Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_173/2022 KI-generiert

AHV/IV/EO Contribution Status Dispute: Appeal Rejected for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 9C_173/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a complaint against the Solothurn Cantonal Compensation Office regarding contributions to the Old-age and Survivors Insurance (AHV/IV/EO). The complaint was a response to a ruling from the Insurance Court of the Canton of Solothurn, which determined that due to the individual's failure to provide required documentation related to their status in the wine trade, they failed to meet their cooperation obligations. Consequently, the prior court concluded that the compensation office was correct in dismissing the individual's reapplication from April 1, 2020, classifying them as an employee rather than self-employed for insurance contribution purposes. The Federal Tribunal noted that the complaint lacked a concrete demonstration of legal violations and simply reiterated earlier statements, leading to the inadmissibility of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; AHV/IV/EO Contribution Status Dispute: Appeal Rejected for Insufficient Justification: The complaint was a response to a ruling from the Insurance Court of the Canton of Solothurn, which determined that due to the individual's failure to provide required documentation related to their status in the wine trade, they failed to meet their cooperation obligations. Consequently, the prior court concluded that the compensation office was correct in dismissing the individual's reapplication from April 1, 2020, classifying them as an employee rather than self-employed for insurance contribution purposes. The Federal Tribunal noted that the complaint lacked a concrete demonstration of legal violations and simply reiterated earlier statements, leading to the inadmissibility of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV-Beiträge sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Beitragsstatut neues rechtliches Vorbringen Sozialversicherungsbeiträge Versicherungsentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering the merits because the requirements for a sufficient appeal brief were not met (simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Since the appeal was not admitted, the granting of legal aid was rejected.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs as the appeal was dismissed/not admitted.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_173/2022

Urteil vom 5. Mai 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. März 2022 (VSBES.2021.124).

Nach Einsicht

in die durch eine undatierte "persönliche Anmerkung" ergänzte Beschwerde vom 30. März 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. März 2022 betreffend AHV/IV/EO-Beiträge und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),

dass dem angefochtenen Urteil im Wesentlichen zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 ATSG durch Nichteinreichung der für die Bestimmung des beitragsrechtlichen Status im Weinhandel erforderlichen Unterlagen in unentschuldbarer Weise verletzt,

dass die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdegegnerin sei zu Recht auf die Neuanmeldung vom 1. April 2020 nicht eingetreten, womit der Beschwerdeführer für die entsprechende Tätigkeit als unselbstständig Erwerbender anzusehen sei,

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nichts anführt, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),

dass er sich stattdessen darauf beschränkt, ausserhalb davon Liegendes vorzutragen oder aber seine eigene Sicht der Dinge wiederzugeben respektive das bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachte zu wiederholen,

dass dem Erfordernis einer hinreichenden Beschwerdebegründung insbesondere nicht Genüge getan ist, wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, die Ansprüche und Forderungen würden "analog der früheren Beschwerden" beibehalten,

dass damit offensichtlich keine sachbezogen begründete Beschwerde vorliegt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der Beschwerdeführer mithin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, zumal er schon mehrmals auf die Anforderungen an eine gültige Beschwerde hingewiesen wurde (zuletzt mit Urteilen 9C_162/2021 vom 31. März 2021 und 9C_41/2018 vom 1. März 2018),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Mai 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder