Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_196/2010 KI-generiert

Appeal Concerning Calculation of Supplementary Benefits for Nursing Home Resident Expenses

Geschäftsnummer 9C_196/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for supplementary benefits under Swiss social security for the elderly and disabled, seeking corrections to the amount allocated as personal expenses while residing in a care facility. Initially, the social security authority provided a monthly benefit but later adjusted it after an objection from the individual. The cantonal court partially approved the complaint but upheld the adjusted benefit amount for subsequent months. The individual filed a further complaint contesting the set flat rate for personal expenses, claiming it violated equality principles and argued that telephone and cable TV fees should be considered in determining their financial needs.

Legislator-Regeste

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Art. 10 Abs. 2 ELG, Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 10 ELG; Appeal Concerning Calculation of Supplementary Benefits for Nursing Home Resident Expenses: Initially, the social security authority provided a monthly benefit but later adjusted it after an objection from the individual. The cantonal court partially approved the complaint but upheld the adjusted benefit amount for subsequent months. The individual filed a further complaint contesting the set flat rate for personal expenses, claiming it violated equality principles and argued that telephone and cable TV fees should be considered in determining their financial needs.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs) Ergänzungsleistungsberechnung Lebenshaltungskosten Pflegebeitrag Zahlungsmittel Abhängigkeitsversicherung rechtsungleiche Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to justify the dismissal of the appeal in the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive for imposing court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

200 2014 1195 (2015-08-18) · be
Heirs' Claim for Supplementary Rent Benefits After Institutional Move
«…Regel keine Sozi- alhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; Entscheid des BGer vom 12. Mai 2010, 9C_196/2010, E. 2.2). Die Kantone bestim- men selbstständig die Höhe der anrechenbaren Heimtaxen (BGE 139 V 358 E. 4.2 S. 364). Mas…»
608 2013 75 (2015-07-27) · fr
Appeal Regarding Supplementary Benefits for Care Facility Costs and Cantonal Fee Limits
«…C'est, du reste, ce qu'avait retenu le Tribunal fédéral dans une affaire St-Galloise de 2010 (arrêt du Tribunal fédéral 9C_196/2010 du 12 mai 2010 consid. 2.2; cf également arrêt du Tribunal fédéral P 34/03 du 5 novembre 2003). Ce montant forfaitaire…»
200 2013 861 (2014-01-21) · be
Invalidity Pension Recipient v. Social Insurance Institution: Recognized Expenses for Care Home Resident Working in Sheltered Workshop
«…Regel keine Sozi- alhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; Entscheid des BGer vom 12. Mai 2010, 9C_196/2010, E. 2.2). Die Kantone bestim- men selbstständig die Höhe der anrechenbaren Heimtaxen (BGE 139 V 358 E. 4.2 S. 364). Mas…»
PVG 2013 13 (2013-12-31) · gr
Foster Care Payment Housing Expense Calculation and Uncovered Placement Costs
«…chalen als gesetzes- und verfassungsmässig (E. 5.5 und Re- geste, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2010, 9C_196/2010 betreffend Pauschale für persönliche Auslagen; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2003, P 1/03 betreffend zusätzlic…»
S 2012 86 (2013-04-16) · gr
Appeal on Supplementary Benefits for Foster Child: Housing Cost Calculation Reversal
«…chalen als gesetzes- und verfassungsmässig (Erw. 5.5 und Regeste, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2010, 9C_196/2010 betreffend Pauschale für persönliche Auslagen; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2003, P 1/03 betreffend zusätzlic…»
I.2.2010.88 (2011-10-20) · sg
Tax Remission for Care Facility Resident Based on Subsistence Minimum Assessment
«…lden ergänzungsleistungsrechtlich nicht als Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG anerkannt seien (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2010 vom 12. Mai 2010, E. 2.1). Daraus folgt, dass mit dem Betrag für persönliche Auslagen, der als anerkannte Ausgabe in Ar…»
I.2.2010.88 (2011-10-20) · sg
Tax Remission Based on State of Necessity for Nursing Home Resident
«…lden ergänzungsleistungsrechtlich nicht als Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG anerkannt seien (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2010 vom 12. Mai 2010, E. 2.1). Daraus folgt, dass mit dem Betrag für persönliche Auslagen, der als anerkannte Ausgabe in Ar…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_196/2010

Urteil vom 12. Mai 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Ettlin.

Verfahrensbeteiligte

E.________, vertreten durch seinen Sohn,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2010.

Sachverhalt:

A. Gestützt auf das von E.________, geboren 1935, am 24. Februar 2009 gestellte Gesuch um Ergänzungsleistungen sprach die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen für Januar 2009 ein Leistungsbetreffnis von Fr. 277.- zu und setzte die Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2009 auf Fr. 1'030.- fest (Verfügungen vom 16. April 2009 und 4. Juni 2009). Nach erhobener Einsprache verfügte sie Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2009 von Fr. 1'088.- je Monat (Verfügungen vom 18. Juni 2009), was sie mit Einspracheentscheid vom 19. November 2009 insofern erneut abänderte, als ein Betrag von Fr. 1'088.- ab Februar 2009 zur Auszahlung gelangte.

B. Die von E.________ hiegegen geführte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. Januar 2010 in dem Sinne teilweise gut, als es die Ergänzungsleistungen für den Monat Januar 2009 auf Fr. 528.- festsetzte. Die im angefochtenen Einspracheentscheid festgelegte Höhe der Ergänzungsleistung von Fr. 1'088.- für die Zeit ab Februar 2009 bestätigte das kantonale Gericht.

C. E.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und sinngemäss beantragen, es sei festzustellen, dass der als anrechenbare persönliche Auslagen bei Heimbewohnern anerkannte Pauschalbetrag von Fr. 6'240.- gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstosse und dass die Telefon- und Kabelfernsehgebühren bei der Bemessung des Existenzbedarfs zu berücksichtigen seien.

Erwägungen:

1. Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, kann die Tagestaxe als Ausgaben anerkannt werden, wobei die Kantone die Kosten begrenzen können, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden (lit. a von Art. 10 Abs. 2 ELG ). Zudem ist ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen anzurechnen (lit. b). Im Weiteren sieht für den Kanton St. Gallen Art. 3 Abs. 1 lit. a des Ergänzungsleistungsgesetzes vom 22. September 1991 (sGS 351.5; nachfolgend ELG/SG) vor, dass die Pauschale für Personen in einem Altersheim ein Drittel des für Alleinstehende geltenden Betrages gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG , somit Fr. 6'240.- beträgt.

In prozessrechtlicher Hinsicht kann mit der Beschwerde eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden, wobei gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG der Beschwerdeführer darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie präzise vorgebracht und begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4 S. 254). Diesen Anforderungen genügt die hier zu beurteilende Beschwerde; wenn auch nur knapp.

2.

2.1 Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a des kantonalrechtlichen ELG auf Fr. 6'240.- festgesetzte Pauschale nicht als rechtsfehlerhaft. Hingegen wendet er ein, die in dieser Höhe pauschalierten persönlichen Auslagen von Personen, welche dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben ( Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG ), verstosse gegen den Gleichheitsgrundsatz ( Art. 8 Abs. 1 BV ), weil hiemit nicht alle bei ihm persönlich anfallenden Kosten gedeckt seien. Diese Rüge ist unbegründet. Es liegt in der Natur der Pauschale, dass sie sich nicht nach dem tatsächlichen Aufwand des Einzelfalls bemisst, sondern vergleichbare Lebenssachverhalte (hier: anrechenbare Auslagen von Heim- und Spitalbewohnern) u.a. aus Praktikabilitätsüberlegungen einheitlich regelt (vgl. BGE 131 V 256 E. 5.5 S. 260). Folglich kann deren Zulässigkeit nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Betroffenen im Rahmen der Pauschale sämtliche Auslagen zu bestreiten in der Lage sind. Das geltend gemachte Beispiel zweier Versicherten mit unterschiedlich hohen Steuerschulden und die darauf gestützte Rüge rechtsungleicher Behandlung sind unbehelflich, weil Steuerschulden EL-rechtlich nicht als Ausgaben anerkannt sind ( Art. 10 ELG ). Schliesslich ist die mit der Abnahme des Vermögens des Beschwerdeführers im Jahr 2009 begründete Rüge, die Pauschale decke das Existenzminimum nicht, schon deshalb untauglich, weil allein aus der Vermögensentwicklung nichts für die Höhe des Existenzminimums hergeleitet werden kann, zumal der Leistungsbezüger den Vermögensverzehr u.a. auch mit Kosten des Heimaufenthaltes begründet, welche gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG mittels Tagestaxe und nicht der Pauschale für persönliche Auslagen entschädigt werden ( Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG ).

2.2 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, die Gebühren für Telefon und Fernsehen seien zum ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzminimum hinzuzurechnen, ist zu beachten, dass sich dieses abschliessend nach den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG bestimmt, wobei - wie gezeigt - für Personen, die in einem Heim leben, Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG mit Bezug auf die persönlichen Auslagen eine Pauschale vorsieht (hier: Fr. 6'240.-; Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG /SG). Hinzu kommt die Entschädigung der Heimkosten mit einer Tagestaxe, wobei die Kantone die Kosten begrenzen können, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden ( Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG ; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2009, S. 192 f.). Weitere Ausgaben werden im Rahmen von Art. 10 Abs. 3 ELG angerechnet, welche Bestimmung die erwähnten Gebühren nicht aufführt und für das Bundesgericht verbindlich ist ( Art. 190 BV ). Daraus erhellt, dass nach bundesrechtlicher Vorschrift die Gebühren für Telefon und Fernsehen als persönliche Auslagen unter die Pauschale fallen (ZAK 1986 S. 430), weshalb die Ansicht nicht zutrifft, sie seien in genereller Weise bei der Ermittlung des Anspruchs ausgeschlossen.

3. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Mai 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin