Wiedereingliederung am bisherigen Arbeitsplatz erfolgte im Juli 2014 eine Neuanmeldung. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog die Akten der Krankenversicherung bei und veranlasste bei der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (nachfolgend: PMEDA) ein polydisziplinäres Gutachten, das vom 27. Oktober 2015 datiert. Gestützt darauf verneinte sie einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 27 %) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 3. März 2016.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. November 2016 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % auszurichten.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat dem polydisziplinären PMEDA-Gutachten vom 27. Oktober 2015 Beweiskraft zuerkannt, wonach der Beschwerdeführer jedenfalls ab Ende 2013 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Gestützt darauf hat das kantonale Gericht die abweisende Verfügung der IV-Stelle vom 3. März 2016 bestätigt.

2.2. Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) rügt, weil das kantonale Gericht dem Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel nicht gefolgt sei, dringt er nicht durch: Einerseits ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend (vgl. Urteil 9C_641/2014 vom 16. Januar 2014 E. 2 mit Hinweisen und Art. 102 Abs. 3 BGG ). Andererseits erhielt der Versicherte explizit die Gelegenheit, sich nach Vorlage des neuropsychologischen Berichts vom 16. April 2016 ergänzend zur Sache zu äussern (vgl. die vorinstanzliche Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2016). Auch eine Verletzung der Begründungspflicht entfällt ohne weiteres, hat doch die Vorinstanz klar den Grund dargelegt, weshalb ihrer Auffassung nach kein weiterer Abklärungsbedarf (Zeugeneinvernahme; polydisziplinäres Gerichtsgutachten) besteht (vgl. die vorinstanzliche Erwägung 4.6). Gestützt auf diese Begründung war der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. statt vieler: Urteil 9C_402/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4.2). Nichts anderes gilt in Bezug auf die übrigen in der Beschwerde kritisierten Punkte, soweit diese als formelle Einwände verstanden werden können.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat detailliert begründet, weshalb das PMEDA-Gutachten den Beweiskriterien (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 251 E. 3a S. 252 ff.) genügt. Darauf kann verwiesen werden. Der Einwand, die Vorinstanz habe ohne Fachwissen "eigenmächtig" entschieden, verfängt mit Blick auf die Rechtsprechung offensichtlich nicht (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.). Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die PMEDA stehe im Vergleich zu den übrigen MEDAS statistisch gesehen an oberster Stelle in der "Arbeitsfähigkeits-Schreibung" der Exploranden, so sagt diese Rüge nichts Konkretes aus, was gegen die Beweiskraft der hier allein zur Diskussion stehenden Administrativexpertise, die von vier Fachärzten und einem Neuropsychologen verantwortet ist, spricht.

3.2. Im Übrigen enthält die Beschwerde im Kern lediglich Tatsachenrügen, die im Lichte der gesetzlichen Kognition (vgl. E. 1 vorne) nicht zu hören sind. Eine diesbezügliche Verletzung von Bundesrecht ersieht der Beschwerdeführer darin, dass das kantonale Gericht betreffend Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dem polydisziplinären Administrativgutachten der PMEDA gefolgt ist und nicht auf die Angaben der Klinik B.________ (Bericht vom 14. Oktober 2014), des Zentrums C.________ (Bericht vom 28. November 2014) und des Neuropsychologen lic. phil. D.________ (Bericht vom 16. April 2016) abgestellt hat. Die Beschwerde verkennt, dass die abweichenden ärztlichen Berichte der Klinik B.________ und des Zentrums C.________ den Gutachtern bekannt waren und von diesen berücksichtigt wurden (vgl. PMEDA-Gutachten S. 4 ff.). Auch was die Stellungnahme des lic. phil. D.________ betrifft, hält die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts vor Bundesrecht stand (vgl. die vorinstanzliche Erwägung 4.5), weil - selbst wenn der neuropsychologische Bericht vom 16. April 2016 einzubeziehen wäre (zum massgeblichen Verfügungszeitpunkt vgl. BGE 121 V 362 E. 1b S. 366) - daraus keine beweisbildenden objektivierbaren Aspekte hervorgehen, die im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15, I 514/06 E. 2.2.1). Auch die sonstigen Vorbringen vermögen die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts nicht als unhaltbar oder willkürlich erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, mögliche Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 lit. a BGG aufzuzählen, ohne dass diesen Behauptungen ein originärer Begründungsgehalt unterlegt wäre. Der vorinstanzliche Verzicht auf ergänzende Abklärungen stellt in Anbetracht des schlüssigen Administrativgutachtens keine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln ( Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG ) dar (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 ; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Damit bleiben die Feststellungen des kantonalen Gerichts zur Arbeitsfähigkeit für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 vorne; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Die Bemessung des Invaliditätsgrades ( Art. 16 ATSG ) ist unbestritten. Der vorinstanzliche Entscheid ist bundesrechtskonform.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. März 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder