Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_169/2020 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Due to Lateness and Lack of Substantiation in Loss of Earnings Recovery Case

Geschäftsnummer 9C_169/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, concerning a procedural revision and the restitution of improperly received compensation for loss of earnings totaling CHF 6599.90. The appeal was submitted following the Court's decision from January 13, 2020. The complainant argued the ruling was unjust; however, the appeal was filed late, as the 30-day submission deadline had passed. The complainant's submission also failed to meet the basic content requirements needed to demonstrate the previous ruling's legal errors. The appeal was ultimately not considered by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Inadmissibility of Appeal Due to Lateness and Lack of Substantiation in Loss of Earnings Recovery Case: The appeal was submitted following the Court's decision from January 13, 2020. The complainant argued the ruling was unjust; however, the appeal was filed late, as the 30-day submission deadline had passed. The complainant's submission also failed to meet the basic content requirements needed to demonstrate the previous ruling's legal errors. The appeal was ultimately not considered by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft Erwerbsausfallentschädigung gesetzliche Verfahrensfrist vereinfachtes Verfahren Fehlen materieller Voraussetzungen materieller Fehler Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure based on these provisions.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_169/2020

Urteil vom 16. März 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdtstrasse 9, 8050 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 13. Januar 2020 (EO.2019.00002).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2020 betreffend prozessuale Revision und Rückforderung unrechtmässig bezogener Erwerbsausfallentschädigung von insgesamt Fr. 6599.90,

in Erwägung,

dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind ( Art. 100 Abs. 1 BGG ); die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ),

dass der vorinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 zugestellt wurde, weshalb die Beschwerdefrist am 30. Januar 2020 zu laufen begann ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und am 28. Februar 2020 endete,

dass die Beschwerde vom 29. Februar 2020 damit verspätet eingereicht wurde ( Art. 48 Abs. 1 BGG ),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG überdies unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder