Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_191/2020 KI-generiert

Timeliness of Social Security Objection Appeal

Geschäftsnummer 9C_191/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual, represented by a health organization, and the city of St. Gallen, specifically its control office for health insurance regarding the timeliness of an appeal against a health insurance-related decision. The initial decision was issued on May 17, 2018, and was received by the appellant on May 18, 2018. The appeal against this decision was filed on June 20, 2018, but was rejected as it exceeded the 30-day deadline, which ended on June 18, 2018. The appellant challenged the dismissal of the appeal's timeliness in the insurance court of the Canton of St. Gallen, which upheld the original decision, leading to the current federal tribunal appeal. However, the appellant failed to address the crucial issue regarding the timeliness of the appeal in their submission, resulting in inadequate grounds for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Timeliness of Social Security Objection Appeal: Gallen, specifically its control office for health insurance regarding the timeliness of an appeal against a health insurance-related decision. The initial decision was issued on May 17, 2018, and was received by the appellant on May 18, 2018. The appeal against this decision was filed on June 20, 2018, but was rejected as it exceeded the 30-day deadline, which ended on June 18, 2018. The appellant challenged the dismissal of the appeal's timeliness in the insurance court of the Canton of St. Gallen, which upheld the original decision, leading to the current federal tribunal appeal. However, the appellant failed to address the crucial issue regarding the timeliness of the appeal in their submission, resulting in inadequate grounds for the appeal.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Sozialversicherungsstreitigkeit soziale Sicherheit Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Regierungsbeschluss Emission von Wertpapieren Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed with no further proceedings based on the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to impose court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_191/2020

Urteil vom 19. Mai 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch SWICA Gesundheitsorganisation,

diese vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Staffelbach,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt St. Gallen Bevölkerungsdienste, Kontrollstelle für Krankenversicherung,

Rathaus, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 3. Februar 2020 (KV 2019/14).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. März 2020 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2020, worin dieses das Nichteintreten der Stadt St. Gallen auf die am 20. Juni 2018 erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Mai 2018, da verspätet, bestätigte,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass das kantonale Gericht hinsichtlich des Rechtsmittelverlaufs unter Hinweis auf die Akten ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin sei explizit auf die Möglichkeit einer Einsprache bei der verfügenden Stelle sowie die diesbezügliche 30-tägige Beschwerdefrist hingewiesen worden,

dass es alsdann in tatsächlicher Hinsicht zur Überzeugung gelangt ist, die Zustellung der Verfügung vom 17. Mai 2018 an die Beschwerdeführerin sei am 18. Mai 2018 erfolgt,

dass die Vorinstanz gestützt auf diese Feststellung in Anwendung der Art. 38 und 52 Abs. 1 ATSG das Ende der am 19. Mai 2018 begonnenen Einsprachefrist gegen diese Verfügung auf den 18. Juni 2018 festgelegt hat, was zur Bestätigung des Nichteintretensentscheides der Stadt St. Gallen vom 6. Juni 2019 auf die (erst) am 20. Juni 2018 der Schweizerischen Post übergebene Einsprache führte,

dass sich die Beschwerdeführerin letztinstanzlich zur hier einzig strittigen Frage, ob die Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Mai 2018 rechtzeitig erfolgte, mit keinem Wort äussert,

dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass sich bei diesem Ausgang Weiterungen zur erneut beantragten Verfahrenssistierung und -vereinigung mit dem beim Bundesgericht anhängig gemachten Prozess 9C_192/2020 erübrigen,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Mai 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder