Federal Supreme Court Dismisses Equalization Fund Appeal on AHVG Damages Claim Due to Insufficient Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an association representing horticulturists and florists (the petitioner) contested a decision by the Administrative Court of the Canton of Glarus, which involved an issue related to the old-age and survivors insurance. The petitioner challenged the court's decision as they believed an error was made regarding the establishment of damage under specific articles of the Swiss social security law. The main contention was that the court of the canton had determined the claimed damage could not be verified based on the submitted documents, leading to a decision unfavorable to the petitioner. The appeal was brought to the Swiss Federal Tribunal, where procedural and substantive deficiencies in the complaint were assessed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Equalization Fund Appeal on AHVG Damages Claim Due to Insufficient Argumentation: The petitioner challenged the court's decision as they believed an error was made regarding the establishment of damage under specific articles of the Swiss social security law. The main contention was that the court of the canton had determined the claimed damage could not be verified based on the submitted documents, leading to a decision unfavorable to the petitioner. The appeal was brought to the Swiss Federal Tribunal, where procedural and substantive deficiencies in the complaint were assessed.
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal because it was obviously inadmissible.
Used to waive the charging of court fees due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_199/2019
Urteil vom 12. April 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse Gärtner und Floristen, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren,
Beschwerdeführerin,
gegen
Nachlass des A.________,
vertreten durch das Notariat B.________,
und dieses vertreten durch Rechtsanwalt Marc Peyer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 7. Februar 2019 (VG.2017.00010).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 7. Februar 2019,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Vorinstanz in den Erwägungen 7.3.2-6 im angefochtenen Entscheid einlässlich begründete, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen die Berechnung des geltend gemachten Schadens nicht nachvollziehbar ist, wozu sie sich nicht äussert,
dass die Beschwerdeführerin namentlich nicht zu begründen vermag, inwiefern die für den vorinstanzlichen Verfahrensausgang allein massgebende Feststellung der Vorinstanz, es sei nicht nachgewiesen, dass ein Schaden gemäss Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG vorliegt, auf einem offensichtlich unrichtig ermittelten Sachverhalt beruht oder anderweitig Bundesrecht verletzt ( Art. 95 lit. a BGG ),
dass das kantonale Gericht damit zum Ausdruck brachte, die Zusammensetzung des geltend gemachten Schadens könne nicht überprüft werden, und die aufgrund dieser Beweislosigkeit entstehenden Folgen habe die Beschwerdegegnerin zu tragen - was nicht so zu verstehen ist, dass sie überwiegend wahrscheinlich keinen Schaden erlitt,
dass es im letztinstanzlichen Verfahren nicht ausreicht, den Entscheid des kantonalen Gerichts betreffend den geltend gemachten Schaden als völlig unverständlich zu bezeichnen, ohne eine konkrete Rechtsverletzung zu rügen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. April 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Widmer