Inadmissibility of Appeal Against Cantonal Decision on Supplementary Benefits (EL) Due to Interlocutory Nature and Insufficient Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding supplementary benefits to the old-age and disability insurance system. The complaint was lodged against a decision made by the Cantonal Administrative Court, which addressed multiple appeals concerning decisions about supplementary benefits. Among the outcomes, one appeal was rejected, while three were approved in part, leading to a mixed resolution, including some cases being sent back for further administrative action and one case being definitively settled with a specific monthly benefit amount. The matter raised questions of potential irreparable disadvantage and the sufficiency of the complaint's reasoning for challenges against interim decisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Inadmissibility of Appeal Against Cantonal Decision on Supplementary Benefits (EL) Due to Interlocutory Nature and Insufficient Argumentation: The complaint was lodged against a decision made by the Cantonal Administrative Court, which addressed multiple appeals concerning decisions about supplementary benefits. Among the outcomes, one appeal was rejected, while three were approved in part, leading to a mixed resolution, including some cases being sent back for further administrative action and one case being definitively settled with a specific monthly benefit amount. The matter raised questions of potential irreparable disadvantage and the sufficiency of the complaint's reasoning for challenges against interim decisions.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure due to lack of irreparable disadvantage and insufficient reasoning.
Cited regarding the formal requirements concerning the request and required reasoning which were found to be missing.
Used to waive court costs in the final order.
Cited as the condition under which the appeal against the interlocutory decision could have been admissible, but found not to be met (lack of irreparable disadvantage).
Cited in the reasoning regarding the standard for challenging legal errors in the contested decision.
Cited in the reasoning regarding the standard for challenging factual findings (arbitrariness or obvious incorrectness), although the decision not to enter was ultimately based on Art. 93 and Art. 42 BGG.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_188/2014
Urteil vom 1. April 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.
Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Ausgleichskasse Glarus ,
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 12. Februar 2014.
Nach Einsicht
in die dem Bundesgericht überwiesene Beschwerde vom 28. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 12. Februar 2014, mit welchem von vier vereinigten Beschwerden gegen vier Einspracheentscheide betreffend Ergänzungsleistungen eine abgewiesen und drei teilweise gutgeheissen wurden und das kantonale Gericht im Falle der teilweisen Gutheissung die Sache in zwei Fällen an die Verwaltung zurückwies und im dritten Fall die Ergänzungsleistungen für September bis Dezember 2009 selbst auf Fr. 177.- monatlich festsetzte,
in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid bezüglich der Rückweisungen um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG angefochten werden kann, wobei lit. b dieser Bestimmung hier ausser Betracht fällt, weil die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, und nach lit. a die Beschwerde nur zulässig wäre, wenn der vorinstanzliche Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte,
dass dies mit Bezug auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht zutrifft, weil die Beschwerdeführerin gegen die von der Ausgleichskasse in Nachachtung des teilweise rückweisenden Entscheids des kantonalen Gerichts neu zu erlassenden Verfügungen wiederum Beschwerde einreichen kann,
dass des Weiteren ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde auch mit Blick auf diese inhaltlichen Mindestanforderungen nicht zulässig ist, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen kantonalen Zwischenentscheid vorausgesetzte irreparable Nachteil gegeben sein soll,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Vorbringen - soweit überhaupt sachbezogen - auch bezüglich der vorinstanzlich abgewiesenen Beschwerde (betreffend Kostenübernahme von Zahnbehandlungen, Anschaffungskosten für eine Fern- und eine Sonnenbrille sowie für Arztkonsultationen und Arzneimittel ohne Leistungsabrechnung der Krankenkasse) mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, indem sie weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich ( BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 63) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend sein sollten,
dass dies auch bezüglich der teilweise gutgeheissenen Beschwerde gilt, mit welcher die Ergänzungsleistungen von September bis Dezember 2009 auf Fr. 177.- monatlich festgesetzt wurden,
dass somit mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) und infolge fehlender rechtsgenüglicher Begründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. April 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein