Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_188/2015 KI-generiert

Appellant v. Federal Supreme Court on Supplementary Benefit Calculation

Geschäftsnummer 9C_188/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint concerning the refusal of a social benefits request related to supplementary payments to the national pension and disability insurance systems. The plaintiff sought direct payment of these benefits for October 2012 but had their complaint dismissed by the cantonal court. The Federal Tribunal was asked to review the decision, but the initial complaint was deemed insufficient and did not present valid legal grounds for appeal. Moreover, the tribunal ruled that the evidence and arguments put forth by the plaintiff were not adequately substantiated, leading to a decision not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appellant v. Federal Supreme Court on Supplementary Benefit Calculation: The plaintiff sought direct payment of these benefits for October 2012 but had their complaint dismissed by the cantonal court. The Federal Tribunal was asked to review the decision, but the initial complaint was deemed insufficient and did not present valid legal grounds for appeal. Moreover, the tribunal ruled that the evidence and arguments put forth by the plaintiff were not adequately substantiated, leading to a decision not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Zahlung der Leistungen ergänzende Beweise Direktzahlung Entschädigung für Justizirrtümer sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Vorlage zur Vorabentscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements of a valid appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_188/2015

Urteil vom 24. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin,

Regionaler Sozialdienst Wichtrach und Umgebung, Schulhausstrasse 3, 3114 Wichtrach.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. Januar 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. Januar 2015, mit welchem es eine Beschwerde des A.________ abgewiesen hat, in der er (sinngemäss) die Direktauszahlung der Ergänzungsleistungen für den Monat Oktober 2012 (in Höhe von Fr. 542.-) beantragt hatte,

in die Eingabe des A.________ vom 13. März 2015,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 27. Februar 2015 nirgends einen Antrag enthält, weshalb schon aus diesem Grund kein genügendes Rechtsmittel vorliegt,

dass sodann, was die gesetzlich geforderte Begründung anbelangt, das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), der Beschwerdeführer habe zum einen (unter anderem) zwischen Juli und November 2012 sowohl Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt als auch Sozialhilfe bezogen, zum andern sei der im September 2012 realisierte Rückkaufswert einer Lebensversicherung auf das Sozialhilfekonto des Beschwerdeführers überwiesen worden, damit das Geld zur Rückerstattung bisher bezogener Sozialhilfeleistungen herangezogen werde, wobei eine zunächst angedrohte Leistungseinstellung per Oktober 2012 nicht vollzogen worden und somit auch im Oktober 2012 Sozialhilfe ausbezahlt worden sei,

dass die Beschwerde, soweit sie wegen Ungebührlichkeit und mangelnder Sachbezogenheit nicht zum vornherein unbeachtlich ist, den inhaltlichen Mindestanforderungen klar erkennbar nicht genügt, da der Beschwerdeführer zwar insbesondere behauptet, die Vorinstanz habe (willkürlich) relevante Beweismittel nicht berücksichtigt und zu hohe "Sozialhilfeschulden" angerechnet, seinen Ausführungen indes - mit Ausnahme eines Hinweises auf nicht näher genannte "neutrale Zeugen" - überhaupt nicht entnommen werden kann, um welche Beweise es sich handelt, und er auch die übrigen Rügen, namentlich den bereits im Verfahren 9C_705/2013 erhobenen Vorwurf, es habe im Oktober 2012 einen "Sozialhilfeleistungsunterbruch" gegeben (wobei das Bundesgericht mit Urteil vom 7. März 2014 auf die damalige Beschwerde nicht eingetreten war), bei weitem nicht rechtsgenüglich begründet,

dass seine Eingabe somit kein gültiges Rechtsmittel darstellt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Sozialdienst Wichtrach und Umgebung, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle