Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_179/2018 KI-generiert

Swiss Compensation Fund v. Divorced Woman (Repayment of Unduly Received Widow's Benefits)

Geschäftsnummer 9C_179/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who applied for a widow's pension after the death of her first husband, despite having remarried before her application. She knowingly provided misleading information on her application by denying her subsequent marriage and failing to disclose her change in marital status, as indicated in her residency documentation. Initially, she received the pension erroneously, but later the relevant authority recognized their mistake and adjusted her benefits, requiring her to repay the overpaid amount. Her request to waive this repayment was subsequently denied, leading her to appeal the decision. The higher court ruled on her appeal regarding the legality of the repayment requirement, particularly focusing on the issue of her good faith during the pension receipt.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 1 ATSV, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG, Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG; Swiss Compensation Fund v. Divorced Woman (Repayment of Unduly Received Widow's Benefits): She knowingly provided misleading information on her application by denying her subsequent marriage and failing to disclose her change in marital status, as indicated in her residency documentation. Initially, she received the pension erroneously, but later the relevant authority recognized their mistake and adjusted her benefits, requiring her to repay the overpaid amount. Her request to waive this repayment was subsequently denied, leading her to appeal the decision. The higher court ruled on her appeal regarding the legality of the repayment requirement, particularly focusing on the issue of her good faith during the pension receipt.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (unrechtmässig bezogene Witwenrente Erlass der Rückerstattung) Witwenrente Zahlung der Leistungen Sterbegeld Ausgleichsfonds Härtefallrente Nichtschuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

This provision was applied in the dispositive to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.

Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG

This provision establishes the condition for not having to reimburse unduly received benefits if the recipient was in good faith and great hardship exists, which is the core issue of the appeal regarding the waiver of reimbursement.

Art. 4 Abs. 1 ATSV

This provision is cited alongside Art. 25 ATSG as the legal basis for the non-reimbursement of unduly received benefits in case of good faith and hardship.

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«…. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (Urteile 9C_179/2018 vom 5. April 2018 E. 1; 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1; 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.1; 8C_182/2014 vom…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_179/2018

Urteil vom 5. April 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino.

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Deutschland,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (unrechtmässig bezogene Witwenrente; Erlass der Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,

vom 13. Dezember 2017 (C_2364/2015).

Sachverhalt:

A. A.a.

Die 1962 geborene A.________ war von Oktober 1981 bis Juli 2006 in erster Ehe mit B.________ verheiratet. Nach dessen Ableben am 1. Februar 2010 meldete sie sich im Juli 2010 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) zum Bezug einer Witwenrente für die geschiedene Frau an. Obwohl sie sich bereits am 22. Mai 2010 zum zweiten Mal verheiratet hatte, verneinte sie im Anmeldeformular die entsprechende Frage ausdrücklich und liess diejenige nach dem Datum einer allfälligen zweiten Eheschliessung unbeantwortet. Zudem ging aus der der Anmeldung beigelegten Aufenthaltsbescheinigung ihrer Wohngemeinde der Zivilstand "geschieden" hervor, welcher im Zeitpunkt der Rentenanmeldung, wie gesagt, nicht mehr zutraf. Auf der andern Seite liess sich dem von der deutschen Verbindungsstelle am 22. Februar 2011 zuhanden der SAK ausgefüllten Antragsformular (E 203) die Tatsache und das Datum der Wiederverheiratung entnehmen. Die diesbezügliche Eheurkunde vom 22. Mai 2010 lag ebenfalls bei. Die SAK übersah die beiden letztgenannten Aktenstücke und richtete A.________ mit Verfügung vom 30. März 2011 fälschlicherweise eine unbefristete Witwenrente ab März 2010 aus (statt der ihr tatsächlich zustehenden, bis Ende Mai 2010 befristeten Rente). Erst nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 28. April und 30. Mai 2011 sowie E-Mail vom 9. Mai 2011 an die Ausgleichskasse gewandt und darin Zweifel an der Richtigkeit der ihr zugesprochenen Witwenrente geäussert hatte, gewahrte die SAK ihr Versehen hinsichtlich der im Mai 2010 erfolgten Wiederverheiratung. Sie kam auf ihre ursprüngliche Verfügung zurück und sprach A.________ neu eine befristete Witwenrente für die Monate März bis Mai 2010 zu; überdies forderte sie von ihr die zu Unrecht bezogenen Renten im Betrag von insgesamt Fr. 9'776.- zurück (Verfügungen vom 21. Juni und 1. September 2011).

A.b. Das Gesuch um Erlass der Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen lehnte die SAK mit Verfügung vom 26. November 2014 und Einspracheentscheid vom 2. März 2015 ab.

B. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Dezember 2017 mangels Gutgläubigkeit beim Rentenbezug ab.

C. A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, die Rückerstattung der unrechtmässig ausgerichteten Rentenbetreffnisse sei ihr zu erlassen.

Erwägungen:

1. Wer (unrechtmässig gewährte) Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG [SR 830.1], Art. 4 Abs. 1 ATSV [SR 830.11]). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2014 IV Nr. 35 S. 126, 8C_182/2014 E. 3.5; Urteil 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.1).

Die rückerstattungspflichtige Person kann sich auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf ( BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; 112 V 97 E. 2c S. 103; SVR 2017 AHV Nr. 3 S. 5, 9C_413/2016 E. 3.1 mit Hinweis). Die Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar ( BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2017 AHV Nr. 3 S. 5, 9C_413/2016 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil 9C_463/2016 vom 12. Juli 2017 E. 2.2).

2. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass ihr beim Ausfüllen des Anmeldeformulars "nach jetzigem Kenntnisstand" ein Fehler unterlaufen sei. Die offenkundige Unkorrektheit und Unvollständigkeit ihrer Angaben hätten ihr jedoch bereits damals auffallen müssen, woran nichts ändert, dass auch die Ausgleichskasse keineswegs fehlerfrei agierte. Für die Beantwortung der Frage nach der Gutgläubigkeit beim unrechtmässigen Rentenbezug wird jedoch allein auf das Verhalten der Beschwerdeführerin abgestellt. Dabei kann ihr der Vorwurf der grobfahrlässigen Auskunftspflichtverletzung, welche den guten Glauben rechtsprechungsgemäss ausschliesst, nicht erspart bleiben. Abgesehen davon kann von einem gutgläubigen Rentenbezug schon deshalb keine Rede sein, weil die Beschwerdeführerin von Beginn weg, dass heisst noch im April 2011, als ihr die Witwenrente erstmals ausgerichtet wurde, bereits unüberwindbare Zweifel an der Richtigkeit der Rentengewährung über den Monat der neuerlichen Eheschliessung hinaus hegte. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, ergibt sich dies mit aller Deutlichkeit aus den eingangs erwähnten (lit. A.a hievor) schriftlichen und elektronischen Eingaben an die Ausgleichskasse. So verlangte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 9. Mai 2011 eine Bestätigung über die Korrektheit der Rentenverfügung vom 30. März 2011, "nicht dass ich im Nachhinein der Falschangabe, der Nichtangabe von Unterlagen oder gar des Betruges bezichtigt werde und mit daraus Nachteile entstehen". In dieser Situation ist unverständlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bereits damals die Ursache ihrer Zweifel, nämlich ihre zwischenzeitliche Wiederverheiratung, klar benannte.

Ist nach dem Gesagten die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu verneinen, braucht die wirtschaftliche Härte nicht geprüft zu werden.

3. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. April 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger