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9C_178/2009 KI-generiert

Invalidity Insurance Case Remitted: Non-Appealable Interim Ruling

Geschäftsnummer 9C_178/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves an appeal regarding disability insurance following a decision by a cantonal court, which had accepted an initial complaint against a prior ruling from a disability insurance authority. The cantonal court ordered further investigation and reassessment of the case, leading the appellant to challenge the nature of the remand. The appellant argued against the limited scope of the additional investigations mandated, specifically contesting certain aspects of the previous evaluation. The higher court assessed the admissibility of the appeal in terms of potential irreparable harm or cost-saving benefits but ultimately found that the conditions for proceeding with the appeal were not met, leading to a decision not to hear it.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 93 Abs. 1 BGG; Invalidity Insurance Case Remitted: Non-Appealable Interim Ruling: The cantonal court ordered further investigation and reassessment of the case, leading the appellant to challenge the nature of the remand. The appellant argued against the limited scope of the additional investigations mandated, specifically contesting certain aspects of the previous evaluation. The higher court assessed the admissibility of the appeal in terms of potential irreparable harm or cost-saving benefits but ultimately found that the conditions for proceeding with the appeal were not met, leading to a decision not to hear it.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wiedererwägung durch den Versicherer Abredeversicherung nicht wiedergutzumachender Nachteil Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible via simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_178/2009

Urteil vom 27. März 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien

D.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Sommerhalder,

gegen

IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus

vom 21. Januar 2009.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 21. Januar 2009, mit welchem die Beschwerde der D.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 8. November 2007 gutgeheissen und die Streitsache an die IV-Stelle zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wurde,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher die D.________ beantragen lässt, Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides sei aufzuheben und die Angelegenheit zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass etwas anderes nur dann zu gelten hätte und die Rückweisung als Endentscheid ( Art. 90 BGG ) zu qualifizieren wäre, wenn sie bloss noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten diente und der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, materiellrechtlich kein Entscheidungsspielraum mehr verbliebe (vgl. SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131 E. 1.1, 9C_684/2007), was hier nicht zutrifft,

dass die Beschwerdeführerin nicht dartut, inwiefern ihr durch den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ),

dass auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern einer der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte, zumal die Beschwerdeführerin selbst die Rückweisung anbegehrt und im vorinstanzlichen Verfahren beantragt hatte,

dass sich die Versicherte in der Beschwerde nicht gegen die Rückweisung zu weiteren Abklärungen wendet, sondern sinngemäss die Einschränkung derselben auf die Durchführung einer Haushaltabklärung und die Prüfung eines Abzuges vom Invalideneinkommen beanstandet,

dass die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Abstellen auf das MZR-Gutachen vom 16. Juni 2007, die gestützt darauf festgestellte Arbeitsfähigkeit von 70 % und die Nichtberücksichtigung späterer medizinischer Unterlagen gegebenenfalls mit Beschwerde gegen den Endentscheid wird anfechten können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),

dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Kantonale Ausgleichskasse Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke