Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_193/2025 KI-generiert

Pension Fund Supervisory Measures Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer 9C_193/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Pension Fund Supervisory Measures Appeal Inadmissible The Swiss Federal Supreme Court rejected an appeal against an interim decision by the Federal Administrative Court, which had denied the immediate suspension of supervisory measures ordered by the Bernese Pension Fund and Foundation Supervisory Authority (BBSA). The BBSA had instructed a foundation to reverse the transfer of a pension recipient portfolio and cease further transfers due to concerns regarding sufficient funding. The Supreme Court found the appeal inadmissible under the strict requirements of Article 98 of the Federal Supreme Court Act, as the appellant failed to demonstrate clear and specific violations of constitutional rights relating to the denial of suspensive effect. The Court confirmed that challenging the denial of suspensive effect is legally limited to citing violations of constitutional rights, and the appellant's arguments—including those related to the duty to provide reasons and equal treatment—were largely directed at the main proceedings or failed to substantially demonstrate arbitrariness in the balancing of interests conducted by the lower court, which is inherently provided for by law in the context of professional risk provision.

Legislator-Regeste

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Art. 43 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Pension Fund Supervisory Measures Appeal Inadmissible: The BBSA had instructed a foundation to reverse the transfer of a pension recipient portfolio and cease further transfers due to concerns regarding sufficient funding. The Supreme Court found the appeal inadmissible under the strict requirements of Article 98 of the Federal Supreme Court Act, as the appellant failed to demonstrate clear and specific violations of constitutional rights relating to the denial of suspensive effect. The Court confirmed that challenging the denial of suspensive effect is legally limited to citing violations of constitutional rights, and the appellant's arguments—including those related to the duty to provide reasons and equal treatment—were largely directed at the main proceedings or failed to substantially demonstrate arbitrariness in the balancing of interests conducted by the lower court, which is inherently provided for by law in the context of professional risk provision.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Ruhegehaltsansprüche rechtsgleiche Behandlung Pensionsfonds verfassungsmässige Schranken Demonstrationsrecht Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the appeal.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning to classify the contested decision as an interlocutory decision, against which appeal is only possible under certain conditions (though the actual decision to dismiss the appeal is based on inadmissibility/failure to meet qualification requirements, not explicitly cited in the final orders 1-3).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_193/2025

Urteil vom 13. Mai 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Peter,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2025 (C-6976/2024).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 wies die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) die Stiftung A.________ an, den von der Pensionskasse B.________ übertragenen Rentnerbestand sofort auf die beiden Pensionskassen rückzuübertragen (Dispositiv Ziffer 1) oder alternativ, falls sie beabsichtige, den Rentnerbestand von den beiden Pensionskassen per 1. Januar 2024 zu übernehmen, ein Gesuch um Genehmigung der Übernahme nach

Art. 53e bis BVG

(unter Beilage der Beurteilung ihres Experten für berufliche Vorsorge, dass der Bestand ausreichend finanziert sei) sowie eine Stellungnahme zu den Erwägungen unter Ziffer 4c und 6 der Verfügung betreffend die ausreichende Finanzierung der A.________ einzureichen (Dispositiv Ziffer 2). Die A.________ wurde ausserdem angewiesen, allfällige ab 1. Januar 2024 von der Pensionskasse B.________ (individuell) übertragene Renten sofort auf die Pensionskasse B.________ rückzuübertragen (Dispositiv Ziffer 3) und weitere Übernahmen von (individuellen) Renten zu unterlassen (Dispositiv Ziffer 4). Die BBSA hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen ihre Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe (Dispositiv Ziffer 5).

B. Beschwerdeweise liess die A.________ das Rechtsbegehren stellen, die Ziffern 1, 2 und 5 des Dispositivs der Verfügung der BBSA vom 4. Oktober 2024 seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die A.________ den von der Pensionskasse B.________ mit Wirkung per 31. Dezember 2023 übernommenen Rentnerbestand nicht an diese rückzuübertragen habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.

C. C.a.

Die A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, es sei die Nichtigkeit der Verfügung der BBSA vom 4. Oktober 2024 betreffend die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen und die Rückübertragung der von der Pensionskasse B.________ übernommenen Rentenbeziehenden festzustellen. Eventualiter sei Ziffer 1 der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2025 aufzuheben und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gutzuheissen. Subeventualiter sei Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Weiter ersucht die A.________ darum, der beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C.b.

In einer weiteren Eingabe vom 8. Mai 2025 wandte sich die A.________ erneut ans Bundesgericht, wobei sie an den gestellten Anträgen unverändert festhielt und ihre in der Beschwerde gemachten Ausführungen ergänzte.

Erwägungen:

1. Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl.

Art. 43 BGG

) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig (vgl.

BGE 148 V 174

E. 2.1). Die Eingabe vom 8. Mai 2025 ist nach Ablauf der Beschwerdefrist (

Art. 100 Abs. 1 BGG

; hier: 31. März 2025) erfolgt und hat damit unbeachtlich zu bleiben. Soweit die Beschwerdeführerin dafürhält, ihre ergänzenden Ausführungen müssten berücksichtigt werden, weil das Bundesverwaltungsgericht ihr erst am 29. April 2025 Akteneinsicht gewährt habe, kann ihr schon deshalb nicht beigepflichtet werden, weil sie das entsprechende Gesuch erst am 8. April 2025 und damit ebenfalls erst nach Fristablauf gestellt hat.

2. Angefochten ist eine Zwischenverfügung, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen hat. Es handelt sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 BGG

, gegen den die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

bewirken kann. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann offen bleiben, weil mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, zu welchen auch diejenigen über die aufschiebende Wirkung zählen (MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu

Art. 98 BGG

; HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 8 zu

Art. 98 BGG

), lediglich die Rüge einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist (

Art. 98 BGG

). Dabei prüft das Bundesgericht eine solche nur insofern, als sie in der Beschwerde klar und detailliert erhoben und begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; vgl.

Art. 106 Abs. 2 BGG

; vgl.

BGE 149 III 81

E. 1.3;

147 II 44

E. 1.2; JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu

Art. 106 BGG

; SEILER, a.a.O., N. 5 zu

Art. 98 BGG

). Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (

BGE 140 V 136

E. 1.1

;

138 I 171

E. 1.4).

3. Im Rahmen ihrer Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen macht die Beschwerdeführerin in ihren beiden Eingaben eher beiläufig bzw. lediglich ansatzweise auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend, womit sie die vorliegend zu beachtenden strengen Rüge- und Begründungsanforderungen kaum erfüllen dürfte. Es erübrigt sich indessen zu prüfen, wie es sich damit im Einzelnen verhält, weil die Beschwerde, wenn auf sie eingetreten werden könnte, ohnehin abzuweisen wäre, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3.1.

Die Beschwerdeführerin kritisiert, die angefochtene Zwischenverfügung werde den Anforderungen an die Begründungsdichte (

Art. 29 BV

;

Art. 6 EMRK

) nicht gerecht, indem darin eine Auseinandersetzung mit der Frage der hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehle. Sie übersieht dabei, dass für die Vorinstanz im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch kein Anlass bestand, sich mit der von der Beschwerdeführerin damit angesprochenen materiellen Seite des Rechtsstreites zu befassen. Abgesehen davon erfordert die Begründungspflicht nicht eine ausführliche Stellungnahme zu allen Parteistandpunkten; vielmehr darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (

BGE 149 V 156

E. 6.1;

148 III 30

E. 3.1;

145 III 324

E. 6.1). Dass die Vorinstanz darlegte, wie sie die gegenüberstehenden Interessen gewichtete, erlaubte es der Beschwerdeführerin ohne weiteres, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt damit nicht vor.

3.2.

In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, das Rechtsgleichheitsgebot (

Art. 8 BV

) sei insofern verletzt, als die Beschwerdegegnerin die Übertragung in einem anderen, auch in zeitlicher Hinsicht identischen Fall nicht kritisiert und keine Anordnungen dazu erlassen habe. Auch dieser Einwand betrifft das Hauptverfahren und ist im Rahmen der für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung vorzunehmenden Interessenabwägung ohne Belang.

3.3.

Als Verstoss gegen das Willkürverbot (

Art. 9 BV

) wird sodann gerügt, die Interessenabwägung in der angefochtenen vorinstanzlichen Zwischenverfügung basiere auf einem unzureichend festgestellten Sachverhalt, sei fehlerhaft und unausgewogen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in diesem Punkt darauf, den vorinstanzlichen Erwägungen ihre eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten und den gegenteiligen Standpunkt der Vorinstanz pauschal als willkürlich zu bezeichnen, was nicht genügt. Es gelingt ihr nicht, substanziiert aufzuzeigen, dass die rechtliche Würdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sei bzw. jeglicher vernünftiger Grundlage entbehre.

3.4.

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch, soweit sie geltend macht, bei einer Verweigerung der aufschiebenden Wirkung auch im bundesgerichtlichen Verfahren wäre ihr Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (

Art. 29a BV

) verletzt, weil der Entscheid in der Sache damit faktisch vorweggenommen würde. Sie stellt damit unbehelflicherweise die vom Gesetzgeber in

Art. 74 Abs. 3 BVG

getroffene Entscheidung in Frage, wonach eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde nur bei entsprechender Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts aufschiebende Wirkung hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass nur in diesem Fall die angefochtene Verfügung vorläufig keine Rechtswirkungen entfaltet bzw. die sich aus ihr ergebenden Rechtsfolgen gehemmt werden (vgl.

BGE 140 II 134

E. 4.2.1).

3.5.

Was schliesslich das von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügte Legalitätsprinzip (

Art. 5 Abs. 1 BV

) anbelangt, handelt es sich nicht um ein selbstständiges verfassungsmässiges Recht, auf welches sich Rechtssuchende im vorliegenden Zusammenhang berufen könnten (SCHOTT, a.a.O., N. 22 zu

Art. 98 BGG

; SEILER, a.a.O., N. 20 zu

Art. 98 BGG

).

3.6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4. Mit diesem Entscheid wird das im letztinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Mai 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann