Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_171/2018 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Regarding Interim Decision on Invalidity Pension Suspension

Geschäftsnummer 9C_171/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted against a decision made by the Cantonal Court concerning the provisional suspension of an ongoing disability pension. The complainant seeks to challenge this interim decision, but the court assesses that the circumstances do not meet the necessary criteria for appeal under specific legal provisions. It concludes that the complainant fails to demonstrate any irreparable disadvantage or conditions for independent appeal, leading to a dismissal of the complaint without further court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG; Appeal Inadmissibility Regarding Interim Decision on Invalidity Pension Suspension: The complainant seeks to challenge this interim decision, but the court assesses that the circumstances do not meet the necessary criteria for appeal under specific legal provisions. It concludes that the complainant fails to demonstrate any irreparable disadvantage or conditions for independent appeal, leading to a dismissal of the complaint without further court costs.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Rentensistierung Verfassungswidrigkeit vorsorgliche Massnahme Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids vorübergehende Arbeitsunfähigkeit Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG

Cited for the decision not to enter into the merits of the appeal (simplified procedure for inadmissibility).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited for the decision to waive court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_171/2018

Urteil vom 1. März 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen,

Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen vom 16. Januar 2018 (63/2015/44).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 19. Februar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. Januar 2018,

in Erwägung,

dass der angefochtene Entscheid einzig die Zulässigkeit der vorläufigen Sistierung der laufenden Invalidenrente zum Gegenstand hat,

dass es sich dabei um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden kann (Urteil 8C_709/2016 vom 28. August 2017 E. 3),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort geltend macht, dass und inwiefern die Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt seien,

dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte (zum Fehlen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils bei vorläufiger Nichtauszahlung der Invalidenrente vgl. Urteil 9C_478/2015 vom 31. August 2015 E. 3.2.2 mit Hinweis auf SVR 2013 IV Nr. 30 S. 87 E. 6.4, 8C_978/2012 und SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32 E. 1.2, 9C_45/2010), weshalb eine selbständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids entfällt,

dass darüber hinaus gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden könnte (vgl. Urteil 8C_679/2015 vom 30. September 2015),

dass der Beschwerdeführer keine solche Verletzung geltend macht,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. März 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner