Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_193/2009 KI-generiert

Claimant v. Administrative Body Regarding Invalidity Pension for Back Problems

Geschäftsnummer 9C_193/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a woman born in 1953 who applied for benefits from the disability insurance system in September 2002, citing back problems and requesting both assistive devices and a disability pension. Her application was assessed by the relevant authorities, which included an interdisciplinary report stating her disability severity at 34%, leading to the denial of the pension but granting her access to job placement services. An appeal against this decision was subsequently rejected by the Cantonal Court of Freiburg in January 2009. The woman then filed a complaint arguing for a half disability pension dating back to October 1995 and requesting free legal representation. The core issue in dispute is whether her disability level qualifies for a pension under the applicable legal standards.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG; Claimant v. Administrative Body Regarding Invalidity Pension for Back Problems: Her application was assessed by the relevant authorities, which included an interdisciplinary report stating her disability severity at 34%, leading to the denial of the pension but granting her access to job placement services. An appeal against this decision was subsequently rejected by the Cantonal Court of Freiburg in January 2009. The woman then filed a complaint arguing for a half disability pension dating back to October 1995 and requesting free legal representation. The core issue in dispute is whether her disability level qualifies for a pension under the applicable legal standards.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Einkommensberechnung Invaliditätsgradbemessung Schleudertrauma Durchschnittslohn Feststellung der Erwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 BGG

Applied to grant the appellant legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) for the proceedings.

Art. 64 Abs. 4 BGG

Cited regarding the obligation of the beneficiary party to reimburse the court treasury if their financial situation improves later.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant (the losing party) to bear the court costs.

Art. 28 Abs. 2 IVG

Cited in the considerations as the ultimate applicable legal basis for the entitlement to a disability pension, which the Court found the appellant did not meet.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (46)

8C_132/2022 (2023-02-14)
Teacher's Invalidity Pension Appeal Over Earning Capacity Assessment
«…sungleichheiten vermieden, welche aus der Art und Weise der Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit resultieren (vgl. Urteil 9C_193/2009 vom 20. August 2009 E. 1.3.1). Sodann ist bei der tabellenbasierten Festsetzung des Invalideneinkommens entgegen der Be…»
S1 21 47 (2021-10-12) · vs
Claimant v. Disability Insurance Office: Denial of Benefits Based on Inadequate Assessment of Treating Psychiatrist's Opinion
«…abzu- stellen, wenn ein ärztlicher Bericht die Arbeitsfähigkeit in Form einer Bandbreite angebe (Bundesgerichtsurteile 9C_193/2009 vom 20. August 2009 E. 1.3.1 und I 822/04 vom 21. April 2005 E. 4.4). Aus einer angenommenen Arbeitsfähigkeit von 40% a…»
IV.2019.114 (2021-02-22) · sg
Appeal Affirming Partial Disability Pension Based on Bidisciplinary Expert Opinion
«…zum Abstellen auf den Mittelwert der 20 bis 30%igen Arbeitsunfähigkeit: Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2009, 9C_193/2009, E. 1.3.1 mit Hinweis) bestand, ergibt sich ein keinen Rentenanspruch begründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 33%…»
IV.2019.114 (2021-02-22) · sg
Disability Benefits Appeal for Lumbo-Vertebral Syndrome and Cervical Brachialgia
«…zum Abstellen auf den Mittelwert der 20 bis 30%igen Arbeitsunfähigkeit: Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2009, 9C_193/2009, E. 1.3.1 mit Hinweis) bestand, ergibt sich ein keinen Rentenanspruch begründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 33%…»
IV.2018.79 (2020-05-29) · sg
Denial of Disability Insurance Benefits Upheld Despite Appeal
«…auf den Mittelwert, also auf eine 82,5%ige Arbeitsfähigkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2009, 9C_193/2009, E. 1.3.1). Vorliegend kann offenbleiben, ob die beweiskräftig von der © Kanton St.Gallen 2024…»
IV.2018.79 (2020-05-29) · sg
Insured Person v. Disability Insurance Carrier: Work Incapacity Below Statutory Threshold
«…auf den Mittelwert, also auf eine 82,5%ige Arbeitsfähigkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2009, 9C_193/2009, E. 1.3.1). Vorliegend kann offenbleiben, ob die beweiskräftig von der © Kanton St.Gallen 2025…»
OG O3V 17 7 (2018-01-16) · ar
Appeal Against Invalidity Pension Rejection Based on Disability Assessment and Income Calculation
«…eden werden, die aus der Art der Bezifferung resultieren (Urteile des Bundesgerichts I 87/05 vom 15. Juni 2005, E. 3.5; 9C_193/2009 vom 20. August 2009, E. 1.3.1).…»
IV.2015.190 (2017-11-27) · sg
Disability Pension Reduction Upheld Due to Improved Condition and Failure to Report Employment
«…15% arbeitsunfähig ist (IV-act. 104-24; Mittelwert von 10 bis 20%; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2009, 9C_193/2009, E. 1.3.1 mit Hinweis). Entgegen der Sichtweise der Beschwerdegegnerin (IV-act. 118-4) besteht kein Anlass, den Beginn…»
IV.2015.190 (2017-11-27) · sg
Disability Pension Reduction and Cessation Based on Improved Condition and Unreported Work
«…15% arbeitsunfähig ist (IV-act. 104-24; Mittelwert von 10 bis 20%; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2009, 9C_193/2009, E. 1.3.1 mit Hinweis). Entgegen der Sichtweise der Beschwerdegegnerin (IV-act. 118-4) besteht kein Anlass, den Beginn…»
200 2017 451 (2017-09-08) · be
Claimant v. Insurance Authority: Reduction of Invalidity Pension
«…entspricht das Abstützen auf den Mittelwert von 55 % der geltenden Praxis (vgl. Entscheid des BGer vom 20. August 2009, 9C_193/2009, E. 1.3.1; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG, heute BGer] vom 21. April 2005, I 822/04, E. 4.4…»
IV.2014.390 (2017-05-01) · sg
Appeal Regarding Denial of Disability Pension for Cancer-Related Fatigue
«…von mehr als dem Mittelwert von 35% (zur Massgabe des Mittelwerts siehe Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2009, 9C_193/2009, E. 1.3.1 mit Hinweis) und keine länger dauernde Einschränkung im Aufgabenbereich bestanden hat. Für die im Schreiben v…»
IV.2014.390 (2017-05-01) · sg
Claimant v. Pension Insurer (Invalidity Pension Denial for Cancer Fatigue)
«…von mehr als dem Mittelwert von 35% (zur Massgabe des Mittelwerts siehe Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2009, 9C_193/2009, E. 1.3.1 mit Hinweis) und keine länger dauernde Einschränkung im Aufgabenbereich bestanden hat. Für die im Schreiben v…»
IV.2014.426 (2016-12-19) · sg
Disability Benefits Claim Reversal Based on Objective Medical Evidence of Severe Depressive Disorder
«…ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 48; zum Abstellen auf den Mittelwert siehe Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2009, 9C_193/2009, E. 1.3.1 mit Hinweis). Bezüglich des vor der Begutachtung liegenden Zeitraums ist zu beachten, dass der © Kanton St.…»
IV.2014.426 (2016-12-19) · sg
Disability Benefits Reversal Based on Verified Depressive Disorder
«…ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 48; zum Abstellen auf den Mittelwert siehe Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2009, 9C_193/2009, E. 1.3.1 mit Hinweis). Bezüglich des vor der Begutachtung liegenden Zeitraums ist zu beachten, dass der © Kanton St.…»
IV.2014.20 (2016-09-27) · sg
Veterinarian Disability Benefits Appeal Based on Joint Issues, Neurasthenia, and Depression
«…Mittelwert und somit auf eine Arbeitsfähigkeit von 45% abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2009, 9C_193/2009, E. 1.3.1 mit Hinweisen). Dass dem Beschwerdeführer eine andere Tätigkeit bzw. die Aufgabe seiner angepassten Tätigkeit…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_193/2009

Urteil vom 20. August 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Traub.

Parteien

H.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg,

Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 16. Januar 2009.

Sachverhalt:

A. Die 1953 geborene H.________ meldete sich im September 2002 unter Hinweis auf Rückenprobleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an; im Einzelnen beanspruchte sie Hilfsmittel sowie eine Invalidenrente. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg klärte die medizinische und erwerbliche Sachlage ab. Namentlich gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten des Spitals X.________ vom 18. März 2004 lehnte die Verwaltung das Leistungsgesuch mit Bezug auf eine Rente ab - der Invaliditätsgrad betrage 34 Prozent -, gewährte der Versicherten hingegen Arbeitsvermittlung (mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2006 bestätigte Verfügung vom 29. Dezember 2005).

B. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 16. Januar 2009).

C. H.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, es sei ihr, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, mit Wirkung ab Oktober 1995 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Strittig ist, ob ein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht.

1.1 Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.3

1.3.1 Die Vorinstanz hat auf das interdisziplinäre Gutachten des Spitals X.________ vom 18. März 2004 abgestellt, wonach angepasste Tätigkeiten im Umfang von sechs bis sieben Stunden täglich bei einem Leistungsgrad von 80 bis 90 Prozent möglich sind. Auch angesichts des Umstandes, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung im Rahmen einer abschliessenden Würdigung die Arbeitsunfähigkeit bezogen auf leichte Tätigkeiten seinerseits auf höchstens 20 Prozent veranschlagte (Bericht vom 17. Oktober 2005), ist die vorinstanzliche Feststellung nicht offensichtlich unrichtig (oben E. 1.2; BGE 132 V 393 ). Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass die Vorinstanz zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit das arithmetische Mittel der gutachtlichen Eckdaten (zeitliches Pensum von sechs bis sieben Stunden täglich und Leistungsfähigkeit von 80 bis 90 Prozent) zugrunde legte: Gibt ein Arztbericht die Arbeitsunfähigkeit in Form einer Bandbreite an, ist nach der Rechtsprechung in der Regel auf den Mittelwert abzustellen. Dadurch werden Rechtsungleichheiten vermieden, welche aus der Art der Bezifferung resultieren (Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E. 4.4 mit Hinweisen).

1.3.2 Ebensowenig offensichtlich unrichtig ist die hypothetische Annahme, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall eine einfache Tätigkeit ausüben. Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung; die Lehre hat sie 1970 wegen einer Schwangerschaft abgebrochen. Vor dem Unfall im Jahr 1994, bei welchem sie ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitt, trat sie eine Stelle im Telemarketing einer Firma an. Bei dieser Aktenlage hat das kantonale Gericht nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem es das Valideneinkommen im Rahmen der statistischen Durchschnittswerte (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamts für Statistik, Tabelle A1) auf der Grundlage von Arbeitsplatz-Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bemessen hat.

1.4 Anhaltspunkte für eine anderweitig rechtswidrige Bemessung des Invaliditätsgrades sind nicht ersichtlich. Es besteht somit kein Anlass für eine Weiterung des Prüfungsprogramms (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).

1.5 Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach bei einem Invaliditätsgrad von 34 Prozent kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, ist mithin bundesrechtskonform (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis 2007 geltenden Fassung], nunmehr Art. 28 Abs. 2 IVG ), soweit sie durch die im Streit liegenden Bemessungselemente bestimmt wird.

2. Bei einem Invaliditätsgrad von 34 Prozent hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen. Es bleibt ihr unbenommen, bei der IV-Stelle solche zu beantragen.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung; Art. 64 BGG ) kann gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind ( BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Die Beschwerde war insofern nicht aussichtslos, als nach vorinstanzlich nicht beanstandeter Auffassung der Verwaltung die Versicherte wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen im Hinblick auf berufliche Massnahmen objektiv nicht eingliederungsfähig sei (Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2006 E. 3.2); angesichts dessen durfte die betroffene Partei aus ihrer Sicht den Standpunkt einnehmen, es ergebe sich daraus eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit. Die begünstigte Partei wird der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben, wenn sie später dazu in der Lage ist ( Art. 64 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

3. Rechtsanwalt Patrik Gruber, Freiburg, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. August 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub