Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_18/2011 KI-generiert

Social Security Pension Allocation Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 9C_18/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the cantonal insurance court concerning disability benefits. The individual contested the award of a half pension starting in October 2005 and a full pension from April 2009, arguing that the court failed to address her objections related to the official medical report. Her request for free legal assistance was denied due to perceived lack of merit. The court decided that the individual's appeal was evidently unfounded, supporting the prior judgments regarding her disability status and not finding any significant evidence to counter the expert medical opinions related to her condition. Consequently, she was required to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Social Security Pension Allocation Appeal Dismissal: The individual contested the award of a half pension starting in October 2005 and a full pension from April 2009, arguing that the court failed to address her objections related to the official medical report. Her request for free legal assistance was denied due to perceived lack of merit. The court decided that the individual's appeal was evidently unfounded, supporting the prior judgments regarding her disability status and not finding any significant evidence to counter the expert medical opinions related to her condition. Consequently, she was required to bear the court costs.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) halbe Invalidenrente Sozialversicherungsleistungen Experte für berufliche Vorsorge sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Rechtsgutachten administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure due to being obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_18/2011

Urteil vom 14. Februar 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. November 2010.

In Erwägung,

dass K.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. November 2010 betreffend die von der IV-Stelle zugesprochene Leistung (halbe Rente ab 1. Oktober 2005 und ganze Rente ab 1. April 2009) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,

dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden ist (Verfügung vom 24. Januar 2011),

dass offen bleiben kann, ob das kantonale Versicherungsgericht eine Gehörsverletzungen begangen hat, indem es sich nicht mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Administrativgutachten vom 7. Juni 2007 auseinandergesetzt hat, war es dieser doch ohne weiteres möglich, das vorinstanzliche Erkenntnis sachgerecht anzufechten und ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung selbst bei freier Prüfung nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 9C_522/2010 vom 29. September 2010 E. 2 mit Hinweis),

dass die in der Beschwerde erwähnten drei ärztliche Berichte den Beweiswert der Expertise ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht zu mindern vermögen,

dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Gutachter hätten die Kieferbeschwerden nicht oder zu wenig berücksichtigt,

dass nicht ersichtlich ist und die Beschwerdeführerin auch nicht darlegt, inwiefern diese anamnestisch lediglich im Zusammenhang mit dem Essen geklagten Beschwerden die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkten,

dass sich aus dem Verlaufsgutachten vom 23. März 2009 nichts anderes ergibt,

dass die der Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2002 ausgerichtete deutsche Rente eine Berufsunfähigkeitsrente ist und sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten lässt (vgl. Urteil 9C_228/2009 vom 5. November 2009 E. 4.1 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 430/00 vom 19. Juni 2001 E. 3a), ohne dass die Akten der betreffenden Versicherung beizuziehen wären,

dass die vorinstanzlichen Erwägungen zum Status als ohne gesundheitliche Beeinträchtigung Voll-, Teil- oder Nichterwerbstätige ( BGE 125 V 146 E. 2c S. 149; vgl. auch BGE 131 V 51 ) für die Zeit bis Ende September 2005 und auch der Einkommensvergleich der IV-Stelle nicht bestritten worden sind,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse Basel-Stadt, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler