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9C_17/2013 KI-generiert

Appeal on Health Insurance Premiums Dismissed for Inadequate Substantiation and Abuse of Process

Geschäftsnummer 9C_17/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a health insurance company regarding outstanding insurance premiums and associated fees. The petitioner contested a previous decision made by the social insurance court, claiming various procedural and legal grievances. However, the court found that the complaint did not adequately address the essential findings and legal reasoning of the lower court regarding the debts owed. Additionally, the petitioner repeated earlier claims that were previously determined not to be valid, which were deemed abusive in nature. Consequently, the court decided not to consider the complaint further, indicating that such matters could not be revisited in the current judicial review.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a-c und Abs. 2 BGG; Appeal on Health Insurance Premiums Dismissed for Inadequate Substantiation and Abuse of Process: The petitioner contested a previous decision made by the social insurance court, claiming various procedural and legal grievances. However, the court found that the complaint did not adequately address the essential findings and legal reasoning of the lower court regarding the debts owed. Additionally, the petitioner repeated earlier claims that were previously determined not to be valid, which were deemed abusive in nature. Consequently, the court decided not to consider the complaint further, indicating that such matters could not be revisited in the current judicial review.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Krankenversicherungsprämien Ausstandsbegehren Auferlegung der Verfahrenskosten Recht des Versicherers Verfahrensmissbrauch Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); Art.
Art. 97 Abs. 1 BGG
73.-) der Beschwerdegegnerin schulde, im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unvollständig, offensichtlich unrichtig, willkürlich; vgl.
Art. 106 Abs. 2 BGG
304), ohne dass weiter geprüft wird, ob die gerügten Verletzungen verfassungsmässiger und konventionsgeschützter Rechte überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen an eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügen,
Art. 42 Abs. 7 BGG
Mentioned in the reasoning as a potential basis for considering further similar submissions as abusive litigation, although not explicitly cited in the final orders 1 or 2.
Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG ohne Durchführung einer Parteiverhandlung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber noch einmal verzichtet wird, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,
Art. 108 Abs. 1 lit. a-c und Abs. 2 BGG
The appeal was dismissed without entering the merits under the simplified procedure.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
The Tribunal decided not to levy court costs due to the circumstances.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a-c und Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed without entering the merits under the simplified procedure.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Mentioned in the reasoning as a potential basis for considering further similar submissions as abusive litigation, although not explicitly cited in the final orders 1 or 2.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_17/2013

Urteil vom 11. Januar 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

CONCORDIA Schweizerische Kranken-

und Unfallversicherung AG,

Bundesplatz 15, 6003 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. Oktober 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. Januar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2012,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass die Begründung sachbezogen zu sein hat, d.h. dass die beschwerdeführende Partei sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen hat und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer darin, wie bereits in seinen früheren Beschwerden, zu einer Vielzahl prozessfremder Fragen äussert und sich mit den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts zur Höhe der ausstehenden Prämien für die Monate November und Dezember 2009, Januar bis Dezember 2010 sowie Januar bis Juni 2011 (im Gesamtbetrag von Fr. 6'564.20) sowie der Mahn- und Umtriebsspesen (Fr. 20.- und Fr. 100.-) nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt,

dass seinen Ausführungen insbesondere nicht entnommen werden kann, inwiefern die hier einzig entscheidrelevante vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer die genannten Ausstände (zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 73.-) der Beschwerdegegnerin schulde, im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unvollständig, offensichtlich unrichtig, willkürlich; vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, zumal der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit unbestrittenermassen bei der Beschwerdegegnerin krankenversichert war (und weiterhin ist), was von Gesetzes wegen die in masslicher Hinsicht nicht substanziiert bestrittene (Prämien-) Forderung nach sich zieht,

dass der Beschwerdegegner auch in diesem Verfahren seine bereits mehrfach vorgebrachten Rügen betreffend die behauptete Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass von Einspracheentscheiden sowie eine Gehörsverletzung (inklusive Akteneinsichtsrecht) und eine Befangenheit des kantonalen Gerichts wiederholt, obwohl er spätestens seit dem ihn betreffenden Urteil des Bundesgerichts 9C_769/2010 und 9C_770/2010 vom 18. Oktober 2010 (bezüglich Versicherungsprämien März bis Dezember 2008 und Januar bis Juni 2009, zuzüglich Mahnspesen und Bearbeitungsgebühren) wusste, dass und warum auf diese Einwände in grundsätzlicher Hinsicht nicht eingegangen werden kann, weshalb die erneut gestellten Begehren als missbräuchlich zu betrachten sind und darauf bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist ( BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304), ohne dass weiter geprüft wird, ob die gerügten Verletzungen verfassungsmässiger und konventionsgeschützter Rechte überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen an eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügen,

dass ein Ausstandsbegehren, das damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder (hier: der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts) an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, unzulässig ist mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können ( BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteile 4A_575/2011 vom 3. Januar 2012 und 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2),

dass der Beschwerdeführer noch einmal darauf hingewiesen wird, dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von vornherein unzulässig ist, soweit darin Anträge gestellt und Rügen erhoben werden, die nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bilden konnten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass weitere gleich geartete Eingaben des Beschwerdeführers als missbräuchliche Prozessführung ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) gelten könnten und sich das Bundesgericht in solchen Fällen vorbehalten kann, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen ohne Antwort abzulegen,

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a-c und Abs. 2 BGG ohne Durchführung einer Parteiverhandlung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber noch einmal verzichtet wird, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle