Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_180/2010 KI-generiert

Supplementary Benefit Eligibility and Imputation of Investment Losses

Geschäftsnummer 9C_180/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after retiring and receiving an old-age pension, applied for supplementary benefits but was denied due to deemed "waived assets" which led to a calculated income surplus. The individual contested this decision, arguing there was no actual wealth waiver in relation to the assessment of their financial circumstances. The lower court upheld the initial denial, prompting the individual to appeal. The crux of the dispute centers on whether the individual’s investments and losses constituted a voluntary relinquishment of wealth, thereby affecting their eligibility for the supplementary benefits sought.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Supplementary Benefit Eligibility and Imputation of Investment Losses: The individual contested this decision, arguing there was no actual wealth waiver in relation to the assessment of their financial circumstances. The lower court upheld the initial denial, prompting the individual to appeal. The crux of the dispute centers on whether the individual’s investments and losses constituted a voluntary relinquishment of wealth, thereby affecting their eligibility for the supplementary benefits sought.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Anspruch auf Ergänzungsleistungen Einkommensanrechnung Vorsorgeguthaben finanzieller Verlust Nutzen und Gefahr Kapitaleinkünfte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG

Cited in conjunction with Art. 66 para. 1 BGG regarding the imputation of court costs to the losing party for the federal procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural basis for ordering the respondent (Beschwerdegegnerin) to bear the court costs due to the appeal being allowed.

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG

This provision defines acts concerning waived assets as income, which was central to the dispute regarding EL benefits, although the Tribunal ultimately did not find a waiver.

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Appeal Dismissed: Supplementary Benefits Denial Upheld Due to Exceeding Net Asset Threshold
«…un tel investissement (arrêt du Tribunal fédéral [9C\_180/2010](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=9C_180/2010) du 15 juin 2010 consid. 5). C'est donc plus l'importance du risque pris par l'investisseur au moment d'effectuer son p…»
A/577/2025 (2025-10-02) · ge
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«…un tel investissement (arrêt du Tribunal fédéral [9C\_180/2010](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=9C_180/2010) du 15 juin 2010 consid. 5). C'est donc plus l'importance du risque pris par l'investisseur au moment d'effectuer son p…»
SV2 2024 87 (2025-06-17) · gr
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200 2023 711 (2025-04-07) · be
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«…llige Vermögensverluste anzu- sehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 9C_355/2023 vom 7. Sep- tember 2023 E. 5.2, 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2, 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5). Aufgrund der mittelschweren bis teilweise schwe-…»
A/3153/2024 (2025-03-24) · ge
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Applicant's Online Transfers Disqualify Him from Supplementary Benefits
«…2b; P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2b und P 16/05 vom 26. April 2006 E. 4; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2). 3. 3.1. Eine Schenkung stellt unzweifelhaft eine unentgeltliche Übertragung dar, die unter…»
200 2024 535 (2024-11-07) · be
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EL.2024.8 (2024-07-24) · sg
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«…i, wie sich ein vernünftiger Mensch in der gleichen Situation verhalten hätte (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010, E. 6). Offensichtlich kann die Frage, ob die EL-spezifische Schadenminderungspflicht eine subjektive…»
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«…i, wie sich ein vernünftiger Mensch in der gleichen Situation verhalten hätte (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010, E. 6). Offensichtlich kann die Frage, ob die EL-spezifische Schadenminderungspflicht eine subjektive…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_180/2010

Urteil vom 15. Juni 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiberin Amstutz.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Februar 2010.

Sachverhalt:

A. K.________, Jahrgang 1931, bezieht eine Rente der AHV. Im Oktober 2008 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Die Durchführungsstelle wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. Mai 2009 und Einspracheentscheid vom 25. August 2009 ab, nachdem sie aufgrund eines angerechneten Verzichtvermögens einen Einnahmenüberschuss ermittelt hatte.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 1. Februar 2010).

C. K.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass kein Vermögensverzicht vorliege, und es seien Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2009 zu veranlassen. Die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG gerügt werden. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Korrektur für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ).

2. Letztinstanzlich steht ausser Frage, dass der umstrittene Ergänzungsleistungsanspruch unter Anrechnung anerkannter Ausgaben von Fr. 49'728.- zu ermitteln ist und als anrechenbare Einnahmen AHV-Renten in der Höhe von Fr. 41'040.- zu berücksichtigen sind. Streitig ist, ob die EL-Durchführungsstelle nebst einem unbestrittenen Vermögen von Fr. 10'939.- resultierend aus Fahrzeugen zu Recht ein Verzichtsvermögen angenommen hat; dieses setzte sie im Einspracheverfahren auf Fr. 237¹105.- fest, was ein anrechenbares Gesamtvermögen von Fr. 208'044.- ([Fr. 10'939.- + Fr. 237'105.-] - Fr. 40'000.- [Freibetrag]) und einnahmeseitig einen Vermögensverzehr von Fr. 20'804.- (1/10 von Fr. 208'044.-) ergab; zuzüglich der Rentenleistungen von Fr. 41'040.- sowie "Zins aus übrigem Vermögen" von Fr. 1'896.- betrug damit das Total der Einnahmen Fr. 63'740.- und resultierte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 14'012.- (Berechnungsblatt vom 6. Juli 2009 betreffend Anspruch ab 1. Januar 2009).

3. Dem umstrittenen Vermögensverzicht liegt zusammenfassend folgender, vorinstanzlich unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG korrekt dargelegte Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hatte zu Beginn des Jahres 2008 erstelltermassen ein Reinvermögen von Fr. 374'081.-. Dieses hatte er in Festgeldanlagen in Britischen Pfund angelegt, woraus infolge des Kursverlusts des Pfunds im Laufe des Jahres 2008 ein Verlust von (gemäss Angaben des Beschwerdeführers) rund Fr. 45'000.- resultierte. Zudem hatte er - unter Verteilung des Risikos auf eine Breite verschiedenartiger Unternehmen - Optionsgeschäfte getätigt, woraus sich im Zusammenhang mit der Finanzkrise des Jahres 2008 ein Totalverlust ergab.

4.

4.1 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer von seiner Bank mittels einer ausgehändigten Broschüre darüber aufgeklärt worden, dass bei den von ihm getätigten Anlagen - einschliesslich geschriebene Call-Optionen und Put-Optionen - das Risiko bestehe, das gesamte investierte Kapital zu verlieren. Das kantonale Gericht erwog sodann, namentlich Optionsgeschäfte hätten insgesamt im Vergleich zur ganzen Bandbreite von Geldanlagemöglichkeiten als risikoreich zu gelten. Der Beschwerdeführer hätte daher das Vermögen sicherer anlegen sollen. Zwar habe er das Risiko verteilt. Allerdings habe er nur über eine Altersrente der ersten Säule verfügt; bei einer solchen Ausgangslage dürfe die Priorität nicht darauf liegen, das Vermögen gewinnbringend zu investieren, sondern in erster Linie müsse eine sichere Anlage getätigt werden, z.B. eine Leibrente. Zwar sei der Börsencrash im zweiten Halbjahr 2008 nicht vorhersehbar gewesen; die Erfahrungen der Jahre und Jahrzehnte zuvor hätten aber eine erhöhte Vorsicht veranlassen müssen, zumal erhebliche Schwankungen auf den Aktienmärkten bereits vor 2008 nicht unbekannt gewesen seien. Insgesamt habe der Beschwerdeführer ein seinen finanziellen Verhältnissen unangemessenes, sehr hohes Risiko eingegangen. Ein EL-rechtlicher Verzichtstatbestand erscheine als ausgewiesen. Selbst wenn man nur einen Teil des erlittenen Verlusts als Verzicht qualifizieren möchte, würde kein EL-Anspruch resultieren.

5.

5.1 Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte ( BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332).

5.2 Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht (Urteil P 55/05 vom 26. Januar 2001 E. 3.2). Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht (Urteil P 53/99 vom 22. Januar 2000 E. 2b). Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Urteile P 53/99 vom 22.

Januar 2000 E. 2b, P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2b und P 16/05 vom 26. April 2006 E. 4). So wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine EL-Ansprecherin ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer Privatperson ein grösseres Darlehen (Fr. 240'000.-) gewährt hatte und dabei vollumfänglich zu Verlust kam; dies wurde namentlich mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Hauptbetrag des Darlehens zu einem Zeitpunkt ausgehändigt wurde, als der Rückzahlungstermin für den ersten Teil des Darlehens bereits verflossen war, als reines Vabanque-Spiel qualifiziert (Urteil P 17/97 vom 30.

November 1998 E. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als der Geschäftsführer und faktische Alleineigentümer einer Gesellschaft dieser kurz vor der Niederlegung der Geschäftsaktivitäten ein Darlehen gewährt hatte, um den Geschäftsverlust zu decken; denn dem über die Finanzen informierten Versicherten musste klar gewesen sein, dass die Darlehensgewährung einem Vabanque-Spiel gleichkam (Urteil P 16/05 vom 26. April 2006 E. 4). Dasselbe wurde angenom-men, als eine Rentnerin unter mehreren Malen insgesamt rund Fr. 115'000.- an eine Privatperson in Sri Lanka angeblich zwecks Kaufs einer Teeplantage bezahlte, und Zahlungen auch noch tätigte, nachdem der Empfänger absprachewidrig das Geld weder vereinbarungsgemäss verwendet noch zurückbezahlt hatte (Urteil P 37/06 vom 22.

Februar 2007 E. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine Vollmacht erteilt wurde, das Vermögen ohne jede Einschränkung zu verwalten, und der Bevollmächtigte gestützt darauf das ganze Vermögen in Schuldverschreibungen einer einzigen auf den British Virgin Islands registrierten, nicht börsenkotierten Gesellschaft investiert hatte, welche einen Zins von 12 % versprach. Insbesondere aus diesem hohen Zins (angesichts des damaligen niedrigen Zinsniveaus) wurde geschlossen, dass das massiv erhöhte Risiko eines Verlusts bewusst gewesen sein musste, so dass von einem grobfahrlässigen Verhalten auszugehen sei (Urteil P 12/06 vom 2.

Februar 2007 E. 3.1 und 3.4). Ebenso lag eine Verzichtshandlung vor in einem Fall, in welchem der Anspruchsteller auf das Konto verschiedener Personen Geld einbezahlt hatte, um als Gegenleistung illegal einen Anteil an den Hinterlassenschaften von Personen ohne bekannte Erben zu erhalten (Urteil P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 4 und 5). Kein Vermögensverzicht liegt demgegenüber vor, wenn eine erhaltene Erbschaft in die Einzelunternehmung des Ehemannes investiert und in der Folge auf diese Forderung verzichtet wird, soweit dies erforderlich ist, um die Firma zu sanieren (Urteil P 43/03 vom 25.

Juni 2004 E. 3). Ebensowenig kann eine auf strafbare Handlungen (z.B. Betrug) zurückzuführende Vermögensverminderung als Vermögensverzicht qualifiziert werden; denn einer solchen Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist bzw. darüber arglistig getäuscht wird (Urteil 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5).

6. Die hier zu beurteilende Konstellation ist nicht vergleichbar mit den zitierten Fällen, in denen ein Vermögensverzicht angenommen wurde. Dass das Risiko eines Totalverlusts bestand, stellt für sich allein keinen Vermögensverzicht dar. Denn ein solches Risiko besteht prinzipiell bei jeder Vermögensanlage; auch bei einer Leibrente kann der Schuldner in Konkurs fallen. Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirklicht. In den zitierten Fällen war für die Bejahung eines Vermögensverzichts jeweils ausschlaggebend, dass von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage tätigen würde.

In casu hat die Vorinstanz nicht festgestellt, mit welcher Wahrscheinlichkeit mit einem Verlust zu rechnen war. Jedenfalls lag die Ausfallwahrscheinlichkeit aber nicht in der Grössenordnung wie in den zitierten Fällen. Die Zinsen auf Anlagen auf Britischen Pfund waren zwar höher als auf Anlagen in Schweizer Franken, aber es kann keine Rede davon sein, dass eine Anlage in Pfund von vornherein als wahrscheinlich verloren betrachtet werden musste. Sodann ist der Beschwerdeführer nach seiner unwidersprochenen Darstellung Optionen nur auf Aktien erstklassiger Gesellschaften eingegangen.

Solche Anlagen sind nicht unüblich und können jedenfalls nicht generell als Vabanque-Spiel betrachtet werden. Die Vorinstanz hat denn auch festgestellt, dass der Kurssturz des Britischen Pfunds und der Börsencrash im zweiten Halbjahr 2008 für den gewöhnliche Anleger nicht vorhersehbar gewesen seien. Es handelte sich dabei jedenfalls in diesem Umfang um singuläre Ereignisse, mit denen nicht gerechnet werden musste. Dass die vom Beschwerdeführer getätigten Anlagen, die eine höhere Rendite erwarten liessen, auch eine höhere Ausfallwahrscheinlichkeit implizieren, liegt auf der Hand, ist aber für sich allein nicht ausschlaggebend.

Der Tatbestand des Vermögensverzichts wurde ursprünglich aufgenommen, um Fälle zu erfassen, in denen auf Werte verzichtet wurde, um Ergänzungsleistungen zu erwirken. Auf dieses subjektive Element wurde zwar später verzichtet, weil es oft schwierig festzustellen ist (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 173). Gleichwohl gilt aber, dass das Ergänzungsleistungssystem in der Regel von den tatsächlich vorhandenen Mitteln auszugehen hat und nicht danach zu fragen ist, ob der EL-Ansprecher in der Vergangenheit im Rahmen einer Normalitätsgrenze gelebt hat ("Lebensführungskontrolle";

BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; 115 V 352 E. 5d S. 355). Der Vermögensverzicht muss daher grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust von Anfang an (im Zeitpunkt der Investition; Urteile 8C_567/ 2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5, P 12/06 vom 2. Februar 2007 E. 3.2; P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 3.2 am Ende) sehr wahrscheinlich und damit absehbar war. Dazu gehören die vom Beschwerdeführer getätigten Anlagen nicht, auch wenn - zumindest ex post gesehen - das Risiko seiner Anlage wohl überdurchschnittlich war und sicherere Anlagen möglich gewesen wären.

Fehlt es an einem von Anfang an absehbaren Verlust, könnte auf die spätere Entwicklung höchstens dann abgestellt werden, wenn ein bevorstehender, beträchtlicher Verlust für eine breite Anlegerschaft klar erkennbar geworden wäre und der Beschwerdeführer geradezu grobfahrlässig wirksame Vorkehren zum Vermögensschutz unterlassen hätte, die jeder vernünftige Anleger in gleicher Lage getroffen hätte. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.

7. Die Ergänzungsleistungen sind nach dem Gesagten auf der Grundlage des tatsächlich vorhandenen Vermögens ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens zu berechnen. Die Sache ist zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

8. Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Februar 2010 und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 25. August 2009 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zurückgewiesen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2009 im Sinne der Erwägungen neu festsetze.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juni 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Amstutz