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9C_174/2026 KI-generiert

9C_174/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 9C_174/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 6. März 2026 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2025, dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 mit Hinweis),

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; 9C_174/2026 · Bundesgericht: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_174/2026

Urteil vom 31. März 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2025 (IV.2025.00353).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 6. März 2026 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2025,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 mit Hinweis),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),

dass das kantonale Gericht gestützt auf die medizinische Aktenlage, insbesondere das von der Beschwerdegegnerin bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Basel, eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 23. November 2022, zusammenfassend zum Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer sei in einer leichten, abwechselnd sitzend und gehend ausgeübten Tätigkeit mit regelmässigen Pausen ohne starke Temperaturschwankungen, gestörten Tag-/Nachtrhythmus oder hohe Verletzungsgefahr noch zu 50 % arbeitsfähig,

dass in Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen des derart festgestellten Leistungsvermögens - so die Vorinstanz im Weiteren - dem zur Bemessung der Invalidität vorzunehmenden Einkommensvergleich die gleichen Referenzgrössen (Validen-, Invalideneinkommen) zugrunde zu legen seien, das Invalideneinkommen aber infolge des Alters des 1961 geborenen Beschwerdeführers, seiner Erwerbsbiographie, der nurmehr 50 %igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit und der zusätzlichen qualitativen Einschränkungen um einen sog. leidensbedingten Abzug von 20 % zu kürzen sei, woraus für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 30. April 2024 (Beginn der vorbezogenen AHV-Altersrente) ein Invaliditätsgrad von 60 % und damit der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung resultiere,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts anführt, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, soweit überhaupt beanstandet, qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),

dass er es vielmehr unterlässt, sich auch nur ansatzweise mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, in rein appellatorischer Weise erneut die eigene Sicht seines Gesundheitszustands darzustellen und die angeblich nicht vorhandene Arbeitsfähigkeit herauszustreichen,

dass, soweit er sich diesbezüglich auf die Angaben der ihn behandelnden Ärzte beruft, er mit dem kantonalen Gericht auf die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits hinzuweisen ist (BGE 124 I 170 E. 4),

dass der Beschwerdeführer sich schliesslich in Bezug auf die von ihm aufgeworfenen Fragen betreffend das Verhältnis zwischen den einzelnen Sozialversicherungszweigen (AHV, IV, EL) an die jeweiligen Versicherungsträger zu wenden hat,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers die beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel demnach nicht erfüllt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl