Appeal on Imputed Asset Renunciation in Supplementary Benefit Calculation Inadmissible Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual challenged the decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Aargau regarding supplementary benefits to old-age and disability insurance. The individual submitted a complaint to the Federal Tribunal, which emphasized the necessity for legal arguments to be clearly presented, including how the previous court's findings should be contested. The Federal Tribunal noted that the individual's submissions failed to adequately address the specific legal violations alleged against the prior ruling and thus did not meet the required standards for a valid appeal. Consequently, the Tribunal decided not to enter into the matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal on Imputed Asset Renunciation in Supplementary Benefit Calculation Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: The individual submitted a complaint to the Federal Tribunal, which emphasized the necessity for legal arguments to be clearly presented, including how the previous court's findings should be contested. The Federal Tribunal noted that the individual's submissions failed to adequately address the specific legal violations alleged against the prior ruling and thus did not meet the required standards for a valid appeal. Consequently, the Tribunal decided not to enter into the matter.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits due to insufficient substantiation.
Used to waive the collection of court costs due to the circumstances.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_186/2016 {T 0/2}
Urteil vom 5. April 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 16. Februar 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. März 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Februar 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 9. März 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 13. März 2016 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie zwar einen Antrag enthalten, den Ausführungen aber auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, es fehle eine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung eines Vermögensverzichts im Rahmen der EL-Berechnung, dies ungeachtet der Tatsache, dass ihm die Vorinstanz sowohl die massgebliche Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als auch die dazu ergangene Rechtsprechung einlässlich dargelegt hat, insbesondere die Praxis, wonach als Vermögensverzicht auch eine fahrlässig getätigte risikoreiche Investition gilt, bei welcher ein (erheblicher) Verlust von Anfang an sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteile 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.2; 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6),
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. April 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann