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9C_177/2014 KI-generiert

Invalidity Insurance Appeal Inadmissible Due to Lack of Legal Reasoning

Geschäftsnummer 9C_177/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the Social Security Court of the Canton of Zurich regarding invalidity insurance. The appellant challenged the court's ruling, claiming errors in the evaluation of evidence and the establishment of facts, especially concerning a psychiatric-orthopedic report. However, the court found that the appeal did not sufficiently address how the previous court's reasoning constituted a legal error, focusing instead on presenting alternative medical opinions without adequately demonstrating any legal violations. Consequently, the appeal was not admitted for consideration, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Invalidity Insurance Appeal Inadmissible Due to Lack of Legal Reasoning: The appellant challenged the court's ruling, claiming errors in the evaluation of evidence and the establishment of facts, especially concerning a psychiatric-orthopedic report. However, the court found that the appeal did not sufficiently address how the previous court's reasoning constituted a legal error, focusing instead on presenting alternative medical opinions without adequately demonstrating any legal violations. Consequently, the appeal was not admitted for consideration, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Rechtsgutachten Rechtsfähigkeit medizinische Gründe sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Recht des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not entertained in the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the collection of court fees under this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_177/2014

Urteil vom 18. März 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich ,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 21. Januar 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2014,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass namentlich das kantonale Gericht eingehend begründet hat, weshalb es dem psychiatrisch-orthopädischen Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 9. November 2011 (samt Stellungnahme vom 2. Juli 2012; vgl. Urteil 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.1) Beweiskraft beigemessen und nicht auf die Einschätzungen anderer Ärzte abgestellt hat,

dass sich der Beschwerdeführer damit - auch wenn er sich auf eine mangelhafte Beweiswürdigung beruft - lediglich in appellatorischer Weise befasst, indem er sich im Wesentlichen unter Verweis auf abweichende Angaben involvierter Arztpersonen auf eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Darstellung seiner gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, was - anders als im kantonalen Verfahren mit freier gerichtlicher Tatsachenprüfung ( Art. 61 lit. c ATSG ; BGE 136 V 376 E. 4.2.3 S. 381) - im letztinstanzlichen Prozess wegen der gesetzlichen Kognitionsregelung (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) nicht genügt,

dass der Beschwerdeführer zwar auf sein Alter verweist, indessen nicht darlegt, weshalb insbesondere im Licht von BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462 die hinzugewonnene Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sein sollte,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung demzufolge gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann