Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_193/2008 KI-generiert

Pension Foundation's Claim Against Board Member: Jurisdiction of Occupational Benefits Court Confirmed

Geschäftsnummer 9C_193/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a pension fund that was established in 1974 and underwent significant changes, including the appointment of a liquidator after it was placed in liquidation in 2006. In February 2006, the fund filed a claim demanding repayment of a large sum of money from the defendant, which the administrative court dismissed in 2007, stating it did not have jurisdiction over the dispute. The pension fund contested this decision, arguing that it was not merely a patronal welfare fund, but rather a pension foundation with legal claims on behalf of its beneficiaries, and sought to have the case returned for proper assessment. The proceedings raised crucial questions regarding the jurisdiction of competent courts in disputes involving non-registered occupational pension foundations.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 50 BVG, Art. 73 Abs. 1 Satz, Art. 73 Abs. 1 BVG, Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 19 ZGB, Art. 2 Zweck; Pension Foundation's Claim Against Board Member: Jurisdiction of Occupational Benefits Court Confirmed: In February 2006, the fund filed a claim demanding repayment of a large sum of money from the defendant, which the administrative court dismissed in 2007, stating it did not have jurisdiction over the dispute. The pension fund contested this decision, arguing that it was not merely a patronal welfare fund, but rather a pension foundation with legal claims on behalf of its beneficiaries, and sought to have the case returned for proper assessment. The proceedings raised crucial questions regarding the jurisdiction of competent courts in disputes involving non-registered occupational pension foundations.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Haftung der Vorsorgeeinrichtung Personalvorsorgestiftung Beitragsforderung Hinterlassenenrente Stiftungsreglement Invalidenversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the general procedural rule that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited regarding the general requirement to state the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the losing party (the respondent).

Art. 68 Abs. 2 BGG

Basis for awarding the complainant a party indemnity in this compensation case.

Art. 95 BGG

The appeal in public law matters can be lodged for legal violations according to this article.

Art. 73 Abs. 1 lit. c BVG

Cited regarding the substantive jurisdiction of the cantonal social insurance court to examine the claim.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

BGE 142 V 129
Dispute Over Inclusion of Temporary Retirement Pensions in Vested Benefit Calculation
«…ist unbestrittenermassen kein patronaler Wohlfahrtsfonds mit reinen Ermessensleistungen (vgl. SVR 2009 BVG Nr. 2 S. 4, 9C_193/2008 E. 3.2; BGE 138 V 346 E. 3.1.1 S. 349). Das kantonale Gericht hat verbindlich (nicht publ. E. 1) festgestellt, für di…»
BGE 138 V 346
Welfare Fund Partial Liquidation and Analogous Application of BVG Article 53b
«…ohlfahrtsfonds (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 80 E. 3.3.3 S. 85; BGE 117 V 214 E. 1 S. 216 f.; SVR 2009 BVG Nr. 2 S. 4, 9C_193/2008; CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Wohlfahrtsfonds heute: Ein Auslaufmodell, oder ...?, in: BVG-Tagung 2009, Schaffhauser/Stauffe…»
A-8309/2015 (2017-07-17)
Foundation Classification Dispute: Employee Benefits vs. Family Legacy
«…la fondation, ainsi que le financement prévu des tâches de la fondation (cf. ATF 138 V 346 consid. 3.1.3 ; arrêt du TF 9C_193/2008 du 2 juillet 2008 consid. 3.2 ; arrêts du TAF A-7228/2015 du 26 mai 2016 consid. 2.4 et A-3029/2014 du 30 mars 2016 con…»
BV.2016.3 (2017-01-13) · sg
Welfare Foundation Asset Distribution Cutoff Date Dispute
«…orsorgestiftung geleistet hatten oder wenn ihnen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zustand (siehe etwa BGE 130 V 80 und 9C_193/2008 vom 2. Juli 2008; m.w.H. HANS-ULRICH STAUFFER/BASILE CARDINAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum BVG, 3. Aufl. 201…»
BV.2016.3 (2017-01-13) · sg
Pensioner Distribution Cutoff Date Dispute
«…orsorgestiftung geleistet hatten oder wenn ihnen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zustand (siehe etwa BGE 130 V 80 und 9C_193/2008 vom 2. Juli 2008; m.w.H. HANS-ULRICH STAUFFER/BASILE CARDINAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum BVG, 3. Aufl. 201…»
9C_446/2016 (2016-11-24)
Employee Challenge to Welfare Foundation Liquidation Date Upheld
«…er Beschwerdegegnerin um einen patronalen Wohlfahrtsfonds mit reinen Ermessensleistungen (vgl. SVR 2009 BVG Nr. 2 S. 4, 9C_193/2008 E. 3.2; BGE 138 V 346 E. 3.1.1 S. 349) handelt. 2.2. Laut vorinstanzlicher Feststellung machte der Beschwerdeführer…»
A-7228/2015 (2016-05-26)
Foundation's Purpose Makes It a Mandatory Occupational Pension Fund
«…iebenen Stiftungszweck und der stiftungsrechtlich vorgesehenen Finanzierung der Stiftungsaufgaben (vgl. Urteil des BGer 9C_193/2008 vom 2. Juli 2008 E. 3.2; Urteil des BVGer A-3029/2014 vom 30. März 2016 E. 2.2.3). 2.5 Die Bundesversammlung hat am 25…»
9C_889/2014 (2016-02-19)
Occupational Pension Fund: Exclusion of Temporary Benefits from Vested Benefits Calculation
«…ist unbestrittenermassen kein patronaler Wohlfahrtsfonds mit reinen Ermessensleistungen (vgl. SVR 2009 BVG Nr. 2 S. 4, 9C_193/2008 E. 3.2; BGE 138 V 346 E. 3.1.1 S. 349). Das kantonale Gericht hat verbindlich (E. 1) festgestellt, für die Basisvorso…»
BV.2009.13 (2013-11-27) · sg
Liability of Supervisory Body Member for Mismanagement of Pension Fund Reserves
«…stungen ausrichten und sich ohne Beiträge der Destinatäre finanzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2008, 9C_193/2008, E. 2 mit Hinweis auf Ulrich Meyer, Der Einfluss des BGG auf die Sozialrechtspflege, SZS 2007 S. 231f, und Hans Michael…»
BV.2009.13 (2013-11-27) · sg
Pension Fund Supervisory Body Liability for Improper Reserve Use
«…stungen ausrichten und sich ohne Beiträge der Destinatäre finanzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2008, 9C_193/2008, E. 2 mit Hinweis auf Ulrich Meyer, Der Einfluss des BGG auf die Sozialrechtspflege, SZS 2007 S. 231f, und Hans Michael…»
C-1781/2011 (2013-06-17)
Foundation's Technical and Fluctuation Reserves Upheld in Partial Liquidation Appeal
«…aus den Statuten ergibt (vgl. zum Ganzen BGE 138 V 346 E. 3.1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre, Ur- teil BGer 9C_193/2008 vom 2. Juli 2008 E. 3.3; Urteile des BVGer C- 1102/2010 vom 19. November 2012 E. 7.1, C-1171/2009 vom 17. No- vember 20…»
C-1102/2010 (2012-11-19)
Foundation Welfare Fund Partial Liquidation Regulations Insufficient
«…teil des BGer 9C_2/2012 vom 30. August 2012 E. 3.1 mit Hinweisen auf Rechtspre- chung und Lehre, ebenso Urteil des BGer 9C_193/2008 vom 2. Juli 2008 E. 3.3; Urteile des BVGer C-1171/2009 vom 17. November 2011 E. 4.3.1, C-5780/2008 vom 25. Oktober 2011…»
C-1961/2011 (2012-09-28)
Welfare Foundation's Signature Requirement Overturned
«…aufgrund seines primären Stiftungszwecks um eine Personalfürsorgestiftung nach Art. 89bis Abs. 6 ZGB (vgl. Urteil BGer 9C_193/2008 vom 2. Juli 2008 E. 3.2). 4.2 Die Aufsichtsbehörde hat über die Einhaltung der gesetzlichen, statutari- schen und regl…»
9C_2/2012 (2012-08-30)
Pension Foundation v. Supervisory Authority on Partial Liquidation Rules
«…alen Wohlfahrtsfonds (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 80 E. 3.3.3 S. 85, 117 V 214 E. 1 S. 216 f.; SVR 2009 BVG Nr. 2 S. 4, 9C_193/2008; CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Wohlfahrtsfonds heute: Ein Auslaufmodell, oder ...?, in: Schaffhauser/ Stauffer [Hrsg.], BVG-T…»
C-5899/2009 (2011-12-22)
Foundation Financial Practices Appeal Partially Upheld
«…sch verankerte Rechtsansprüche gelten machen können, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist (Urteil des BGer 9C_193/2008 vom 2. Juli 2008 E. 3.3, Urteil des BVGer C­5780/2008 vom 25. Oktober 2011 E. 2). Damit ist aber nicht auszuschliessen…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_193/2008

Urteil vom 2. Juli 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Kernen, Seiler,

nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien

Vorsorgestiftung der X.________ AG in Liquidation, Beschwerdeführer, handelnd durch K.________, und diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich,

gegen

S.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 23. April 2007.

Sachverhalt:

A. Die im Jahre 1974 gegründete Vorsorgestiftung der X.________ AG (im Folgenden: Vorsorgestiftung) erliess am 12. Juli 1999 eine neue Stiftungsurkunde, welche diejenige vom 7. November 1995 ersetzte, und verlegte im Jahre 1999 ihren Sitz nach H.________. Mit Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Zug vom 14. Mai 2003 wurden die drei Stiftungsräte, darunter Rechtsanwalt lic. iur. S.________ ihres Amtes enthoben und als kommissarische Verwalterin der Vorsorgestiftung Frau K.________ eingesetzt. Mit Verfügung der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 8. Februar 2006 wurde die Vorsorgestiftung in Liquidation versetzt und Frau K.________ als Liquidatorin ernannt.

B. Am 3. Februar 2006 liess die Vorsorgestiftung Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 489'462.- zuzüglich Zins von 5 % seit 10. Juli 2003 zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden führte einen doppelten Schriftenwechsel durch, verkündete O.________ und U.________ den Streit (Verfügungen vom 14. März 2006), verlangte von der Vorsorgestiftung die Edition zusätzlicher Akten und trat mit Entscheid vom 23. April 2007, zugestellt am 21. Februar 2008, auf die Klage nicht ein.

C. Die Vorsorgestiftung lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Rechtsanwalt S.________ beantragt Abweisung der Klage, hat aber auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat keine Vernehmlassung erstattet.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262, 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das von einer Vorsorgeeinrichtung reglementarisch oder statutarisch (unter Einschluss der Stiftungsurkunde) erlassene Berufsvorsorgerecht im engeren und weiteren Sinn stellt frei überprüfbares Bundesrecht dar, sofern es - wie nachstehend darzulegen im vorliegenden Fall von der Vorsorgestiftung - gestützt auf eine öffentlich-rechtliche Ermächtigung (vgl. Art. 50 BVG ) erlassen worden ist (vgl. in BGE 132 V 149 nicht publ. E. 2 [B 113/03], 116 V 333 E. 2b S. 335; Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 10 zu Art. 106; Markus Schott, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 46 zu Art. 95; Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 27 zu Art. 95).

2. Die Vorinstanz hat die Bestimmung von Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG über die persönliche und die Rechtsprechung zur sachlichen Zuständigkeit der kantonalen Berufsvorsorgegerichte zutreffend wiedergegeben, wonach diese zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen "Anspruchsberechtigten" und nicht registrierten Personalfürsorgestiftungen zuständig sind, die im Bereich der Berufsvorsorge im engeren Sinn tätig sind. Darauf und auf BGE 130 V 80 E. 3.3.3 S. 85, 127 V 29 E. 3b S. 35 f. je mit Hinweisen kann verwiesen werden. Richtig festgehalten hat die Vorinstanz ferner, dass die kantonalen Berufsvorsorgegerichte nicht zuständig sind für Streitigkeiten mit sog. patronalen Wohlfahrtsstiftungen, welche reine Ermessensleistungen, das heisst keine rechtsverbindlichen Leistungen ausrichten und sich ohne Beiträge der Destinatäre finanzieren (vgl. auch Ulrich Meyer, Der Einfluss des BGG auf die Sozialrechtspflege, SZS 2007 S. 231 f.; Hans Michael Riemer, Die patronalen Wohlfahrtsfonds nach der 1. BVG-Revision, SZS 2007 S. 553 f.).

Zu ergänzen ist, dass die Zuständigkeitsbestimmung von Art. 73 Abs. 1 BVG gestützt auf Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 19 ZGB und damit die persönliche und sachliche Zuständigkeit der kantonalen Berufsvorsorgegerichte auch für Streitigkeiten mit nicht registrierten Personalfürsorgestiftungen gegeben ist, wenn diese im Gebiet der beruflichen Vorsorge im engeren Sinn tätig sind, also ausserobligatorisch die Risiken Alter, Tod oder Invalidität versichern; und zwar auch dann, wenn sie sich ohne Beiträge der Destinatäre finanzieren ( BGE 117 V 214 E. 1c S. 217; SZS 2001 S. 191 f. E. 1a, SZS 2000 S. 149, SZS 1999 S. 49 f. E. 3b).

3.

3.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass in den Jahresrechnungen 1998 und 1999 der Vorsorgestiftung festgehalten worden sei, diese sei als patronaler Wohlfahrtsfonds konzipiert, hingegen ergäben sich daraus (und ebenso wenig aus den übrigen Akten) "keinerlei Hinweise auf Arbeitnehmerbeiträge". Im Anhang zu diesen beiden Jahresrechnungen sei festgehalten, dass die Vorsorgestiftung "keine direkte Vorsorge" betreibe und "keine Zusagen an Begünstigte" gemacht habe. In ihrer Korrespondenz habe die Vorsorgestiftung sich selbst als "patronale Vorsorgestiftung" bezeichnet. In Ziff. 2.1 der Stiftungsurkunde werde als Stiftungszweck u.a. die freiwillige berufliche Vorsorge genannt und die Vorsorgestiftung habe auch kein Reglement erlassen, weshalb keine reglementarischen "Leistungsverpflichtungen" bestünden. Schliesslich weise auch das Gesuch der Stifterfirma um Bezahlung der Löhne, somit als "à-fonds-perdu-Beiträge an die Destinatäre", auf eine patronale Wohlfahrtsstiftung hin.

3.2 Die Rechtsfrage, ob eine Personalfürsorgestiftung ein patronaler Wohlfahrtsfonds oder eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG ist, beurteilt sich nicht nach den dazu von den Stiftungsorganen oder den Revisoren in den Jahresrechnungen, Jahres- und Revisionsberichten oder korrespondenzweise abgegebenen Verlautbarungen, sondern nach dem reglementarisch oder statutarisch umschriebenen Stiftungszweck und der stiftungsrechtlich vorgesehenen Finanzierung der Stiftungsaufgaben. In der Stiftungsurkunde der Vorsorgestiftung vom 12. Juli 1999 lauten die entsprechenden Bestimmungen wie folgt:

"Art. 2 Zweck

1. Die Stiftung bezweckt die freiwillige berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmer der Firma sowie für deren Angehörigen und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität sowie in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. .......

3. Der Stiftungsrat kann ein Reglement über die Leistungen erlassen, die Organisation, die Verwaltung und Finanzierung sowie über die Kontrolle der Stiftung. Er legt im Reglement das Verhältnis zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten fest. .......

Art. 3 Vermögen

3.1 Die Stifterfirma widmete der Stiftung ein Anfangsvermögen von Fr. 200'000.-.

Das Stiftungsvermögen wird geäufnet durch allfällige reglementarische Arbeitnehmerbeiträge, freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers und Dritter sowie durch allfällige Überschüsse aus Versicherungsverträgen und durch die Erträgnisse des Stiftungsvermögens.

3.2 Aus dem Stiftungsvermögen dürfen ausser zu Vorsorgezwecken keine Leistungen entrichtet werden, zu denen der Arbeitgeber rechtlich verpflichtet ist.

3.3 Das Stiftungsvermögen ist unter Beachtung der bundesrechtlichen Anlage- und Ausscheidungsvorschriften ( Art. 89bis Abs. 6 ZGB in Verbindung mit Art. 49 ff. BVV2) nach anerkannten Grundsätzen zu verwalten.

Art. 6 Rechtsnachfolge, Aufhebung, Liquidation

.........................

.........................

.........................

6.5 Ein Rückfall von Stiftungsmitteln an die Firma oder deren Rechtsnachfolger sowie andere Verwendung als zu Zwecken der beruflichen Vorsorge ist ausgeschlossen."

Aus diesen statutarischen Bestimmungen geht unmissverständlich hervor, dass das Stiftungsvermögen u.a. durch reglementarische Arbeitnehmerbeiträge geäufnet wurde oder zumindest geäufnet werden konnte, dieses ausschliesslich zum Zwecke der Berufsvorsorge verwendet werden durfte sowie den Destinatären reglementarisch festgelegte, aus dem Stiftungsvermögen finanzierte, rechtsverbindliche Vorsorgeansprüche zustanden. Dass das hiefür statutarisch vorgesehene Reglement noch nicht erlassen und von den Arbeitnehmern der Stifterfirma die reglementarisch festzulegenden Beiträge noch nicht erhoben worden waren, ändert nichts daran, dass die Vorsorgestiftung jenes Wesensmerkmal aufwies, welches eine nicht registrierte Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 ZGB von einem sog. patronalen Wohlfahrtsfonds unterscheidet: Rechtsansprüche der Destinatäre. Zusätzlich sind Finanzierungsbeiträge der Arbeitnehmer statutarisch vorgesehen, was für eine Personalfürsorgestiftung mit Versicherungscharakter typisch ist. Auch der statutarische Verweis auf Art. 89bis Abs. 6 ZGB und die Bestimmungen von Art. 49 ff. BVV2 im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung machen deutlich, dass die Vorsorgestiftung dem in Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 1 - 23 ZGB vorbehaltenen zwingenden Berufsvorsorgerecht unterstand, dessen Sinn und Zweck es u.a. ist, das Vorsorgevermögen und die Rechte der Versicherten auch im Verhältnis zur Stifterfirma zu schützen.

3.3 Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz handelt es sich somit bei der Beschwerdeführerin nicht um einen patronalen Wohlfahrtsfonds, sondern um eine nicht registrierte Personalvorsorgestiftung, deren Organe verantwortlichkeitsrechtlich nach Art. 52 BVG für Bestand und Erhalt des Stiftungsvermögens haften ( Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 6 ZGB ). Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden ist zur Beurteilung der entsprechenden Klage sachlich zuständig ( Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 6 und 19 ZGB i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c BVG ) und die Sache ist zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und hat der Beschwerdeführerin - da es sich um einen Schadenersatzprozess nach Art. 52 BVG handelt - eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ; BGE 128 V 124 E. 5b S. 133 f.).

erkennt das Bundesgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 23. April 2007 aufgehoben und die Streitsache zur materiellen Beurteilung der Klage vom 3. Februar 2006 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'842.95 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juli 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer