Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_183/2014 KI-generiert

Appeal Admissibility (Untimely Filing)

Geschäftsnummer 9C_183/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 18. Dezember 2013. in die Beschwerde vom 3. März 2014 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 27. Dezember 2013 P.________ zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 18. Dezember 2013,

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Admissibility (Untimely Filing): Dezember 2013. in die Beschwerde vom 3. März 2014 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 27. Dezember 2013 P.________ zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 18. Dezember 2013,

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV verspätete Einreichung Ergänzungsleistungen zur AHV Invalidenversicherungsleistungen Verspätungsausschluss Beschwerdelegitimation Rechtsschutzinteresse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used by the Single Judge to decide not to enter upon the appeal due to being filed late.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of judicial costs in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 9C_183/2014

Urteil vom 12. März 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

P.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

*Kantonale Ausgleichskasse Glarus* ,

Burgstrasse 6, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 18. Dezember 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. März 2014 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 27. Dezember 2013 P.________ zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 18. Dezember 2013,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss

Art. 44-48 BGG

am 3. Februar 2014 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz