Federal Supreme Court Dismisses Tax Appeal Due to Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company filed a complaint against the tax administration of the Canton of Bern concerning cantonal, municipal, and direct federal taxes for the year 2022. The complaint was made following a ruling by the Bern administrative court, which did not proceed with the initial appeal due to failure to meet formal requirements and the company's failure to pay an advance on costs on time. The company contested the non-admission decision but failed to address the reasons for non-admission adequately, focusing instead on substantive arguments unrelated to the procedural matter at hand. Consequently, the Federal Tribunal found the complaint insufficiently substantiated to warrant consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Tax Appeal Due to Procedural Deficiencies: The complaint was made following a ruling by the Bern administrative court, which did not proceed with the initial appeal due to failure to meet formal requirements and the company's failure to pay an advance on costs on time. The company contested the non-admission decision but failed to address the reasons for non-admission adequately, focusing instead on substantive arguments unrelated to the procedural matter at hand. Consequently, the Federal Tribunal found the complaint insufficiently substantiated to warrant consideration.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was denied entry (nicht eingetreten) in simplified procedure due to insufficient reasoning.
The court imposed court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_175/2024
Urteil vom 20. März 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2024 (100.2024.41U).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. März 2024 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2022,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil sie den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genüge und die Beschwerdeführerin zudem den Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt habe,
dass bereits das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, dass sich der Streitgegenstand bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids darauf beschränkt, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeführerin nicht zum Nichteintreten der Vorinstanz äussert und sich namentlich weder mit den gesetzlichen Formerfordernissen an eine Beschwerde im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch mit der Nichtleistung des Kostenvorschusses auseinandersetzt,
dass die Beschwerdeführerin stattdessen ausschliesslich materielle Ausführungen macht, die ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, und das vorinstanzliche Urteil als nichtig bezeichnet, aber die angebliche Nichtigkeit nicht näher begründet,
dass die Beschwerde damit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2022 wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2022 wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Businger