Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_171/2009 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Social Security Court (Mootness of Appeal)

Geschäftsnummer 9C_171/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by a social insurance court regarding a health insurance issue. The appeal was submitted because the court ruled that the process had become moot due to certain payments made on behalf of the appellant. The Swiss Federal Tribunal reviewed the appeal and found it lacking in specific legal arguments or requests related to the lower court's decision, leading to a rejection of the appeal without incurring any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 292 StGB, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appellant v. Cantonal Social Security Court (Mootness of Appeal): The appeal was submitted because the court ruled that the process had become moot due to certain payments made on behalf of the appellant. The Swiss Federal Tribunal reviewed the appeal and found it lacking in specific legal arguments or requests related to the lower court's decision, leading to a rejection of the appeal without incurring any court costs.

Schlagwörter

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Krankenversicherung soziale Sicherheit sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Emission von Wertpapieren anfechtbarer Zwischenentscheid Erwachsenenschutz Einstellung der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed without entering the merits under the simplified procedure due to lack of required content.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

No court costs were levied in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_171/2009

Urteil vom 4. März 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien

W.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 16. Januar 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Februar 2009 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 16. Januar 2009, durch welche das Gericht den Prozess als gegenstandslos geworden abschrieb,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass somit in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie die Vorinstanz verletzt hat ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245),

dass die Beschwerde keinen auf die vorinstanzliche Verfahrenserledigung bezogenen Antrag aufweist,

dass der Antrag um Erlass einer Verfügung "gemäss Art. 292 StGB " ausserhalb der gerichtlichen Prüfungszuständigkeit liegt und daher offensichtlich unzulässig ist,

dass die Beschwerdeführerin sodann auch nicht im Ansatz darlegt, inwiefern das kantonale Gericht durch den infolge der Zahlung der Prämien durch die von der Vormundschaftsbehörde bestellte Beiständin ergangenen Abschreibungsbeschluss Bundesrecht verletzt haben sollte,

dass somit auf die - offensichtlich weder Antrag noch hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin