Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_170/2011 KI-generiert

Occupational Pension Appeal Dismissed for Formal and Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 9C_170/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal regarding occupational pension matters, specifically a dispute over the withdrawal benefit amount following an earlier decision made by the insurance court of a certain canton. The appellant failed to meet the necessary legal requirements for the appeal, lacking a proper request and sufficient reasoning that adequately demonstrated any legal errors in the previous findings. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Occupational Pension Appeal Dismissed for Formal and Procedural Deficiencies: The appellant failed to meet the necessary legal requirements for the appeal, lacking a proper request and sufficient reasoning that adequately demonstrated any legal errors in the previous findings. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge berufliche Vorsorgeleistungen Rentenaufhebung Prozessvoraussetzung Pensionsfonds Mindestrente Rentenberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the non-admission of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_170/2011

Urteil vom 24. März 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte

D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

G.________,

Beschwerdegegnerin,

Credit Suisse, Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, Postfach 8526, 8036 Zürich,

NAB-2 Futura Vorsorge,

Bahnhofplatz 9, 5200 Brugg AG,

REVOR Sammelstiftung 2. Säule,

Lagerhausweg 10, 3018 Bern.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Dezember 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. Februar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Dezember 2010,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,

dass sie einerseits keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält, da Anträge auf Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur neuen Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge nicht genügen ( BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.) und es der Beschwerdeführer unterlässt, inwiefern Ziff. 1 des vorinstanzlichen Dispositivs und damit die zu übertragende Austrittsleistung betragsmässig zu ändern ist,

dass anderseits den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen, namentlich die Ermittlung der Austrittsleistung, rechtsfehlerhaft sein sollen, da sich die materielle Begründung - soweit überhaupt rechtserheblich - in unzulässig neuen Tatsachenvorbringen (Grund der Überweisung von Fr. 7'795.- per 14. März 2000; nicht erfolgte Zahlung von Fr. 140'000.-) erschöpft ( Art. 99 Abs. 1 BGG ),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass infolge Nichteintretens auf die Beschwerde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Credit Suisse, Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, der NAB-2 Futura Vorsorge, der REVOR Sammelstiftung 2. Säule, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer