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9C_180/2022 KI-generiert

Appeal on AHV Contribution Classification Deemed Inadmissible for Insufficient Substantive Justification

Geschäftsnummer 9C_180/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between an individual who filed a complaint and the Swiss Federal Compensation Office over her classification for social security contributions. The individual was seeking recognition as a self-employed person for the contribution years 2015 to 2018, as opposed to being classified as non-employed, which the previous decision had determined. The decision in question came from the Lucerne Cantonal Court, and the individual challenged it at the Federal Tribunal. However, the complaint did not meet the legal requirements to demonstrate how the previous decision violated federal law, resulting in the Federal Tribunal's decision to not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal on AHV Contribution Classification Deemed Inadmissible for Insufficient Substantive Justification: The individual was seeking recognition as a self-employed person for the contribution years 2015 to 2018, as opposed to being classified as non-employed, which the previous decision had determined. The decision in question came from the Lucerne Cantonal Court, and the individual challenged it at the Federal Tribunal. However, the complaint did not meet the legal requirements to demonstrate how the previous decision violated federal law, resulting in the Federal Tribunal's decision to not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV-Beiträge materielle Begründetheit Beitragsstatut bisheriger Rechtsstatus Wirtschaftsrecht Beitragsbefreiung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible under the simplified procedure because the statement of reasons did not meet the legal requirements.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court waived the collection of court costs under specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_180/2022

Urteil vom 14. April 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Ausgleichskasse, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. März 2022 (5V 20 273).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 5. April 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. März 2022,

in Erwägung,

dass die Rechtsmitteleingabe unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss und darin in gedrängter Form anzugeben ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass gezielt und sachbezogen auf die Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen ist, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4),

dass die Begründung in der Beschwerde selber enthalten sein muss und es nicht genügt, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen ( BGE 141 V 416 E. 4; Urteil 9C_584/2017 vom 17. Juli 2018 E. 1.2; vgl. 147 I 478 E. 2.4.2),

dass die Vorinstanz hinsichtlich des strittigen AHV-Beitragsstatuts gestützt auf die rechtlichen Grundlagen, die Rechtsprechung und (unbestrittene) tatsächliche Feststellungen festhält, die Beschwerdeführerin sei für die Beitragsjahre 2015 bis 2018 als Nichterwerbstätige - und nicht, wie beantragt, als Selbständigerwerbende - zu erfassen, und den darauf beruhenden Einspracheentscheid der Eidgenössischen Ausgleichskasse vom 30. Juli 2020 bestätigt,

dass aus der Eingabe vom 5. April 2022 nicht ersichtlich wird, inwiefern die allgemeinen und fallbezogenen Erwägungen der Vorinstanz zum Beitragsstatut (angefochtenes Urteil S. 4-8) aus Sicht der Beschwerdeführerin bundesrechtswidrig ( Art. 95 BGG ) sein sollten,

dass insbesondere ein pauschaler Hinweis auf die "wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Verhältnisse" (Beschwerde S. 2 f.) nicht aufzeigt, dass die Vorinstanz allenfalls zu Unrecht von der ursprünglichen Qualifikation als Selbständigerwerbende abweicht,

dass das angefochtene Urteil im Übrigen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf dem Vorwurf beruht, die Arbeit der Beschwerdeführerin habe darauf abgezielt, die Beitragspflicht als Nichterwerbstätige zu umgehen,

dass die Begründungserfordernisse wie erwähnt nicht dadurch erfüllt werden können, dass im vorinstanzlichen Verfahren gemachte Ausführungen zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärt werden,

dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. April 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Traub