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9C_174/2014 KI-generiert

Appeal Regarding Health Insurance Premiums Dismissed for Formal Defects

Geschäftsnummer 9C_174/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 1. März 2014 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Januar 2014 (betreffend ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate Dezember 2012 bis Februar 2013), auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Regarding Health Insurance Premiums Dismissed for Formal Defects: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Krankenversicherungsprämien Gesundheitszustand formeller Mangel Versicherungsleistungsbegehren Prozessrecht Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court waived the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 9C_174/2014

Urteil vom 12. März 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Intras Kranken-Versicherung AG*

, Abteilung Recht & Compliance,

Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 8. Januar 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. März 2014 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Januar 2014 (betreffend ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate Dezember 2012 bis Februar 2013),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr weder ein Antrag noch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger