Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_198/2021 KI-generiert

Social Security Cost Allocation in Interlocutory Ruling Not Immediately Appealable Despite Reconsideration

Geschäftsnummer 9C_198/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern, following a previous decision by the IV-Stelle Bern regarding disability insurance. The IV-Stelle had reconsidered an earlier ruling and indicated plans for further investigation. Although the Administrative Court dropped the associated proceedings and granted the complainant compensation, the complainant appealed solely on the compensation aspect of the decision. The case involved legal procedural questions related to whether the interim decision on costs and compensations could be challenged at this point, with the complainant assuming it to be an appealable final decision.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Social Security Cost Allocation in Interlocutory Ruling Not Immediately Appealable Despite Reconsideration: The IV-Stelle had reconsidered an earlier ruling and indicated plans for further investigation. Although the Administrative Court dropped the associated proceedings and granted the complainant compensation, the complainant appealed solely on the compensation aspect of the decision. The case involved legal procedural questions related to whether the interim decision on costs and compensations could be challenged at this point, with the complainant assuming it to be an appealable final decision.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) anfechtbarer Zwischenentscheid soziale Sicherheit Kostenverlegung sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren verwaltungsrechtliche Wiedererwägung Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 BGG
dass der vorinstanzliche Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, sondern ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt,
Art. 93 Abs. 1 BGG
dass der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Zwischenentscheids vor Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde angefochten werden kann ( BGE 139 V 604 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
wenn er - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
Art. 90 BGG
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, ein solcher läge in casu ausnahmsweise vor, sondern sie vielmehr anzunehmen scheint, es handle sich beim angefochtenen Entscheid um einen - ohne Weiteres - anfechtbaren Endentscheid nach Art. 90 BGG ,
Art. 93 Abs. 3 BGG
dass ihr gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
Art. 64 Abs. 1 BGG
The request for legal aid was rejected due to the hopeless nature of the appeal.
Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_198/2021

Urteil vom 10. Mai 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Februar 2021 (200 21 31 IV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 19. März 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Februar 2021,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 V 318 E. 6 mit Hinweis),

dass die IV-Stelle Bern die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2020 in Wiedererwägung zog und weitere Abklärungen ankündigte (Verfügung vom 12. Februar 2021),

dass die Vorinstanz daraufhin das Beschwerdeverfahren sowie das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben hat und die Beschwerdegegnerin verpflichtete, der Beschwerdeführerin Parteikosten von Fr. 3000.- (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen (Entscheid vom 22. Februar 2021),

dass der vorinstanzliche Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, sondern ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt,

dass die Beschwerdeführerin den kantonalen Entscheid einzig im Entschädigungspunkt anficht,

dass der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Zwischenentscheids vor Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde angefochten werden kann ( BGE 139 V 604 E. 3.2; 135 III 329 E. 1.2; 133 V 645 E. 2.1), d.h. wenn er - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass der zweite Tatbestand hier keine Rolle spielt, führte doch ein Urteil des Bundesgerichts über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache,

dass die Kosten- und Entschädigungsregelung in einem Zwischenentscheid in der Regel keinen irreparablen - rechtlichen - Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (vgl. BGE 139 V 604 E. 3.2; 135 III 329 E. 1.2.2; 133 V 645 E. 2.1),

dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, ein solcher läge in casu ausnahmsweise vor, sondern sie vielmehr anzunehmen scheint, es handle sich beim angefochtenen Entscheid um einen - ohne Weiteres - anfechtbaren Endentscheid nach Art. 90 BGG ,

dass ihr gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,

dass, sollte es später nicht zu einem Beschwerdeentscheid in der Hauptsache kommen, diesfalls grundsätzlich direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Anschluss an die Verwaltungsverfügung in der Sache erhoben werden kann und die betreffenden Punkte gerügt werden können ( BGE 133 V 645 E. 2.2 mit Hinweis),

dass die Beschwerde demzufolge im gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich unzulässig ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ; BGE 140 V 521 E. 9.1),

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Mai 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Stadelmann

Die Gerichtsschreiberin: Möckli