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9C_182/2016 KI-generiert

LPP/BVG Interlocutory Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 9C_182/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing to the Swiss Federal Tribunal against an interim decision made by the Federal Administrative Court concerning occupational pension matters. The appeal was submitted after the individual contested a decision dated February 9, 2016, but the Tribunal deemed the appeal insufficiently substantiated, as it did not adequately address the prior court's reasoning or provide compelling evidence of legal errors. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the appeal and waived court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; LPP/BVG Interlocutory Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The appeal was submitted after the individual contested a decision dated February 9, 2016, but the Tribunal deemed the appeal insufficiently substantiated, as it did not adequately address the prior court's reasoning or provide compelling evidence of legal errors. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the appeal and waived court costs.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung) Zwischenentscheid Leitverfahren Begründung in der Sache Vorsorgeleistung prozessuale Einreden Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

Used to declare non-admittance of the appeal in the simplified procedure due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Justifies the decision not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_182/2016

Urteil vom 21. März 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht,

Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 9. Februar 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. März 2016 (Poststempel) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2016,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass vor Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ),

dass der Beschwerdeführer weder darlegt, weshalb er die Begründung für die geltend gemachte Unmöglichkeit zur Beibringung der vom Bundesverwaltungsgericht verlangten Unterlagen nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können, noch inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben haben soll,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer