Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_190/2022 KI-generiert

Insurance Claim Remand Not Immediately Appealable

Geschäftsnummer 9C_190/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A dispute arose concerning a decision made by the IV-Stelle Bern regarding a claim for invalidity insurance benefits. An individual, represented by Procap Switzerland, filed an appeal against a ruling from the Bern Administrative Court, which had overturned a decision by the IV-Stelle Bern and ordered further investigation before issuing a new decision on the entitlement to benefits. The individual, the complainant, contested this ruling, arguing that the requirement to provide personal therapy records would breach the confidentiality of the therapeutic relationship, potentially harming future therapy. However, the Bern Administrative Court's decision indicated that only a summary of past treatment measures by the psychologist, rather than a full disclosure of personal notes, was required. The Swiss Federal Tribunal deliberated whether the appeal met the necessary conditions for an independent judgment, such as causing irreversible harm or leading to an immediate final decision, which were not met in this instance.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Insurance Claim Remand Not Immediately Appealable: An individual, represented by Procap Switzerland, filed an appeal against a ruling from the Bern Administrative Court, which had overturned a decision by the IV-Stelle Bern and ordered further investigation before issuing a new decision on the entitlement to benefits. The individual, the complainant, contested this ruling, arguing that the requirement to provide personal therapy records would breach the confidentiality of the therapeutic relationship, potentially harming future therapy. However, the Bern Administrative Court's decision indicated that only a summary of past treatment measures by the psychologist, rather than a full disclosure of personal notes, was required. The Swiss Federal Tribunal deliberated whether the appeal met the necessary conditions for an independent judgment, such as causing irreversible harm or leading to an immediate final decision, which were not met in this instance.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung anfechtbarer Zwischenentscheid Personenversicherung Wiedererwägung durch den Versicherer Vollstreckbarer Titel für unbestrittene Forderungen direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the appeal should not be entertained under the simplified procedure because the prerequisite for appeal (Art. 93 BGG) was not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that court costs are waived under the circumstances.

Art. 93 BGG

The primary point of contention, concerning the admissibility of the appeal against an interlocutory decision, which was ultimately found not to be met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_190/2022

Urteil vom 5. Mai 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Procap Schweiz,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2022 (200 21 856 IV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. April 2022 gegen das Urteil vom 4. März 2022, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine gegen eine Verfügung der IV-Stelle Bern erhobene Beschwerde guthiess und die Sache zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückwies,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 V 318 E. 6 mit Hinweis),

dass ein kantonaler Rückweisungsentscheid das Verfahren praxisgemäss nicht abschliesst, sondern einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt ( BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 139 IV 113 E. 1 ; 135 I 261 E. 1.2),

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit diese nicht offensichtlich vorliegen ( BGE 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1),

dass das kantonale Gericht anordnete, die IV-Stelle habe - "nach Vervollständigung der medizinischen Akten durch Einholung der psychatrisch-psychologischen Behandlungsaufzeichnungen sowie nach Prüfung bestehender Behandlungsoptionen" - zunächst die Beschwerdeführerin aufzufordern, sich adäquaten Behandlungsmassnahmen zu unterziehen und alsdann eine neue Verlaufsbegutachtung anzuordnen,

dass die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend macht, da eine Edition der persönlichen Notizen des behandelnden Psychologen über sämtliche Gespräche und Erkenntnisse aus der langjährigen Psychotherapie ihr Vertrauensverhältnis in das Arztgeheimnis nachhaltig untergraben und eine wesentliche Grundlage für eine zukünftige Therapie zerstören würde,

dass jedoch bei einer Auslegung der Anordnung des kantonalen Gerichts nach Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 BV ; vgl. auch Urteil 8C_156/2019 vom 11. September 2019 E. 4.1) eine solche umfassende Edition nicht verlangt wurde, sondern der behandelnde Psychologe lediglich gehalten sein wird, eine Aufstellung über die bisher vorgenommenen Behandlungsmassnahmen zu Handen der IV-Stelle zu erstellen,

dass damit nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin durch den kantonalen Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würde,

dass die Gutheissung der Beschwerde keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen würde, weshalb bereits aus diesem Grund die zweite Eintretensalternative nicht gegeben ist,

dass damit keine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist,

dass damit eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheides entfällt,

dass der Zwischenentscheid gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid vor Bundesgericht angefochten werden kann,

dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Mai 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Nabold