Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_183/2020 KI-generiert

Claimant Fails to Meet Substantive Appeal Requirements in Invalidity Pension Dispute

Geschäftsnummer 9C_183/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint challenging a decision by the Cantonal Insurance Court of Aargau regarding the denial of a full disability pension. The court had determined that the individual was still capable of performing a suitable occupation at a 40% capacity, thus only granting a quarter pension based on a certain degree of disability. The individual's appeal argued against the feasibility of the assessed hypothetical income from a suitable occupation, but did not adequately meet the legal standards required for the appeal, prompting the Swiss Federal Tribunal to decide not to consider the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Fails to Meet Substantive Appeal Requirements in Invalidity Pension Dispute: The court had determined that the individual was still capable of performing a suitable occupation at a 40% capacity, thus only granting a quarter pension based on a certain degree of disability. The individual's appeal argued against the feasibility of the assessed hypothetical income from a suitable occupation, but did not adequately meet the legal standards required for the appeal, prompting the Swiss Federal Tribunal to decide not to consider the complaint.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Teilrente materielle Voraussetzungen Mindesteinkommen Sozialversicherungsstreitigkeit Erwerbstätigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal shall not be entertained (non-entratnen) in the simplified procedure because the submission did not meet the minimum content requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used as the basis for dispensing with court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_183/2020

Urteil vom 16. März 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 23. Januar 2020 (VBE.2019.335).

Nach Einsicht

in die gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2020 (betreffend Invalidenrente) gerichtete Beschwerde vom 28. Februar 2020 (Poststempel) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen Aktenlage - unter Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2019 - zum Schluss gelangt ist, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von noch 40 % zumutbar, woraus sich ein den Anspruch auf eine Viertelsrente begründender Invaliditätsgrad ergebe,

dass den Ausführungen in der Beschwerde nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, es seien die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt sachbezogen gerügt - unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),

dass sich der Beschwerdeführer vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, die - im angefochtenen Entscheid indessen nicht weiter ausgeführte - Realisierbarkeit eines ihm in der Höhe von "60000 CHF" angerechneten hypothetischen Invalideneinkommens anzuzweifeln, und es damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlich Dargelegten fehlt,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers den beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde demnach nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Vorsorgestiftung B.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl