Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Health Insurance Premium Collection: Lack of Substantive Argument
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Supreme Court Dismisses Appeal on Health Insurance Premium Collection: Lack of Substantive Argument The Federal Supreme Court dismissed an appeal concerning a health insurance claim against a collection agency, where the lower court had confirmed the insurer's action to lift the objection against non-payment of CHF 2,226.15 in outstanding premiums, finding the insurer had followed the procedure stipulated in Art. 64a KVG. The Supreme Court ruled the appeal inadmissible because the appellant’s initial submission, filed within the statutory deadline, lacked any substantive argument addressing the lower court's reasoning—failing to meet the minimum justification requirements under Art. 42 BGG (Federal Supreme Court Act)—and rejected subsequent late submissions and a request to extend the deadline as legally untenable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 3 BGG, Art. 64a KVG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Health Insurance Premium Collection: Lack of Substantive Argument: 64a KVG. The Supreme Court ruled the appeal inadmissible because the appellant’s initial submission, filed within the statutory deadline, lacked any substantive argument addressing the lower court's reasoning—failing to meet the minimum justification requirements under Art. 42 BGG (Federal Supreme Court Act)—and rejected subsequent late submissions and a request to extend the deadline as legally untenable.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings due to non-compliance with formal requirements under the simplified procedure.
Used to waive the imposition of court costs due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_179/2025
Urteil vom 10. April 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Helsana Versicherungen AG,
Inkasso, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Januar 2025 (VBE.2024.105).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. März 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Januar 2025 und das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in die Mitteilung vom 11. März 2025, mit welcher das Bundesgericht A.________ auf den bis spätestens 24. März 2025 zu behebenden Mangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) aufmerksam machte,
in die Eingabe vom 24. März 2025 (Poststempel), mit welcher A.________ das angefochtene Urteil vom 7. Januar 2025 nachreichte,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass sodann gemäss
Art. 42 Abs. 3 BGG
unter anderem der Entscheid, gegen welchen sich die Beschwerde richtet, beizulegen ist,
dass das in der ersten Eingabe vom 10. März 2025 fehlende vorinstanzliche Urteil vom 7. Januar 2025 innert der gesetzten Frist beigebracht worden ist,
dass die Vorinstanz auf die Beschwerde insoweit nicht eintrat, als mit ihr nicht Gegenstand des Einspracheentscheides bildende Aspekte thematisiert worden waren (die Fragen der Zusprache von Genugtuung, Umtriebs-, Prozess- und Strafuntersuchungsentschädigungen sowie der Löschung des Eintrags auf der Liste der säumigen Versicherten), und die Beschwerde im Übrigen abwies mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe hinsichtlich der Ausstände von Fr. 2'226.15 das in
Art. 64a KVG
vorgeschriebene Verfahren eingehalten und den erhobenen Rechtsvorschlag in diesem Umfang zu Recht beseitigt,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. März 2025, welche als einzige innerhalb der Rechtsmittelfrist (bis 10. März 2025) erging, mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht ansatzweise auseinandersetzt,
dass ihre dortigen Ausführungen damit den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügen, da ihnen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien qualifiziert unrichtig im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG
(d.h. unhaltbar, willkürlich:
BGE 147 IV 73
E. 4.1.2;
144 V 50
E. 4.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl.
Art. 95 BGG
),
dass die zweite Eingabe vom 24. März 2025, weil sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wurde, unbeachtlich zu bleiben hat (und abgesehen davon die Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung ebenso wenig erfüllen würde),
dass das am 24. März 2025 überdies gestellte Gesuch um Einräumung einer Frist bis 22. April 2025 für die Beschwerdeergänzung abgewiesen wird, weil eine Verbesserung der Beschwerde nur innerhalb der Rechtsmittelfrist möglich ist und diese als gesetzliche Frist (
Art. 100 Abs. 1 BGG
) nicht erstreckt werden kann (
Art. 47 Abs. 1 BGG
),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. April 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann