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9C_193/2016 KI-generiert

Appeal on Non-Final Interlocutory Social Security Decision Dismissed

Geschäftsnummer 9C_193/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed regarding decisions made by a social insurance fund related to old-age and survivors' insurance contributions for specific years. The relevant appellate court had previously partially upheld the complaint by annulling an earlier decision of the fund and ordering it to reassess the contributions. The current proceedings focus on the legal admissibility of a challenge to an interim decision from the lower court, concerning whether it could cause irreparable harm or expedite a final decision. The court ultimately decided not to accept the appeal for further consideration, indicating that the appellant did not meet the required conditions to contest the interim ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 42 BGG; Appeal on Non-Final Interlocutory Social Security Decision Dismissed: The relevant appellate court had previously partially upheld the complaint by annulling an earlier decision of the fund and ordering it to reassess the contributions. The current proceedings focus on the legal admissibility of a challenge to an interim decision from the lower court, concerning whether it could cause irreparable harm or expedite a final decision. The court ultimately decided not to accept the appeal for further consideration, indicating that the appellant did not meet the required conditions to contest the interim ruling.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Zwischenentscheid soziale Sicherheit Sozialversicherungsstreitigkeit nicht-administrative Streitigkeit materielle Beurteilung Einstellung von Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was rejected under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_193/2016

Urteil vom 8. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch CompTax Treuhand,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2016.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2016, mit welchem die Beschwerde des A.________ in dem Sinne teilweise gutgeheissen wurde, dass der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband vom 18. Juni 2014 aufgehoben und diese verpflichtet wurde, eine neue Steuermeldung einzuholen und hernach die Beiträge des A.________ für die Jahre 2007 und 2008 im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen,

in die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ vom 10. März 2016,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid - da über den Streitgegenstand (Höhe der Beiträge für die Jahre 2007 und 2008) nicht abschliessend befunden wurde (Art. 90 f. BGG) - um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 ; 135 I 261 E. 1.2 S. 263),

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich gegeben sind ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.),

dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, inwiefern ihm durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483 f.) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ; siehe dazu statt vieler: Urteil 8C_114/2014 vom 11. Februar 2014 mit Hinweisen; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 76 zu Art. 42 BGG ),

dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte (vgl. dazu Urteil 8C_517/2014 vom 17. Juli 2014 mit weiteren Hinweisen), weshalb eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheides entfällt (vgl. auch BGE 139 V 99 mit Hinweisen).

dass dem Beschwerdeführer gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner