Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_186/2015 KI-generiert

Appeal Dismissal for Non-Payment of Cost Advance in Insurance Matter

Geschäftsnummer 9C_186/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute concerning an appeal against a decision made by the Cantonal Court regarding old-age and survivors' insurance. The appellant was required to pay a court fee as part of the legal process, which was mandated by a prior ruling. However, the appellant failed to pay the required fee within the set deadline, leading to the situation where the court ruled not to admit the appeal due to non-compliance with procedural requirements. The court emphasized that the notice regarding the fee payment was considered legally served, despite any claims of non-receipt. No court costs were imposed upon the appellant in this instance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissal for Non-Payment of Cost Advance in Insurance Matter: The appellant was required to pay a court fee as part of the legal process, which was mandated by a prior ruling. However, the appellant failed to pay the required fee within the set deadline, leading to the situation where the court ruled not to admit the appeal due to non-compliance with procedural requirements. The court emphasized that the notice regarding the fee payment was considered legally served, despite any claims of non-receipt. No court costs were imposed upon the appellant in this instance.

Schlagwörter

KI-generiert
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung) Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Altersversicherung Kündigungsfrist vereinfachtes Verfahren Hinterlassenenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not proceeded with under the simplified procedure due to failure to pay the cost deposit.

Art. 108 Abs. 2 BGG

The appeal was not proceeded with under the simplified procedure due to failure to pay the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for not entering a decision on the merits (non-entrée en matière).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the imposition of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_186/2015

{T 0/2}

Urteil vom 5. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Luzern,

Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern

vom 9. Februar 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. März 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Februar 2015,

in die Verfügung vom 27. März 2015, mit welcher A.________ eine Frist bis 27. April 2015 zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- angesetzt wurde,

in die Eingabe der A.________ vom 14. April 2015 und die darauf erfolgte Mitteilung vom 16. April 2015, mit welcher die Kostenpflicht für das Verfahren vor Bundesgericht erläutert und an der Verfügung vom 27. März 2015 festgehalten wurde,

in die Verfügung vom 5. Mai 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 18. Mai 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die Sendung der Post (Eingang: 8. Mai 2015), mit welcher die - gemäss Sendungsverfolgung vom 9. Mai 2015 (Sendungsnummer: 98.03.010531.00009825) - am 7. Mai 2015 bei der Abhol-/Zustellstelle eingetroffene Verfügung vom 5. Mai 2015 retourniert wurde mit dem Vermerk "zurückbehalten bis: 27. Mai 15",

in das Schreiben an A.________ vom 12. Mai 2015, mit welchem die Verfügung vom 5. Mai 2015 zur Kenntnisnahme mit A-Post zugestellt wurde mit dem Vermerk, dass die genannte Verfügung rechtsgenüglich zugestellt worden sei,

in die Eingabe der A.________ vom 29. Mai 2015, wonach sie noch nicht über das weitere Vorgehen bzw. einen allfälligen Rückzug des Rechtsmittels entschieden habe,

in Erwägung,

dass auch in Fällen, in denen der Post ein Rückbehaltungsauftrag erteilt wurde, eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist, soweit der Adressat - wie im vorliegenden Fall - mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen ( BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.),

dass die Verfügung vom 5. Mai 2015 betreffend Nachfristansetzung für die Bezahlung des Kostenvorschusses nach dem Gesagten als zugestellt gilt,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Furrer