Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_178/2023 KI-generiert

GmbH Appeal Against Pension Foundation Contribution Dismissed for Formal Defects

Geschäftsnummer 9C_178/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A dispute arose involving a company (A.________ GmbH) and the AXA Foundation for Occupational Benefits regarding the payment of pension contributions. The administrative court of the Canton of Zug ruled that the company must pay contributions totaling CHF 17,747.20 plus interest and additional fees. This decision included lifting a debt enforcement measure and granting definitive legal enforcement to the foundation. The company appealed the decision, but its appeal did not satisfy the necessary legal requirements, failing to effectively address the legal reasoning of the lower court or argue convincingly that federal law had been violated. Consequently, the Swiss Federal Tribunal declined to hear the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; GmbH Appeal Against Pension Foundation Contribution Dismissed for Formal Defects: The administrative court of the Canton of Zug ruled that the company must pay contributions totaling CHF 17,747.20 plus interest and additional fees. This decision included lifting a debt enforcement measure and granting definitive legal enforcement to the foundation. The company appealed the decision, but its appeal did not satisfy the necessary legal requirements, failing to effectively address the legal reasoning of the lower court or argue convincingly that federal law had been violated. Consequently, the Swiss Federal Tribunal declined to hear the appeal.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Vorsorgebeiträge Stiftung formeller Mangel Sammeleinrichtung der Vorsorge Beitragsfestsetzung Anwaltskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to failure to meet the content requirements, processed under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to dispense with the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_178/2023

Urteil vom 29. März 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. Januar 2023 (S 2022 138).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. Februar 2023 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. Januar 2023,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. Februar 2023 an die A.________ GmbH, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),

dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin verpflichtet hat, der Beschwerdegegnerin Beiträge in der Höhe von Fr. 17'747.20 nebst Zinsen zu 5 % seit 4. Juli 2022 und Verwaltungsgebühren von Fr. 800.-, Verzugszinsen von Fr. 434.30 sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.- zu bezahlen,

dass sie diesbezüglich den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Beitreibungsamtes B.________ aufgehoben und der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung erteilt hat,

dass sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und es vermissen lässt, aufzuzeigen, inwiefern diese Recht verletzen sollen,

dass insbesondere nicht dargetan wird, inwiefern das kantonale Gericht mit seiner (eingeschränkten) Überprüfung der Beiträge Recht verletzt haben soll,

dass weiter ebensowenig aufgezeigt wird, inwiefern - im Lichte dieser eingeschränkten Überprüfung - die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig, das Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG sein sollen, oder inwiefern sonst wie Bundesrecht verletzt worden sein soll,

dass vielmehr mittels unzulässiger rein appellatorischer Kritik (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) - teils unter Verweis auf unzulässige Noven ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) - die eigene Sichtweise dargelegt wird,

dass die Beschwerde den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen daher nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. März 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist