Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_17/2025 KI-generiert

Failure to Meet Requirements for Appeal in Invalidity Insurance Revision Case

Geschäftsnummer 9C_17/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Failure to Meet Requirements for Appeal in Invalidity Insurance Revision Case The Federal Supreme Court declined to entertain an appeal against a cantonal court decision not to admit a request for revision in an invalidity insurance case because the appellant failed to meet the substantive requirements for a legitimate appeal under Article 42 paras. 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG). The cantonal court had found that the revision request did not sufficiently demonstrate grounds for revision against an earlier judgment or establish the timeliness of the request, and that the revision would not succeed even if admitted. The Federal Supreme Court reasoned that the appellant's submissions merely presented a personal viewpoint and offered purely argumentative criticism, failing to concisely explain how the challenged decision violated federal law by specifically addressing the cantonal court's core reasoning regarding the admissibility of the revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Failure to Meet Requirements for Appeal in Invalidity Insurance Revision Case: 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG). The cantonal court had found that the revision request did not sufficiently demonstrate grounds for revision against an earlier judgment or establish the timeliness of the request, and that the revision would not succeed even if admitted. The Federal Supreme Court reasoned that the appellant's submissions merely presented a personal viewpoint and offered purely argumentative criticism, failing to concisely explain how the challenged decision violated federal law by specifically addressing the cantonal court's core reasoning regarding the admissibility of the revision request.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Revision eines Entscheids materielle Voraussetzungen Verfassungswidrigkeit Personenversicherung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the non-admission ('Nicht-Eintreten') of the appeal using the simplified procedure due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to order that no court fees shall be levied in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_17/2025

Urteil vom 10. März 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dezember 2024

(200 24 794 IV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. Januar 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dezember 2024, mit welchem auf das Revisionsgesuch des A.________ nicht eingetreten wurde,

in die an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern adressierte und von diesem an das Bundesgericht weitergeleitete Eingabe des A.________ vom 14. Januar 2025 (Poststempel),

in die weitere Eingabe des A.________ vom 20. Januar 2025 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (

BGE 140 III 86

E. 2;

134 V 53

E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (

BGE 140 III 264

E. 2.3),

dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl.

BGE 123 V 335

;

118 Ib 134

; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),

dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie weder Ausführungen zu der Eintretensfrage noch dazu enthalten, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von

Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach die Formerfordernisse offensichtlich nicht erfüllt seien, weil der Beschwerdeführer weder einen Revisionsgrund gegen das Urteil vom 27. Januar 2021 (IV 200 2020 758) hinreichend dargetan (geschweige denn substanziiert) noch die Rechtzeitigkeit des Gesuchs dargelegt habe,

dass nichts anderes gilt in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach dem Revisionsgesuch selbst im Falle des Eintretens kein Erfolg beschieden wäre,

dass sich das stattdessen vom Beschwerdeführer Vorgebrachte, soweit überhaupt verständlich und sachbezogen, darauf beschränkt, die eigene Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, was nach dem Dargelegten nicht ausreicht,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. März 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Williner