Cantonal Social Security Decision Upheld Due to Insufficient Appeal Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal regarding a decision made by the Social Insurance Court of Zurich, dated January 22, 2014, which rejected a previous complaint concerning compensation under the old-age and survivors' insurance system. The appellant contested the decision, asserting that the claims for contributions and associated costs lacked sufficient documentation. However, the review determined that the appellant's appeal did not meet the necessary legal standards for sufficiency in justifying the challenge against the lower court's findings, particularly regarding the issues of liability and the statute of limitations. Consequently, the appeal was not accepted for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 52 AHVG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Cantonal Social Security Decision Upheld Due to Insufficient Appeal Substantiation: The appellant contested the decision, asserting that the claims for contributions and associated costs lacked sufficient documentation. However, the review determined that the appellant's appeal did not meet the necessary legal standards for sufficiency in justifying the challenge against the lower court's findings, particularly regarding the issues of liability and the statute of limitations. Consequently, the appeal was not accepted for consideration.
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KI-generiertThe appeal was not admitted according to this procedural rule due to insufficient grounds.
Used to decide that no court fees will be levied as the appeal was not admitted under simplified procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_180/2014
Urteil vom 19. März 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich , Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2014, mit welchem die vorinstanzliche Beschwerde betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG abgewiesen wurde,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass aus der Begründung ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht erfüllt, da ihr keine genügende inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die vom kantonalen Gericht im Einzelnen geprüfte Schadenersatzforderung zu entnehmen ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere weder substantiiert rügt noch aufzeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts bezüglich seiner Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unzutreffend (unhaltbar, willkürlich) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern er lediglich seine in keiner Weise begründete Rüge wiederholt, die Beitragsforderungen sowie die weiteren Kosten (Gebühren, Zinsen, Betreibungskosten) könnten nicht nachvollzogen werden und seien "mit Belegen nachzuweisen", was im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht,
dass die Vorinstanz die Frage der Verjährung einlässlich geprüft und die Verjährungsfrist als "zweifelsohne und unbestrittenermassen eingehalten" erachtete, und der Beschwerdeführer letztinstanzlich einzig vorbringt, die Höhe des Verlustes sei bereits zu Beginn der Nachlassstundung am 20. September 2007 dem Sachwalter gemeldet worden, seinen Ausführungen indes nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung oder die entsprechende rechtliche Würdigung des kantonalen Gerichts im dargelegten Sinn rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. März 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle