Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_2/2018 KI-generiert

Pension Plan Reduction and Revision Request Denial

Geschäftsnummer 9C_2/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after changing employment and undergoing a modification in the pension plan, received a reduced exit benefit due to a cut in a transitional compensation following a five-year waiting period. The individual subsequently contested this decision, leading to a partial ruling favoring him, which became final. Later, he requested a revision of this ruling, seeking to restore the original amount of transitional compensation. However, the cantonal court rejected this revision request based on the expiration of the stipulated revision period. The individual appealed to the higher court, maintaining his original claims regarding the pension funds.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. i ATSG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Pension Plan Reduction and Revision Request Denial: The individual subsequently contested this decision, leading to a partial ruling favoring him, which became final. Later, he requested a revision of this ruling, seeking to restore the original amount of transitional compensation. However, the cantonal court rejected this revision request based on the expiration of the stipulated revision period. The individual appealed to the higher court, maintaining his original claims regarding the pension funds.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Rentenrevision Leistungskürzung Vorsorgeeinrichtungen Stellenwechsel gesetzliche Frist Kündigungstermin

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal summarily because it was manifestly unfounded.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Used to justify the simplified procedure by referring to the cantonal court decision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose the court costs on the unsuccessful appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

S2 24 4 (2025-09-12) · vs
Disability Benefits Procedural Revision Denial Based on Subsequent Medical Evidence
«…ffisent pas et ne sont pas susceptibles de faire débuter le délai (ATF 143 V 105 consid. 2.4, arrêt du Tribunal fédéral 9C_2/2018 du 1er mars 2018 consid. 4). 4. En l’espèce, il convient d’abord d’examiner si les conditions de recevabilité de la de…»
725.23.232.118 (2024-05-23) · bl
Medical Finding Insufficient for Case Revision
«…hebliche Tatsache oder das entscheidende Be- weismittel vorhanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2018, 9C_2/2018, E. 4; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 250). Wie aus dem medizinischen Sachverhalt erhellt, wurde die mit Bericht vom 10. F…»
608 2021 118 (2022-01-03) · fr
Disability Insurance Revision Overruled Due to Timeliness of Expert Controversy Awareness
«…ne suffisent par contre pas et ne sont pas susceptibles de faire débuter le délai (ATF 143 V 105 consid. 2.4, arrêt TF 9C_2/2018 du 1er mars 2018 consid. 4). que, selon l'art. 68 PA, si la demande est recevable et fondée, l’autorité de recours annu…»
S 2019 170 (2021-04-14) · zg
Disability Pension Revision Time-Barred Due to Late Filing of New Evidence
«…icher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4; BGer 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4). 3.2 Der Gesuchsteller bringt hierzu vor, am 30. Mai 2017 sei in unfallversicherungsrech…»
608 2019 262 (2020-11-05) · fr
Insurance Benefit Revision Timeliness Based on Expert Report Credibility
«…ne suffisent par contre pas et ne sont pas susceptibles de faire débuter le délai (ATF 143 V 105 consid. 2.4, arrêt TF 9C_2/2018 du 1er mars 2018 consid. 4) La question du respect du délai relatif de 90 jours dès la découverte du motif de révision…»
S 2020 30 (2020-10-19) · zg
Unemployment Insurance Repayment for Undisclosed Incapacity
«…rteil S 2020 30 6 darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. BGer 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4). 3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicheru…»
601 2017 179 (2018-07-12) · fr
Former Employee v. Employer Regarding Termination and Employment Reference
«…Praxis genügt es bereits, wenn lediglich aus der Begründung hervorgeht, was der Beschwerdeführer verlangt (Urteile BGer 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E.1.1; 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht d…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_2/2018

Urteil vom 1. März 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

UWP Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge, Dornacherstrasse 230, 4018 Basel, vertreten durch Advokatin Franziska Bur Bürgin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 26. Juli 2017 (BV.2017.3).

Sachverhalt:

A. A.a. Der 1948 geborene A.________ arbeitete bei der B.________ AG und war bei der UWP Sammelstiftung (nachfolgend: UWP) berufsvorsorgeversichert. Per 1. Januar 2012 erfolgte ein Wechsel im Vorsorgeplan der B.________ AG vom Beitragsprimat mit vordefiniertem Leistungsziel zum klassischen Beitragsprimat. A.________ erhielt zur Abfederung seiner Leistungseinbussen Fr. 20'525.40 auf das Altersguthaben gutgeschrieben. In der Folge kündigte die B.________ AG das Arbeitsverhältnis auf den 31. August 2013. Da der Erwerb des vollen individuellen Ausgleichsanspruchs gemäss den reglementarischen Übergangsbestimmungen erst nach Ablauf von fünf Jahren seit der Umstellung vom 1. Januar 2012 möglich war, kürzte die UWP die Übergangsgutschrift um Fr. 13'683.60 und reduzierte die Austrittsleistung dementsprechend.

A.b. Dagegen erhob A.________ am 25. November 2013 Klage, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 25. Juni 2014 teilweise guthiess. Es verpflichtete die UWP, den individuellen Finanzierungsbeitrag lediglich um Fr. 3'420.90 zu kürzen und dem Kläger die angepassten Austrittsleistungen auszurichten. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Am 3. Februar 2017 ersuchte A.________ um Revision dieses Entscheides mit dem Antrag, in Gutheissung der Klage vom 25. November 2013 sei die UWP zu verpflichten, ihm bei der neu vorzunehmenden Austrittsabrechnung die Übergangsfinanzierung aus den freien Mitteln der Wohlfahrtsstiftung der B.________ AG in voller Höhe von Fr. 20'525.40 gutzuschreiben und eine entsprechend angepasste Austrittsleistung auszurichten. Mit Entscheid vom 26. Juli 2017 trat das kantonale Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und erneuert das vorinstanzliche Rechtsbegehren. Eventualiter beantragt er, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Urteil vom 25. Juni 2014 aufgrund des korrekten Sachverhalts neu zu fällen.

Erwägungen:

1.

1.1. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Solche Folgerungen aus dem Vertrauensprinzip stellen eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 9C_671/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2. Das kantonale Gericht ist auf das Revisionsgesuch infolge Ablaufs der 90-tägigen relativen Revisionsfrist nicht eingetreten (vgl. § 18 Abs. 2 SVGG). Ob ein Revisionsgrund im Sinne einer neuen erheblichen Tatsache ( Art. 61 lit. i ATSG und § 18 Abs. 1 lit. a SVGG) vorliegt, hat es offen gelassen.

Der Hauptantrag des Beschwerdeführers lautet auf Zusprache der ungekürzten individuellen Übergangentschädigung von Fr. 20'525.40 und Ausrichtung einer entsprechend angepassten Austrittsleistung. Der Beschwerdebegründung ist indes zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid u.a. für bundesrechtswidrig hält, weil das kantonale Gericht den Beginn der Revisionsfrist willkürlich festgelegt habe. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Gemäss § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200) richtet sich das Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dieses Gesetzes.

3. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Revision von kantonalen Entscheiden bei Entdeckung neuer Tatsachen und Beweismittel ( Art. 61 lit. i ATSG und § 18 SVGG) korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4. Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber ( BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, der Versicherte habe in der Beschwerde an die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (nachfolgend: BSABB) vom 12. Februar 2015 selber ausgeführt, aus den Unterlagen, welche er bei der Akteneinsicht vom 9. Januar 2015 eingesehen habe, sei (immerhin) hervorgegangen, dass die Finanzierung der Übergangsregelung für den Übergang vom Leistungsprimat ins Beitragsprimat für die Versicherten des B.________ AG-Anschlusses in der UWP durch die Wohlfahrtsstiftung der B.________ AG aus deren freien Mitteln erbracht wurde. Gemäss Beschwerdeantrag 2 habe der Beschwerdeführer zudem gewusst, dass der UWP Fr. 357'000.- aus dem freien Stiftungskapital der Wohlfahrtsstiftung der B.________ AG überwiesen worden seien.

5.2. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Herkunft der Übergangsfinanzierung spätestens bei der Beschwerdeerhebung vom 12. Februar 2015 für den Beschwerdeführer nicht mehr eine blosse Vermutung dargestellt habe (vgl. vorinstanzliche Erwägung 4.2), entspricht den Vorgaben des BGE 143 V 105 und ist daher rechtlich korrekt (E. 4). Die in diesem Kontext erfolgten Beweiswürdigungen und Tatsachenfeststellungen sind auch nicht offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2). Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).

Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit seines Revisionsgesuchs einzig vorbringt, er habe erst mit Eingang des Schreibens der BSABB vom 21. November 2016 - womit ihm ein Auszug der Jahresrechnung 2012 zugestellt worden sei - "definitiv gewusst", dass die Übergangsfinanzierung aus den freien Mitteln der Wohlfahrtsstiftung der B.________ AG gestammt habe. Denn ein sicherer Beweis des behaupteten Revisionsgrundes ist für den Beginn der 90-tägigen Revisionsfrist nicht erforderlich (E. 4). Überdies hat das kantonale Gericht willkürfrei festgestellt, der Beschwerdeführer sei schon bei der Akteneinsicht vom 9. Januar 2015 über die Jahresrechnung 2012 der Wohlfahrtsstiftung der B.________ AG und deren Inhalt informiert gewesen (vorinstanzliche Erwägung 4.2). Darauf kann im Lichte der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts verwiesen werden (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ). Inwieweit die betreffenden Informationen unrichtig oder unvollständig gewesen sein sollen, sodass eine sichere Kenntnis des behaupteten Revisionsgrundes nicht möglich gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht (substanziiert) dargetan. Diese erschöpft sich vielmehr darin, entsprechende Vermutungen anzustellen, was nicht genügt (vgl. § 18 Abs. 4 SVGG). Im Übrigen stellt die Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel dar und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Sie bezweckt insbesondere nicht, dass allfällige Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigiert werden können (Urteil 9C_473/2015 vom 20. April 2016 E. 2.3 mit Hinweisen).

6. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt.

7. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. März 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder