Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_191/2024 KI-generiert

Sole Proprietorship Social Insurance Retroactive Assessment Appeal

Geschäftsnummer 9C_191/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Im Sommer 2020 meldete sich A.________ bei der SVA Aargau, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), mit der Einzelfirma B.________ als Selbständigerwerbender an. Als Branche gab er die Zimmervermietung bzw. deren Bewirtschaftung an; Personal beschäftige er nicht. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 übermittelte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau der Ausgleichskasse eine Liste des Staatssekretariats für Migration (SEM) mit Angaben zu Personen im Meldeverfahren oder mit Grenzgängerbewilligungen. Aus dieser Liste aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ging hervor, dass die B.________ im Erotikgewerbe tätig war und als Arbeitgeberin über das Onlineportal des SEM zwischen 2016 und 2022 unzählige Frauen als Sexarbeiterinnen respektive "Hausdamen" gemeldet hatte. In der Folge schloss die Ausgleichskasse A.________ rückwirkend per 1. Januar 2017 als Selbständigerwerbenden (Zwangserfassung) an. Mit Verfügungen vom 20. Dezember 2022 erhob sie rückwirkend für die Jahre 2017 bis 2022 Sozialversicherungsbzw. Lohnbeiträge zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von insgesamt Fr. 290'337.05. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 27. Juni 2023; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 2024).

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Sole Proprietorship Social Insurance Retroactive Assessment Appeal: Als Branche gab er die Zimmervermietung bzw. deren Bewirtschaftung an; Personal beschäftige er nicht. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 übermittelte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau der Ausgleichskasse eine Liste des Staatssekretariats für Migration (SEM) mit Angaben zu Personen im Meldeverfahren oder mit Grenzgängerbewilligungen. Aus dieser Liste aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ging hervor, dass die B.________ im Erotikgewerbe tätig war und als Arbeitgeberin über das Onlineportal des SEM zwischen 2016 und 2022 unzählige Frauen als Sexarbeiterinnen respektive "Hausdamen" gemeldet hatte. In der Folge schloss die Ausgleichskasse A.________ rückwirkend per 1. Januar 2017 als Selbständigerwerbenden (Zwangserfassung) an. Mit Verfügungen vom 20. Dezember 2022 erhob sie rückwirkend für die Jahre 2017 bis 2022 Sozialversicherungsbzw. Lohnbeiträge zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von insgesamt Fr. 290'337.05. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 27. Juni 2023; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 2024).

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Einzelfirma freier Mitarbeiter Sozialversicherungsverfahren Versicherungsgesellschaften Beitragsberechnung rückwirkende Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 2 BGG

Used in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG for ruling in simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the non-admittance of the appeal in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_191/2024

Urteil vom 7. Mai 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Altersund Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 2024 (VBE.2023.323).

Erwägungen:

1.

Im Sommer 2020 meldete sich A.________ bei der SVA Aargau, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), mit der Einzelfirma B.________ als Selbständigerwerbender an. Als Branche gab er die Zimmervermietung bzw. deren Bewirtschaftung an; Personal beschäftige er nicht. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 übermittelte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau der Ausgleichskasse eine Liste des Staatssekretariats für Migration (SEM) mit Angaben zu Personen im Meldeverfahren oder mit Grenzgängerbewilligungen. Aus dieser Liste aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ging hervor, dass die B.________ im Erotikgewerbe tätig war und als Arbeitgeberin über das Onlineportal des SEM zwischen 2016 und 2022 unzählige Frauen als Sexarbeiterinnen respektive "Hausdamen" gemeldet hatte. In der Folge schloss die Ausgleichskasse A.________ rückwirkend per 1. Januar 2017 als Selbständigerwerbenden (Zwangserfassung) an. Mit Verfügungen vom 20. Dezember 2022 erhob sie rückwirkend für die Jahre 2017 bis 2022 Sozialversicherungsbzw. Lohnbeiträge zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von insgesamt Fr. 290'337.05. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 27. Juni 2023; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 2024).

2.

Mit "Einsprache" vom 22. März 2024 (Poststempel vom 25. März 2024) macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Feststellungen der Vorinstanz und der Ausgleichskasse träfen nicht zu. Die Frauen seien nicht bei ihm angestellt gewesen, sondern hätten selbständig gearbeitet. Weiter seien die Berechnungen der Ausgleichskasse unrealistisch. Ausserdem habe er die Einzelfirma erst im Jahr 2020 übernommen und sei zuvor lediglich Geschäftsführer gewesen.

3.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat nach Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG

in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Wenn der Beschwerdeführer geltend machen will, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, muss er diese Rüge hinreichend substanziieren (

Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356

E. 2.1 ;

147 I 73

E. 2.2).

4.

Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde seine Sicht des Sachverhalts dar, wie er sie im Wesentlichen schon vor der Vorinstanz präsentiert hatte. Dass die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wären, zeigt der Beschwerdeführer dagegen nicht auf. Überhaupt setzt er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht vertieft auseinander. Der qualifizierten Substanziierungspflicht (

Art. 106 Abs. 2 BGG ) wird er damit offensichtlich nicht gerecht.

5.

Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

) offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (in Verbindung mit Art. 108 Abs. 2 BGG ) nicht einzutreten. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Mai 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Seiler