Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_184/2019 KI-generiert

IV Benefits Denial Upheld After Brain Injury Recurrence Claim

Geschäftsnummer 9C_184/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a man born in 1972 suffered a severe traumatic brain injury as a passenger in a car accident in June 1990. Following the accident, the Swiss Accident Insurance Fund provided him with statutory benefits, and the disability insurance (IV) supported his retraining as a sports equipment salesman, as he could not complete his initial training as a car mechanic. By 1998, he was deemed professionally integrated without a pension. In July 2016, he applied again to the disability insurance for benefits, claiming his position as a clerk would be terminated. A neurological and psychiatric evaluation was conducted, which found him fully capable of work without the need for a disability pension or professional measures. After being denied benefits by the IV, his appeal to the Thurgau Administrative Court and subsequently to the Swiss Federal Tribunal were both dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; IV Benefits Denial Upheld After Brain Injury Recurrence Claim: Following the accident, the Swiss Accident Insurance Fund provided him with statutory benefits, and the disability insurance (IV) supported his retraining as a sports equipment salesman, as he could not complete his initial training as a car mechanic. By 1998, he was deemed professionally integrated without a pension. In July 2016, he applied again to the disability insurance for benefits, claiming his position as a clerk would be terminated. A neurological and psychiatric evaluation was conducted, which found him fully capable of work without the need for a disability pension or professional measures. After being denied benefits by the IV, his appeal to the Thurgau Administrative Court and subsequently to the Swiss Federal Tribunal were both dismissed.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Schädel-Hirn-Trauma Versicherungsleistungsbegehren Einstellung von Leistungen psychische Erkrankung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

C-4071/2023 (2026-02-25)
Disability Benefits Reconsideration Due to Insufficient Assessment and Need for Holistic Evaluation
«…ist, sondern die Auswirkungen des fachärztlich festgestellten Leidens auf die Arbeitsfähig- keit (vgl. Urteil des BGer 9C_184/2019 vom 23. April 2019 E. 4.2), wobei im revisionsrechtlichen Kontext massgeblich ist, ob eine erheblich verän- derte Befun…»
IV.2024.186 (2025-09-25) · sg
Claimant v. Insurance Provider: Full Disability Pension for Psychiatric Impairment
«…alidenversicherung grundsätzlich nicht ausschlaggebend (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 23. April 2019, 9C_184/2019, E. 4.2 und vom 27. September 2017, 8C_820/2016, E. 5.4 m.w.H.). Allgemein ist zu erwähnen, dass aus sozialversicherung…»
IV.2023.185 (2024-09-16) · sg
Claimant's Disability Benefits Denial Upheld Despite Deterioration Claims
«…ange der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht ausschlaggebend (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 23. April 2019, 9C_184/2019, E. 4.2 und vom 27. September 2017, 8C_820/2016, E. 5.4 m.w.H.). Allgemein ist zu erwähnen, dass aus sozialversicherung…»
720.21.65.273 (2023-11-30) · bl
Disability Pension Denial Upheld Based on Residual Earning Capacity
«…ung, mithin die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, mass- gebend ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 23. April 2019, 9C_184/2019, E. 4.2 und vom Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht…»
IV.2022.63 (2023-04-06) · sg
Appeal Dismissed: Disability Benefits Denial Upheld Based on Expert Work Capacity Assessment
«…scheidend ist, sondern deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 23. April 2019, 9C_184/2019, E. 4.2, und vom 27. September 2017, 8C_820/2016, E. 5.4 m.w.H.). Unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung ein…»
IV.2022.63 (2023-04-06) · sg
Appeal Dismissed for Insufficient Disability Benefits Due to Residual Working Capacity Assessment
«…scheidend ist, sondern deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 23. April 2019, 9C_184/2019, E. 4.2, und vom 27. September 2017, 8C_820/2016, E. 5.4 m.w.H.). Unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung ein…»
720.22.229.82 (2023-03-30) · bl
Appeal Allowed: Disability Pension Denial Over Lack of Evidentiary Support on Epilepsy Impact
«…swirkungen, mithin die ärztlichen Feststellungen zur Ar- beitsfähigkeit (Urteile des Bundesgerichts vom 23. April 2019, 9C_184/2019, E. 4.2 und vom 27. September 2017, 8C_820/2016, E. 5.4). Der vorliegenden Aktenlage lassen sich in dieser Hinsicht jed…»
IV.2021.201 (2023-02-09) · sg
Disability Pension Revision Based on Adaptation and Improved Work Capacity
«…lange der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht ausschlaggebend ist (Urteile des Bundesgerichts vom 23. April 2019, 9C_184/2019, E. 4.2 und vom 27. September 2017, 8C_820/2016, E. 5.4 m.w.H.; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 5.2). Zwar ging med. pract. C.…»
IV.2021.201 (2023-02-09) · sg
Appeal Regarding Revision of Disability Benefits Based on Functional Capacity Adjustment
«…lange der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht ausschlaggebend ist (Urteile des Bundesgerichts vom 23. April 2019, 9C_184/2019, E. 4.2 und vom 27. September 2017, 8C_820/2016, E. 5.4 m.w.H.; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 5.2). Zwar ging med. pract. C.…»
IV.2022.36 (2022-11-23) · sg
Disability Insurance Benefits Appeal: Advanced Age and Restrictive Health Profile Nullify Residual Work Capacity
«…ange der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht ausschlaggebend (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 23. April 2019, 9C_184/2019, E. 4.2 und vom 27. September 2017, 8C_820/2016, E. 5.4 m.w.H.). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie…»
IV.2022.36 (2022-11-23) · sg
Insured Person v. Pension Provider (Disability Pension Reinstatement)
«…ange der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht ausschlaggebend (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 23. April 2019, 9C_184/2019, E. 4.2 und vom 27. September 2017, 8C_820/2016, E. 5.4 m.w.H.). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie…»
2022.07.14.sv.3 (2022-07-14) · bl
Disability Pension for Specific Period Granted Based on Expert Medical Opinions
«…achärztlich festgestellten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit massgebend (Urteil des Bundesge- richts vom 23. April 2019, 9C_184/2019, E. 4.2). Zudem ergeben sich weder aus den genann- ten Berichten des Spitals F.____ noch aus den übrigen medizinischen…»
2022.07.14.sv.5 (2022-07-14) · bl
Disability Pension for Mental Health and Substance Use Disorders
«…kung, mithin die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, mass- gebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2019, 9C_184/2019, E. 4.2 und vom 27. September 2017, 8C_820/2016, E. 5.4). Aufgrund einer sorgfältigen Diskussion der das Leistungsvermö…»
2022.04.07.sv.2 (2022-04-07) · bl
Claimant Denied Full Disability Pension Despite Pain Complaints
«…ch festgestellten Lei- dens auf die Arbeitsfähigkeit massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2019, 9C_184/2019, E. 4.2). Insgesamt ergibt sich aus den Akten nichts, was darauf schliessen lassen könnte, dass die gutachterliche Beur…»
2021.12.16.sv.4 (2021-12-16) · bl
Disability Benefits Overturned Due to Insufficient Vocational Assessment
«…ankung, mithin die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2019, 9C_184/2019, E. 4.2 und vom 27. September 2017, 8C_820/2016, E. 5.4). Diesbezüglich schliesst der neurologische Gutachter aufgrund…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_184/2019

Urteil vom 23. April 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch syndicom Gewerkschaft Medien und Kommunikation, Frau lic. iur. Carole Humair,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,

St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 16. Januar 2019 (VV.2018.261/E).

Sachverhalt:

A. Der 1972 geborene A.________ erlitt am 3. Juni 1990 als Beifahrer bei einem Autounfall ein schweres Schädel-Hirntrauma, für dessen Folgen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Weil er nach dem Unfall die begonnene Lehre zum Automonteur nicht beenden konnte, gewährte ihm die Invalidenversicherung eine Umschulung zum Sportartikelverkäufer (einschliesslich Vorbereitung und Nachholunterricht). Am 22. Januar 1998 eröffnete die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem Versicherten, dass er rentenausschliessend beruflich eingegliedert sei.

Im Juli 2016 meldete sich A.________ wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei er geltend machte, dass sein Anstellungsvertrag als Sachbearbeiter bei der B.________ gekündigt werde. Die IV-Stelle veranlasste eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung (vom 23. Januar 2018) durch Prof. Dr. med. C.________ mit neuropsychologischer Zusatzuntersuchung durch Dr. med. D.________ (vom 8. Februar 2018). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Verlauf der Experte Prof. C.________ zu den Einwendungen des Versicherten aus medizinischer Sicht Stellung nahm, sowie in Kenntnis der Angaben des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) lehnte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und Invalidenrente) mit Verfügung vom 14. September 2018 ab.

B. Die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. Januar 2019 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte beantragen, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren und ab 1. Juni 2017 sei ihm eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Berufsberatung ( Art. 15 IVG ), Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ( Art. 17 IVG ), aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG ) sowie den nach dem Invaliditätsgrad abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung des bidisziplinären neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. med. C.________ vom 27. Februar 2018 und der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung mit Symptomvalidierung durch Dr. med. D.________ vom 8. Februar 2018, welche sie als schlüssig und nachvollziehbar erachtete, stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig und vermöge in der angestammten wie auch einer adaptierten Tätigkeit Erwerbseinkünfte zu erzielen, die den Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessen. Die von der Invalidenversicherung übernommene Umschulung ermögliche eine Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer nur geringfügig qualitativ eingeschränkt ist. Damit erübrigten sich auch berufliche Massnahmen.

Aufgrund der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 und den darin als massgebend erklärten Indikatoren, welche nach BGE 143 V 409 auch für die Beurteilung von Folgen lege artis diagnostizierter leichter bis mittelschwerer depressiver Störungen anwendbar sind, prüfte die Vorinstanz des Weiteren, ob aufgrund eines solchen Leidens eine Einschränkung der Einsatzfähigkeit vorliege, nachdem wiederholt eine Depression diagnostiziert worden war. Sie gelangte indessen zum Schluss, es sei nicht von einem besonderen Schweregrad einer psychischen Erkrankung auszugehen; der Beschwerdeführer verfüge über namhafte Ressourcen und sei in seinem Aktivitätenniveau nicht wesentlich eingeschränkt. Aufgrund des Gesamtbildes sei weder zum Zeitpunkt der Begutachtung noch zwischen der Neuanmeldung (Juli 2016) und der Expertise des Prof. C.________ (Februar 2018) von einer wesentlichen quantitativen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die IV-Stelle habe keinen Grund gehabt, ein Gutachten bei Prof. C.________ in Auftrag zu geben. Am 9. Oktober 2017 habe eine umfassende neuropsychologische Abklärung in E.________ stattgefunden, und der Bericht der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste des Spitals F.________ (Austritt am 15. Oktober 2017) erfülle die Beweisanforderungen und sei schlüssig. Diese Unterlagen seien vom RAD nicht in Zweifel gezogen worden. Das psychiatrische (Teil) Gutachten entspreche sodann nicht den neuesten Beweisanforderungen. Das strukturierte Beweisverfahren hätte vom Gutachter, nicht vom Gericht, durchgeführt werden müssen. Die Einschätzung des Experten, dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt ausüben kann, beruhe auf unrichtigen Annahmen. Ferner sei entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht von einer leichten, sondern einer mittelschweren Depression auszugehen, was von den Psychiatrischen Diensten des Spitals F.________ bestätigt wurde. Wegen seiner eingeschränkten Ressourcen, gleichzeitig intakter Motivation und erfolglos gebliebener, intensiver Bemühungen, eine Stelle zu finden, habe der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen. Übrigens habe seine ehemalige Arbeitgeberin nach 17 Jahre dauernder Anstellung keinen seinen Einschränkungen entsprechenden Arbeitsplatz für ihn gefunden. Was schliesslich den ihm unterstellten Cannabiskonsum und dessen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand (leichte depressive Störung sowie kognitive Einschränkungen) betrifft, hätten sich Experte und Vorinstanz in Spekulationen verrannt. Ein chronischer Konsum sei nicht ausgewiesen; entgegen den tendenziösen Erörterungen des Administrativgutachters Prof. C.________ liessen sich psychische und kognitive Beeinträchtigungen nicht darauf zurückführen.

4. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu einem vom vorinstanzlichen Entscheid abweichenden Ergebnis zu führen. Mit den aufgeführten Kritikpunkten vermag er nicht darzutun, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder anderweitig Bundesrecht verletzt hat (E. 1 hievor).

4.1. Dass die im vorinstanzlichen Verfahren unbeanstandet gebliebene Beauftragung des Prof. C.________ durch die IV-Stelle, ein bidisziplinäres Gutachten zu erstellen, Bundesrecht verletzen könnte, ist nicht erkennbar. Ob bereits ein neuropsychologischer und ein psychiatrischer Bericht vorgelegen haben, ist unerheblich und jedenfalls kein Grund, von der Anordnung einer fachärztlichen Expertise abzusehen.

4.2. Die Kritik am psychiatrischen Teilgutachten ist unbegründet. Richtig ist, dass sich eine psychiatrische Expertise idealerweise am Indikatorenkatalog ( BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.) zu orientieren hat. Die medizinischen Sachverständigen verschaffen mit ihren Antworten den Rechtsanwendern anhand der relevanten Indikatoren Indizien, wie sie erforderlich sind, um die Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen oder Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur ( BGE 143 V 409 ) zu beurteilen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.). Dies bedeutet nicht, dass im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung die einzelnen Indikatoren schematisch abgearbeitet werden müssen. Letztlich obliegt es der Verwaltung oder dem Sozialversicherungsgericht, den Grad der Arbeitsunfähigkeit im Rechtssinn ( Art. 6 ATSG ) im Lichte der Standardindikatoren zu bestimmen (Urteil 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2.2). Obwohl im Gutachten nicht ausdrücklich unter dem Titel Indikatoren aufgeführt, war es für die Vorinstanz ohne weiteres möglich, gestützt auf die Darlegungen des Prof. C.________ anhand der Standardindikatoren (Schweregrad der psychischen Erkrankung, Behandlungserfolg, Ressourcen, keine wesentliche Einschränkung im Aktivitätenniveau) über den Grad der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, d.h. vorliegend über deren weitgehendes Fehlen, zu befinden. Ob der Gutachter eine leichte oder mittelschwere Depression diagnostiziert, ist des Weiteren nicht relevant. Denn massgebend für die Belange der Invalidenversicherung ist nicht die Diagnose, sondern entscheidend sind die Auswirkungen des fachärztlich festgestellten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit. Diese erreichen im vorliegenden Fall kein Ausmass, das einen Invalidenrentenanspruch begründen würde, wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat.

4.3. Schliesslich besteht bei praktisch uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten oder einer angepassten Tätigkeit in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. April 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer