Insured Person v. Health Insurer: Appeal Regarding Outstanding Health Insurance Premiums and Unsubstantiated Credits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertInsured Person v. Health Insurer: Appeal Regarding Outstanding Health Insurance Premiums and Unsubstantiated Credits An insured individual challenged a cantonal court decision that partially upheld a health insurer's claim for outstanding compulsory health insurance premiums, cost-sharing, and administrative fees, initially contested following debt collection proceedings. The Federal Supreme Court dismissed the appeal, finding the appellant's primary material claim—a demand for further reduction of the debt by claiming payments for January 2023 and unrecognized credits of CHF 595.30 and CHF 121.00—to be unsubstantiated and insufficiently proven, as the appellant failed to provide necessary payment documentation or adequately detail the alleged overlooked credits. The court determined that the insurer had correctly accounted for a later-received individual premium reduction in 2024, leading to the previous debt reduction already granted by the cantonal court, and therefore rejected the remaining objections as clearly unfounded, resolving the case through a simplified procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Insured Person v. Health Insurer: Appeal Regarding Outstanding Health Insurance Premiums and Unsubstantiated Credits: 1). Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (Urteil 9C_234/2024 vom 12. August 2024 E. 1.1).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning concerning the right to be heard, but NOT explicitly cited in the dispositive orders (numbered 1, 2, 3).
Cited in the reasoning concerning the nature of the appeal, but NOT explicitly cited in the dispositive orders (numbered 1, 2, 3).
Used to dispose of the appeal as manifestly unfounded in a simplified procedure.
Cited in the reasoning concerning formal requirements, but NOT explicitly cited in the dispositive orders (numbered 1, 2, 3).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_198/2025
Urteil vom 26. Juni 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Stiftung Krankenkasse Wädenswil,
Industriestrasse 15, 8820 Wädenswil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2025 (VBE.2024.397).
Sachverhalt:
A. A.________ ist bei der Stiftung Krankenkasse Wädenswil im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Diese liess ihn für ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen und Dossiergebühren betreiben. Mit Verfügung vom 23. April 2024 beseitigte die Stiftung Krankenkasse Wädenswil den gegen den Zahlungsbefehl vom 26. März 2024 erhobenen Rechtsvorschlag und verpflichtete A.________ zur Zahlung von Fr. 2'693.75 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 9. April 2023 sowie Mahnspesen und Betreibungskosten in Höhe von Fr. 154.-. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2024 fest.
B. Die gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2024 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24. Januar 2025 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Das Versicherungsgericht verpflichtete A.________, Fr. 1'287.20 für ausstehende Prämien, zuzüglich Zins von 5 % seit 20. Mai 2023, Kostenbeteiligungen von Fr. 1'062.60 sowie Dossiergebühren von Fr. 80.- zu bezahlen.
C. A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei das Urteil vom 24. Januar 2025 teilweise oder ganz aufzuheben oder zur Neubeurteilung an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückzugeben.
Erwägungen:
1.
1.1.
Die Beschwerdeschrift hat unter anderem ein Rechtsbegehren zu enthalten (
Art. 42 Abs. 1 BGG
). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (
Art. 107 Abs. 2 BGG
), darf sich diese grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Urteils zu beantragen. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich, damit die Beschwerde zulässig ist, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (
BGE 137 II 313
E. 1.3;
136 V 131
E. 1.2;
133 III 489
E. 3.1; siehe allerdings auch
BGE 133 II 409
E. 1.4.1). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (
BGE 123 IV 125
E. 1). Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (Urteil 9C_234/2024 vom 12. August 2024 E. 1.1).
1.2.
Der Beschwerdeführer stellt grundsätzlich einen unzulässigen, rein kassatorischen Antrag. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich indessen, dass er letztlich um eine (weitere) Reduktion der von der Vorinstanz teilweise geschützten Forderung im Umfang näher genannter Beträge ersucht (vgl. dazu nachfolgend E. 3). Demnach und weil die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz in formeller Hinsicht eine ungenügende Auseinandersetzung mit den von ihm aufgelegten Beweisen und Belegen vorwirft, ist in Erinnerung zu rufen, dass das Gericht im Rahmen seiner Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV
; vgl.
BGE 142 III 433
E. 4.3.2) nicht gehalten ist, sich mit jeglichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die Darlegung der für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich war (
BGE 150 V 474
E. 4.1 mit Hinweisen). Davon kann hier ohne Weiteres ausgegangen werden.
3. Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht einzig gegen die Höhe der geforderten Prämien, wobei er deren Verzinsung (Höhe und Beginn) nicht mehr in Frage stellt. Explizit macht er geltend, er habe die Prämie für den Monat Januar 2023 bezahlt. Weiter rügt er, das kantonale Gericht habe fälschlicherweise ihm zustehende Guthaben in der Höhe von Fr. 595.30 und von Fr. 121.- nicht berücksichtigt. Ziehe man all diese Beträge vom "ursprünglich geschuldeten Betrag von Fr. 1'270.20" ab, würden lediglich noch Fr. 444.55 an geschuldeten Prämien verbleiben.
Diese Einwände sind offensichtlich nicht stichhaltig:
3.1.
Betreffend die Prämie für den Monat Januar 2023 behauptet der Beschwerdeführer, er habe diese beglichen. Mit Ausnahme eines kaum leserlichen handschriftlichen Hinweises auf der entsprechenden Prämienrechnung (mutmasslich: "bezahlt") sowie einer bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten tabellarischen Aufstellung der Prämienforderungen (mit den jeweiligen Vermerken "offen" oder "bezahlt") erbringt der Beschwerdeführer nach wie vor keinerlei Zahlungsnachweis (Bankbelege, Kontoauszüge etc.). Die blosse Behauptung, er habe die Prämie für den Monat Januar 2023 bezahlt, vermag die Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht in Zweifel zu ziehen. Gemäss deren Kontoauszug wurde die entsprechende Prämie am 6. Dezember 2022 in Rechnung gestellt (Fälligkeit 2. Januar 2023) und am 21. Februar 2023 gemahnt; am 20. März 2023 wurde die Zahlungsaufforderung versendet.
3.2.
Weiter reicht der Beschwerdeführer eine einzelne Seite (Seite 2) einer offensichtlich mehrseitigen und nicht aktenkundigen Rechnung mit der Faktura-Nr. www vom 8. Mai 2023 ein. Ohne nähere Ausführungen behauptet er - soweit ersichtlich erstmals vor Bundesgericht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 3.3) -, es gehe daraus ein Guthaben von Fr. 121.- zu seinen Gunsten hervor, welches mit den laufenden Prämien hätte verrechnet werden müssen. Aus diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil in der Abrechnung selbst ausdrücklich darauf hingewiesen wird, diese sei ausgeglichen. Weiterungen dazu erübrigen sich. Was die laufende Prämie des Monats Juni anbelangt, geht aus der Rechnung mit der Faktura-Nr. xxx (Fälligkeit 1. Juni 2023) sowie aus den weiteren Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres hervor, dass die Prämie am 3. Mai 2023 mit entsprechendem Einzahlungsschein in Rechnung gestellt und am 18. Juli 2023 gemahnt wurde; die Zahlungsaufforderung erging am 21. August 2023.
3.3.
Was die Prämienrechnung für den Monat August 2023 anbelangt, verweist der Beschwerdeführer auf seine - soweit ersichtlich ebenfalls erstmals im letztinstanzlichen Verfahren geäusserte - Auffassung, wonach ein zu seinen Gunsten lautender Betrag von Fr. 595.30 (unter Anrechnung eines Guthabens von Fr. 704.25 aus einer Faktura-Nr. yyy) unberücksichtigt geblieben sei. Weder reicht er die nicht aktenkundige Faktura-Nr. zzz ein noch macht er nähere Ausführungen zu dem angeblich noch bestehenden Guthaben. Damit lässt er ausser Acht, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, die Verfahrensakten auf die Stichhaltigkeit von derlei erst im letztinstanzlichen Verfahren geäusserten pauschalen Behauptungen zu durchsuchen. Bereits aufgrund dessen zielen seine diesbezüglichen Einwände ins Leere.
Der Vollständigkeit halber sei immerhin auf Folgendes hingewiesen: Die Beschwerdegegnerin erhielt im Mai 2024 - und damit nach Einleitung der Betreibung - eine Zahlung für die individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 1'375.80 (Fr. 2'314.80 abzüglich eines wohl schon geleisteten Betrags von Fr. 939.-; vgl. Abrechnung zur individuellen Prämienverbilligung vom 10. Mai 2024). Von diesem Guthaben fiel lediglich der Anteil von Fr. 343.95 auf die hier streitbetroffenen Monate (Oktober bis Dezember 2022). Die Beschwerdegegnerin meldete die entsprechende Zahlung umgehend am 10. Mai 2024 dem Betreibungsamt, womit sich die an den Beschwerdeführer gerichtete Forderung für ausstehende Prämien von Fr. 1'613.15 auf Fr. 1'287.20 reduzierte. Aus technischen Gründen wurden in den Prämienrechnungen der Monate Oktober bis Dezember 2022 neben den bereits berücksichtigten Guthaben von je Fr. 78.25 (Fr. 939.-/12) nachträglich weitere Guthaben von je Fr. 114.65 (Fr. 1'375.80/12) verbucht. Dadurch reduzierten sich die jeweiligen Rechnungsbeträge für diese Monate von Fr. 217.- auf Fr. 102.35. Mit Blick darauf steht fest, dass die aus den (nachträglich) ausbezahlten individuellen Prämienverbilligungen betreffend das Jahr 2022 resultierenden Guthaben in den streitbetroffenen Monaten Oktober bis Dezember 2022 allesamt berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern anderweitige Guthaben fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben wären. In Bezug auf das behauptete Guthaben von Fr. 704.25 gilt es zu ergänzen, dass dieses gemäss der aktenkundigen Prämienberechnung für den Monat August 2023 saldiert wurde, mutmasslich durch Anrechnung von je Fr. 78.25 für die - hier gerade nicht streitbetroffenen - Monate Januar bis September 2022.
4. Nicht näher einzugehen ist auf das abschliessende Vorbringen des Beschwerdeführers, er halte an allen anderen Punkten seiner Beschwerde (mutmasslich der Beschwerde vom 24. August 2024 an das kantonale Gericht) fest, muss doch die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (
BGE 141 V 416
E. 4;
133 II 396
E. 3.2).
5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG
mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf das kantonale Gerichtsurteil erledigt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Juni 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Williner