Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_19/2018 KI-generiert

Reimbursement Obligation for Supplementary Invalidity Benefits Despite Prompt Notification of Employment

Geschäftsnummer 9C_19/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been receiving supplementary benefits to her invalidity pension. After her temporary employment in July and August 2016, the social security office recalculated her benefits, resulting in an overpayment of 2,887 Swiss Francs, which they sought to recover. The individual requested a waiver for the repayment, but the request was denied on the grounds that she was not acting in good faith during the period she received the excess payments. Her subsequent appeal against this decision was dismissed by the cantonal administrative court. She then brought the matter to the Federal Tribunal, seeking to have the reimbursement order revoked.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Abs. 1 ELG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Reimbursement Obligation for Supplementary Invalidity Benefits Despite Prompt Notification of Employment: After her temporary employment in July and August 2016, the social security office recalculated her benefits, resulting in an overpayment of 2,887 Swiss Francs, which they sought to recover. The individual requested a waiver for the repayment, but the request was denied on the grounds that she was not acting in good faith during the period she received the excess payments. Her subsequent appeal against this decision was dismissed by the cantonal administrative court. She then brought the matter to the Federal Tribunal, seeking to have the reimbursement order revoked.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Erlass der Rückerstattung) Anspruch auf Ergänzungsleistungen Invalidenversicherung Rückerstattungspflicht Anpassung der Versicherungsleistungen Einkommensverzicht Ausgleichsfonds

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to reject the appeal as obviously unfounded in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

SV2 2024 104 (2025-10-02) · gr
Recipient's Mental Health vs. Benefit Recoupment for Untimely Income Reporting
«…rlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_178/2018 vom 6. August 2018 E. 3.2, 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Der Erlass der Rückforderung ist daher zu verweigern, wenn der Leistungsbezüger die nach de…»
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State v. Company Regarding COVID-19 Short-Time Work Compensation
«…tattungspflichtige im Zeitpunkt der Ausrichtung (vgl. zum massgebenden Zeitpunkt statt vieler SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33, 9C_19/2018 E. 1) der zu- rückgeforderten Leistungen von deren Unrechtmässigkeit wusste oder bei Beachtung der gebotenen Aufmerksam…»
8C_341/2024 (2025-01-14)
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«…gebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (Urteile 9C_179/2018 vom 5. April 2018 E. 1; 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1; 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.1; 8C_182/2014 vom 13. Juni 2014 E. 3.5). 4. Streitig…»
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Unemployment Benefits Fraud: Good Faith Requirement for Waiver Denial
«…ttungspflichtige im Zeitpunkt der Ausrichtung (vgl. zum mass- gebenden Zeitpunkt statt vieler SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33, 9C_19/2018 E. 1) der zurückgeforderten Leistungen von deren Unrechtmässigkeit wusste oder bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamke…»
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«…tattungspflichtige im Zeitpunkt der Ausrichtung (vgl. zum massgebenden Zeitpunkt statt vieler SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33, 9C_19/2018 E. 1) der zu- rückgeforderten Leistungen von deren Unrechtmässigkeit wusste oder bei Beachtung der gebotenen Aufmerksam…»
VBE.2023.19 (2023-05-12) · ag
Recipient's Good Faith Fails to Waive Benefit Overpayment
«…tattungspflichtige im Zeitpunkt der Ausrichtung (vgl. zum massgebenden Zeitpunkt statt vieler SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33, 9C_19/2018 E. 1) der zu- rückgeforderten Leistungen von deren Unrechtmässigkeit wusste oder bei Beachtung der gebotenen Aufmerksam…»
VBE.2022.368 (2023-02-01) · ag
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«…tattungspflichtige im Zeitpunkt der Ausrichtung (vgl. zum massgebenden Zeitpunkt statt vieler SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33, 9C_19/2018 E. 1) der zu- rückgeforderten Leistungen von deren Unrechtmässigkeit wusste oder bei Beachtung der gebotenen Aufmerksam…»
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«…tattungspflichtige im Zeitpunkt der Ausrichtung (vgl. zum massgebenden Zeitpunkt statt vieler SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33, 9C_19/2018 E. 1) der zu- rückgeforderten Leistungen von deren Unrechtmässigkeit wusste oder bei Beachtung der gebotenen Aufmerksam…»
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«…gen rechnen. Der Beschwerdegegnerin ist somit Recht zu geben, dass der gute Glaube zu verneinen ist (s. zum Ganzen BGer 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2). Damit fehlt es aber an einer notwendigen Voraussetzung für den Erlass der Rückforderung, we…»
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«…ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E.1 mit Hinweisen). Die rückerstattungspflichtige Person kann sich auf den guten Glauben…»
S 2017 123 (2018-09-04) · gr
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«…]). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E.1 mit Hinwei- sen). Die rückerstattungspflichtige Person kann sich auf den guten Glau-…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_19/2018

Urteil vom 28. Februar 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless.

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Erlass der Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. November 2017 (S 2017 126).

Sachverhalt:

A. Die 1968 geborene A.________ bezieht seit einiger Zeit Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente. Vom 11. bis 15. Juli 2016 sowie ab 8. August 2016 ging die Versicherte einer Erwerbstätigkeit nach. Unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einkommen berechnete die Ausgleichskasse Zug die Ergänzungsleistungen rückwirkend neu und forderte die in den Monaten Juli bis September 2016 zuviel bezogenen Betreffnisse von insgesamt Fr. 2887.- von A.________ zurück (Verfügungen vom 27. September 2016 und 17. Februar 2017; in Rechtskraft erwachsener Einspracheentscheid vom 20. Februar 2017). Am 31. März 2017 ersuchte die Versicherte um Erlass dieser Rückforderung. Mit Verfügung vom 26. April 2017 und Einspracheentscheid vom 17. August 2017 wies die Ausgleichskasse das Erlassgesuch ab, weil A.________ beim Bezug der zu hohen Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig gewesen sei.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. November 2017 ab.

C. A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Erlass der Rückerstattung.

Erwägungen:

1. Wer Ergänzungsleistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG [SR 831.30]). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2014 IV Nr. 35 S. 126, 8C_182/2014 E. 3.5; Urteil 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.1).

Die rückerstattungspflichtige Person kann sich auf den guten Glauben berufen, wenn ihr Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf ( BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; 112 V 97 E. 2c S. 103; SVR 2017 AHV Nr. 3 S. 5, 9C_413/2016 E. 3.1 mit Hinweis). Die Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar ( BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2017 AHV Nr. 3 S. 5, 9C_413/2016 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil 9C_463/2016 vom 12. Juli 2017 E. 2.2).

2. Das kantonale Gericht erkennt zutreffend, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Erwerbssituation in den Monaten Juli bis September 2016 keine Meldepflichten verletzt hat, weil sie die Ausgleichskasse umgehend telefonisch, schriftlich und per E-Mail über die neuen Arbeitsmöglichkeiten in Kenntnis setzte. Dennoch kann sich die Versicherte nicht auf den guten Glauben berufen:

Die Auszahlung der Ergänzungsleistungen erfolgt jeweils bis zum 20. des Monats (Rz. 4210.02 der ab 1. April 2011 gültigen Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV). Wie die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise feststellt ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ), ging die Lohnabrechnung der Katholischen Kirchgemeinde B.________ für die 5-tägige Erwerbstätigkeit im Juli 2016 am 12. August 2016 bei der Verwaltung ein. Die Lohnabrechnungen der Stellenvermittlung C.________ für die Monate August und September 2016 tragen den Eingangsstempel der Ausgleichskasse vom 20. September 2016. Bei diesen Gegebenheiten war die Beschwerdeführerin während des Bezugs der zu hohen Ergänzungsleistungen in den Monaten Juli bis September 2016 nicht gutgläubig. Ihr musste bewusst sein, dass die Ausgleichskasse die wegen der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit erforderlichen Leistungsanpassungen erst vornehmen kann, wenn sie über die entsprechenden Lohnangaben verfügt. Überdies hatte ihr die Verwaltung in einer Verfügung vom 23. August 2016 (betreffend EL-Herabsetzung wegen der Erhöhung des Lehrlingslohns ihres Sohnes) ausdrücklich mitgeteilt, mit Bezug auf ihr eigenes Erwerbseinkommen erfolge nach Erhalt der diesbezüglichen Angaben und des Arbeitsvertrages im Nachhinein ebenfalls noch eine Anpassung. Von einer gutgläubigen Annahme, die ausgerichteten Ergänzungsleistungen würden ihr tatsächlich in vollem Umfange zustehen, kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach der anzuwendende Sorgfaltsmassstab bei der Beschwerdeführerin aus subjektiven Gründen herabzusetzen wäre. Vielmehr zeigt ihr Schreiben an die Ausgleichskasse vom 23. Juli 2016 (Datum des Poststempels), dass sie sich des Zusammenhangs zwischen neu aufgenommener Erwerbstätigkeit und Höhe des ihr zustehenden EL-Anspruchs durchaus bewusst war. So schloss sie die Meldung über den 5-tägigen Arbeitseinsatz für die Katholische Kirchgemeinde vom 11. bis 15. Juli 2016 mit der Anmerkung, sie hoffe, ihre zusätzliche schriftliche Mitteilung zum Telefonat vom selben Tag finde gehörige Beachtung, "nicht dass ich nachher beschuldigt [werde], nicht[s] gemeldet zu haben". Es muss demnach mit der vorinstanzlich bestätigten Ablehnung des Erlassgesuchs sein Bewenden haben.

3. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Februar 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger